TSE auf Zielgerade | Frist gesetzt, Mittel fehlen – Übergangszeit wird zum Krimi

Sachstand

Wir sind auf der Zielgeraden: ab dem 01. Januar 2026 ist die Nutzung zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtungen (TSE) für Taxameter und auch für Wegstreckenzähler verbindlich. Für Wegstreckenzähler gelten allerdings Ausnahmen:

  • Ausrüstungsbefreiung nach § 43 Abs. 1 BOKraft oder
  • Inverkehrbringen des Wegstreckenzählers vor dem 01.07.2024 (kein Tippfehler: richtig ist 2024)

Die rechtliche Einordnung beruht auf der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und auf den bisherigen Auslegungen durch Finanzverwaltung und der Fachverbände. Parallel hat die Rechtsprechung (beispielsweise der Bundesfinanzhof durch das sogenannte „Altkassenurteil“ vom 28.11.2023Geschäftszeichen X R 3/22) die Folgen älterer, manipulationsanfälliger Kassensysteme präzisiert.

Für Betreiber von signierpflichtigen Kassen ergeben sich technische Nachrüst- oder Austauschpflichten, organisatorische Meldeobliegenheiten sowie erhöhte Nachweisvoraussetzung gegenüber der Finanzverwaltung, beispielsweise bei Betriebsprüfungen.

News TSE Finanzamt Betrieb Diagram

Die TSE ist ein zertifiziertes technisches Sicherheitssystem, das die Fahrtdaten eines Taxis oder eines Mietwagens (wie: Fahrtstrecke, Beförderungsentgelt, Zeitpunkt, Transaktionsnummer u.a.) kryptografisch signiert und insbesondere manipulationssicher speichert. Diese Maßnahme dient der Nachvollziehbarkeit von Umsätzen und der Verhinderung von Steuerbetrug und anderer Delikte. Die TSE-Pflicht ist in Deutschland spätestens ab 2026 gesetzlich vorgeschrieben. Über den Newsletter des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen hatten wir die letzten zwei Jahre eine Vielzahl von Informationen veröffentlicht.

Gesetzlicher und verwaltungsseitiger Rahmen

Die TSE-Vorgaben sind grundsätzlich den steuerlichen Aufzeichnungsverpflichtungen zuzuordnen: die KassensichV schreibt vor, dass elektronische Aufzeichnungssysteme manipulationssicher sein müssen. Die TSE ist die dafür vorgesehene technisch-zertifizierte Lösung für das Taxi- und Mietwagengewerbe. Dies bedeutet nach branchenspezifischer Betrachtung: Taxameter und Wegstreckenzähler sind als „Kassen“ im Sinne der Vorschriften anzusehen und entsprechend mit TSE nachzurüsten.

Insgesamt hat die Finanzverwaltung ergänzende Hinweise, Meldepflichten und Übergangsfristen zur Frage der TSE veröffentlicht. Bund und Länder haben zudem Entwürfe zu Klarstellungen veröffentlicht.

Kurz und knapp Unsere Antworten
Was ist die TSE manipulationssicheres technisches Modul zur Kassensicherung
Was macht die TSE irreversible Signatur der Daten des Fahrpreisanzeigers bzw. Wegstreckenzählers
Welche Daten werden signiert steuerlich relevanten Daten, die ein Taxameter bzw. ein Wegstreckenzähler zur Verfügung stellt
Kosten der TSE ab EUR 500,00 (bis etwa EUR 1.500,00). Monatliche Gebühren ab etwa EUR 10,00 pro Taxi
Einbauzeitpunkt unverzüglich („umgehend“).
Fristablauf 01. Januar 2026
Meldeverpflichtung Mein-Elster-Portal. Nach Inverkehrbringen spätestens ein Monat.
Aufbewahrungsverpflichtung TSE-Daten: 8 Jahre – lokal gespeichert oder in der Cloud
Sanktionen Bußgeld bis zu EUR 25.000,00 und/oder Anordnung einer Betriebsprüfung nach § 193 AO
Was noch wichtig ist Umstellung auf moderne Betriebssoftware prüfen

Wichtig: Brancheninformationen (IHK, Verbände, teils Fachmedien u.a.) benennen im Rahmen einer sogenannten „Nichtbeanstandungsklausel“ den 01.01.2026 als Stichtag für die generelle TSE-Pflicht im Taxen- und Mietwagenbereich.

Dies ist de facto falsch.

Das einschlägige BMF-Schreiben sieht eine „umgehende“ Umrüstungspflicht vor, die wir als legaldefiniert im Sinne des § 121 BGB ansehen: ohne schuldhaftes Zögern.

Sie müssen sofort umrüsten!

