Ein Taxi fährt nicht mit guten Worten – sondern mit Diesel

Der Krieg im Nahen Osten wird an der Zapfsäule entschieden – und mit dem Tarifzuschlag ausgeglichen.

Zur Notwendigkeit eines Zuschlags für Kraftstoffkosten infolge der Dieselpreiserhöhung durch den Iran-Krieg 2026

Die jüngste geopolitische Eskalation im Nahen Osten hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Energie- und Kraftstoffmarkt in Europa.

Vor allem der Dieselpreis ist seit Anfang März 2026 deutlich gestiegen und belastet damit jene Wirtschaftsbereiche besonders stark, die vom Straßenverkehr abhängig sind.

LVBTM Tankanzeige Leer

Dazu zählt in besonderem Maße das Taxi- und Mietwagengewerbe, das nicht nur in Bayern einen wichtigen Bestandteil der öffentlichen Mobilitätsinfrastruktur darstellt.

Die aktuelle Marktbeobachtung in Bayern zeigt, dass Diesel seit Beginn des Konflikts um rund 40 Cent pro Liter teurer geworden ist. Der durchschnittliche Preis liegt inzwischen weit über zwei Euro je Liter und damit ganz erheblich über dem Niveau vor Beginn der Iran-Krise.

Alles in allem: Die Zahlen an der Zapfsäule zeigen, dass der Selbstzünderkraftstoff seit Ende Februar regional variierend und tankstellenabhängig um etwa 30 Prozent gestiegen ist (Stand: 01.04.2026). Wir sind kurz vor einem all-time-record.

Für die bayerischen Taxi-Unternehmen hat diese Entwicklung unmittelbare wirtschaftliche Konsequenzen. Diesel stellt einen der wichtigsten laufenden Kostenfaktoren im täglichen Betrieb dar. Anders als viele andere Branchen können Taxi-Unternehmen steigende Betriebskosten nicht kurzfristig über Marktpreise ausgleichen. Die Beförderungsentgelte im Taxi-Verkehr sind behördlich festgelegt und unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt. Preissteigerungen auf der Kostenseite wirken sich daher direkt auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Personenbeförderungsbetriebe aus. Die Entwicklung betrifft insbesondere kleine und mittelständische Taxi-Unternehmen, die den weit überwiegenden Anteil des Gewerbes in Bayern bilden. Die meisten Betriebe verfügen nur über begrenzte finanzielle Reserven, was nicht verwundert, weil sich die Branche im Dauerkrisenmodus befindet: 2026 ist das vierte Jahr wirtschaftlicher Rezession/Stagnation, Corona-Pandemie, Ukraine-Konflikt, grenzenlose – nicht selten illegale – Plattform-Konkurrenz und vieles mehr.

LVBTM Taxi tankt (im Regen / sw)

Nur zur Erinnerung:

unsere Branche erfüllt wichtige Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge:

Taxi-Unternehmen und Fahrdienste sichern Mobilität im ländlichen Raum, sind das Verkehrsangebot für die letzte Meile, übernehmen Kranken- und Inklusionsfahrten im SGB-Bereich, ergänzen den öffentlichen Personennahverkehr insbesondere in Rand- und Schwachlastzeiten usw.

Ohne geeignete Ausgleichsmechanismen bedrohen die gestiegenen und tariflich nicht kompensierten Kraftstoffkosten die wirtschaftliche Stabilität vieler Taxi-Betriebe.

Die wiederholten Rückmeldungen aus der Branche zeigen bereits, dass einzelne Unternehmen ihre Betriebszeiten einschränken, geplante Investitionen zurückstellen (schwierig bei einem Fahrzeugkauf: hier geht der Sparzwang auf Kosten der Verkehrssicherheit) und Betriebspflichtentbindungen nach § 21 Abs. 4 PBefG beantragen.


Was ist eigentlich die Betriebspflichtentbindung?

Die Betriebspflichtentbindung nach § 21 Abs. 4 PBefG stellt eine ausnahmsweise Durchbrechung der gesetzlichen Betriebspflicht dar. Grundsätzlich ist der Unternehmer nach § 21 Abs. 1 PBefG verpflichtet, den genehmigten Verkehr ordnungsgemäß und kontinuierlich zu betreiben. Die Pflicht dient der Sicherstellung einer verlässlichen Bedienung des Mobilitätsbedarfs im Sinn des öffentlichen Verkehrsinteresses. Nach § 21 Abs. 4 PBefG kann die zuständige Genehmigungsbehörde den Taxi-Unternehmer auf Antrag ganz oder teilweise von dieser Pflicht entbinden, wenn ihm die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich oder unzumutbar ist.