News TSE Taxameter Spiegel

Relevante Rechtsprechung – Leitsätze und Konsequenzen

Die relevante obergerichtliche Entscheidung für die Praxis ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2023 Geschäftszeichen X R 3/22. Die Kernaussagen sind:

  • Die Verwendung eines objektiv manipulierbaren Kassensystems stellt grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, weil die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen systembedingt nicht gewährleistet ist.
  • Gleichwohl ist nicht jede solche Verwendung automatisch Grundlage für eine Vollschätzung. Das Gewicht des Mangels ist im Einzelfall unter Abwägung von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz zu bestimmen. Ist ein bestimmter Kassentyp sehr verbreitet und ist tatsächlich keine Manipulation anzunehmen, kann unter Umständen Folgenlosigkeit eintreten.
  • Zusätzliche, überobligatorische Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen können im Übrigen eine Vollschätzung verhindern.

Praxisrelevante niederrangige Entscheidungen konkretisieren immer wieder die Anforderungen an Dokumentation und Nachweise. Das Finanzgericht Niedersachsen (u. a. Verfahren zu älteren SKS-Geräten) zeigt, wie einzelne Gerätetypen geprüft und bewertet werden. Für Taxi- und Mietwagenunternehmer ist klar: Unzureichende oder nicht manipulationssichere Systeme bergen ein erhebliches Risiko steuerlicher Schätzungen und Nachforderungen. Dass diese u.U. existenzbedrohend sein können, ist verbandsbekannt.

Der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland e.V. (TMV) und auch unser bayerischer Verkehrsverband haben wiederholt auf vermeidbare Ungleichbehandlungen hingewiesen: Während Taxameter – zurecht – den §§ 146 und 146 a der AO sowie den korrespondierenden Vorschriften der KassenSichV vollumfänglich unterliegen, gelten für den Mietwagenbereich sachlogisch nicht nachzuvollziehende Ausnahmen (siehe weiter oben).

Konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmer

  1. Bestandsaufnahme: Alle Taxameter/Wegstreckenzähler erfassen, Herstellernamen, Modell, Baujahr, Update-/Firmware-Status
  2. Prüfung Umrüstbarkeit: Mit Herstellern klären, ob TSE-Nachrüstung möglich ist. Kosten-Nutzen-Rechnung für Austausch oder Nachrüstung
  3. Sofortige Nachrüstung veranlassen. Nach Erkenntnissen des LVBTM e.V. sind TSE-Einbautermine vor Dezember 2025 nicht mehr zu bekommen. Tendenz: Terminverschiebung in 2026.
  4. Dokumentation: Bedienungsanleitungen, Programmierprotokolle, Update-Logs und andere TSE-Dokumente archivieren
  5. Meldung: bestandsbezogene Anzeige aller TSE-Geräte fristgerecht vornehmen (über das online-Finanzamt „Mein-Elster-Portal“). Zur Meldeverpflichtung hatten wir bereits eine News veröffentlicht.
  6. Insgesamt: Steuerberater und ggf. T-Dienstleister frühzeitig einbinden

Fazit

Die TSE-Thematik verbindet technische, steuerliche und verwaltungsrechtliche Aspekte.

Für Taxi- und Mietwagenunternehmer ist die Umstellung nicht nur eine technische Aufgabe, sondern auch ein ernstzunehmendes Nachweisthema gegenüber den Finanzbehörden. Die BFH-Rechtsprechung X R 3/22 zeigt, dass Gerichte differenzieren – aber die praktische Belastung für Unternehmen steigt: fehlende TSE oder unzureichende Dokumentation werden mit einer ernstzunehmenden Wahrscheinlichkeit zu Schätzungen und Nachforderungen führen.

News TSE Taxameter Fahrpreis

Rechtssichere Umsetzung, belastbare Dokumentation und proaktives Melde- und Update-Management sind deshalb Pflichtbestandteil der Betriebsführung, spätestens ab dem 01.01.2026.

Hinweis zur Lieferfähigkeit von TSE-Modulen: nach hier vorhandenen Erkenntnissen sind – herstellerabhängig – die aktuellen Lieferzeiten von TSE-Komponenten im Bereich von zwei Monaten (!). Nach Sachstand Mitte Oktober 2025 würde dies bedeuten, dass Einbautermine für die TSE-Umrüstung in der zweiten Dezemberhälfte liegen. Es ist aufgrund der „ungünstigen“ Lage der Weihnachtsfeiertage denkbar, dass Einbauten in 2025 überhaupt nicht mehr erfolgen können.

Wichtig deshalb: Für alle Taxi- und Mietwagenunternehmen, die bisher noch keine TSE eingebaut oder umgerüstet haben, bitte kümmern Sie sich sofort um das Problem.

Quellen und weiterführende Links