Maßgeblich ist eine Einzelfallprüfung, bei der sowohl die Interessen des Unternehmers als auch die Belange der Allgemeinheit abzuwägen sind. Eine Unmöglichkeit liegt etwa bei objektiven Hinderungsgründen vor (z.B. vollständiger Fahrzeugausfall ohne kurzfristige Ersatzbeschaffung, nachhaltiger Personalmangel und Ähnliches). Eine Unzumutbarkeit wird bei gravierenden wirtschaftlichen Belastungen oder persönlichen Hinderungsgründen (z. B. Krankheit) angenommen, wobei strenge Maßstäbe anzulegen sind. Fehlender oder zu geringer Betriebsgewinn genügt regelmäßig nicht. Die Entbindung kann zeitlich befristet oder auch dauerhaft sowie für den kompletten Betrieb oder auch auf Teilbereiche des Betriebs beschränkt erfolgen (z. B. einzelne Fahrzeuge oder bestimmte Verkehrszeiten). Voraussetzung ist jedoch stets, dass durch die Entbindung keine unzumutbare Beeinträchtigung der Verkehrsversorgung am relevanten Beförderungsmarkt eintritt. Rechtsdogmatisch handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde, die am Zweck der Betriebspflicht – der Gewährleistung öffentlicher Mobilität – auszurichten ist. Bis zu einer behördlichen Entscheidung bleibt die Betriebspflicht grundsätzlich bestehen. Die Norm ist somit ein Korrektiv, um unverhältnismäßige Belastungen des Unternehmers zu vermeiden, ohne aber die Funktionsfähigkeit des Verkehrsmarktes zu gefährden.


Langfristig wird die dem Iran-Krieg geschuldete dysfunktionale ökonomische Situation zu einer Verringerung des Taxiangebots führen – was wiederum negative Auswirkungen auf die Mobilitätsversorgung der Bevölkerung haben wird.


Anzeige von Google

Kraftstoffzuschlag jetzt!

Vor diesem Hintergrund erscheint die Einführung eines zeitlich befristeten Zuschlags für Kraftstoffkosten als ein sachgerechtes und verhältnismäßiges Instrument.

Ein solcher Zuschlag im Rahmen einer Sofortmaßnahme ermöglicht es, die außergewöhnlichen Energiekosten zumindest teilweise auszugleichen – ohne das bestehende Tarifsystem grundsätzlich verändern zu müssen. Vergleichbare Instrumente wurden bereits in früheren Krisen (mit Auswirkungen auf den Rohölpreis) diskutiert und regional umgesetzt, um die damaligen kurzfristigen Preisverwerfungen abzufedern.

Ein Dieselzuschlag hätte mehrere Vorteile:

  • Er schafft Planungssicherheit für die Taxi-Unternehmen und verhindert wirtschaftliche Schieflagen infolge des geopolitischen Konflikts
  • Er ermöglicht eine flexible Anpassung an volatile Kraftstoffpreise, da der Zuschlag an objektive Preisindikatoren gekoppelt werden kann
  • Die tarifliche Grundstruktur des Taxiverkehrs bleibt unverändert, sodass Preistransparenz und die Verlässlichkeit der Mobilitätsversorgung gewährleistet ist

Aus Sicht des bayerischen Taxi-Gewerbes ist eine zeitnahe Prüfung entsprechender Maßnahmen durch die Genehmigungsbehörden geboten. Ziel sollte es sein, die außergewöhnlichen Belastungen der globalen Energiekrise mittelfristig auszugleichen und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Mobilitätsangebotes sicherzustellen.

Das bayerische Taxi-Gewerbe steht traditionell für verlässliche, sichere und flächendeckende Personenbeförderung. Es ist eigenwirtschaftlich finanziert und ist damit die einzige Verkehrsform des ÖPNV, die ohne staatliche Leistungen auskommt und auskommen muss. Damit diese Aufgabe auch unter den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt werden kann, ist eine angemessene Berücksichtigung der stark gestiegenen Kraftstoffkosten im Tarifsystem unerlässlich. Ein moderater, transparent ausgestalteter Dieselzuschlag – als Übergangslösung für einen kostendeckenden Betrieb – würde hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.

Wir haben vor diesem Hintergrund die bayerischen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden angeschrieben und dabei ein Merkblatt versandt, mit dem die jeweilige Verwaltung

  • aufwandsarm,
  • schnell und
  • rechtssicher

LVBTM Krafstoff bunkern (Comic)

einen Tarifzuschlag zur Kompensation des gestiegenen Dieselpreises per Eilverordnung erlassen kann. Hintergrund ist, dass wir seit Wochen derartige Anfragen (zig-fach) aus dem Mitgliederbereich erhalten. Sowohl per Telefon als auch via E-Mail – und auch durch persönliche Vorsprache.

Links & Dokumente in diesem Artikel


Anzeige von Google


LVBTM Zu den Nachrichten


Anzeige von Google