Rettungsschirm Überbrückungshilfe – viele Taxi-Betriebe stehen trotzdem im Regen

Überbrückungshilfen:  komplex beantragt – immer weniger bewilligt.

In unserer Serie zu den Überbrückungshilfen finden Sie nachfolgend einen neuen Beitrag des Fachanwalts für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalt Dennis Hillemannder Kanzlei ADVANT Beiten in Hamburg.

Wie bereits mitgeteilt, berät und begleitet RA Hillemann unseren Fachverband bei allen Fragen zu den Ü-Hilfen.

Die Kontaktdaten von Rechtsanwalt Hillemann finden Sie am Ende der Meldung.

Dennis Hillemann (2025)
Dennis Hillemann (2025)


Ein Beitrag von Dennis Hillemann

Coronabedingter Umsatzeinbruch: Wenn die IHK München nachfragt

Coronabedingter Umsatzeinbruch bei Überbrückungshilfen: So wehren Sie sich. Die IHK für München und Oberbayern prüft besonders streng, ob Umsatzeinbrüche wirklich coronabedingt waren. Taxi- und Mietwagenunternehmen müssen den Zusammenhang zur Pandemie lückenlos nachweisen. Diese Tipps helfen bei der Vorbereitung auf kritische Nachfragen.

Die neue Härte bei der Coronabedingtheit

Im ersten Beitrag dieser Serie wurde die allgemeine Prüfpraxis bei den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen dargestellt. Nun zeigt sich in der Praxis: Ein Thema sorgt für besonders viele Rückforderungen und Ablehnungen – die Frage, ob Umsatzeinbrüche tatsächlich coronabedingt waren.

Die IHK für München und Oberbayern gehört zu den strengsten Bewilligungsstellen in Deutschland. Sie prüft die Coronabedingtheit von Umsatzeinbrüchen äußerst kritisch und stellt dabei Anforderungen, die weit über das hinausgehen, was in den offiziellen FAQ der Bundesregierung steht. Für Taxi- und Mietwagenunternehmen ist dieses Thema existenziell. Wird der coronabedingte Umsatzeinbruch verneint, ist die gesamte Förderung in Gefahr.

Was bedeutet „coronabedingter Umsatzeinbruch“ nach den FAQ?

Die FAQ zu den Überbrückungshilfen definieren in Ziffer 1.2, wann Umsatzeinbrüche als coronabedingt gelten. Antragsberechtigt waren Unternehmen, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 erlitten haben. Wichtig ist dabei die Negativabgrenzung: Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Auch Umsatzeinbrüche aufgrund wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art, wie Liefer- oder Materialengpässe, gelten nicht als coronabedingt.

Ebenso sind Umsatzeinbrüche wegen Schwierigkeiten bei der Mitarbeiterrekrutierung nach den FAQ nicht coronabedingt. Bei Betriebsferien gilt dasselbe.

Eine besondere Regelung betrifft Unternehmen mit positivem Jahresumsatz: Liegt der Umsatz 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes von 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass monatliche Schwankungen nicht coronabedingt sind. Die FAQ lassen hier aber Ausnahmen zu, wenn stichhaltig nachgewiesen werden kann, dass trotz positiver Jahresentwicklung im Förderzeitraum ein coronabedingter Umsatzeinbruch vorlag.

Die Praxis der IHK München: Strenger als die FAQ

Die IHK für München und Oberbayern legt die FAQ deutlich restriktiver aus als dort formuliert. In der Praxis zeigen sich folgende Besonderheiten:

Forderung nach „ausschließlicher“ Coronabedingtheit: Die IHK verlangt zunehmend, dass Umsatzeinbrüche ausschließlich auf Corona zurückzuführen sein müssen. Jeder andere mögliche Grund wird herangezogen, um die Förderung abzulehnen. Diese Anforderung steht so nicht in den FAQ.

Besondere Skepsis bei April bis Juni 2022: Für die Überbrückungshilfe IV, die den Zeitraum Januar bis Juni 2022 umfasst, vertritt die IHK die Position, dass nach dem weitgehenden Wegfall der Maßnahmen ab März 2022 Umsatzeinbrüche grundsätzlich nicht mehr coronabedingt seien. Dies betrifft gerade die letzten Fördermonate besonders.

Beweislast wird umgekehrt: Während die FAQ davon ausgehen, dass in der pandemiegeprägten Zeit Umsatzeinbrüche grundsätzlich als coronabedingt anzusehen sind, fordert die IHK München von den Unternehmen einen lückenlosen positiven Nachweis. Allgemeine Ausführungen zur Branchensituation werden nicht akzeptiert.

Kritische Prüfung auch bei früheren Zeiträumen: Nicht nur für 2022, sondern auch für 2020 und 2021 wird die Coronabedingtheit kritisch hinterfragt. Dabei werden BWA verschiedener Jahre verglichen, um „Muster“ zu erkennen, die auf saisonale Schwankungen hindeuten könnten.

Warum trifft es gerade die Taxi- und Mietwagenbranche?

Taxi- und Mietwagenunternehmen stehen vor einem besonderen Problem: Sie waren zwar nicht direkt von Schließungsanordnungen betroffen, aber mittelbar massiv von der Pandemie getroffen.

Die Branche litt unter:

  • Wegfall von Geschäftsreisenden durch Homeoffice-Pflicht und geschlossene Büros. Geschlossene Hotels und damit fehlende Hotelgäste als wichtige Kundengruppe. Reisebeschränkungen und geschlossene Flughäfen, die das Transfergeschäft zum Erliegen brachten.
  • Allgemeine Zurückhaltung der Bevölkerung bei der Nutzung von Personenbeförderung aus Angst vor Ansteckung. Ausgangsbeschränkungen und Kontaktbeschränkungen, die den Bedarf an Fahrten reduzierten.

Die IHK München argumentiert jedoch häufig, dass diese „nur“ mittelbaren Auswirkungen nicht ausreichen würden. Sie fordert einen direkten Zusammenhang zu staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen. Diese Rechtsauffassung ist nach Ansicht vieler Fachleute zu eng. Die FAQ der Bundesregierung differenzieren gerade nicht zwischen direkter und indirekter Betroffenheit. Sie fordern lediglich einen coronabedingten Umsatzeinbruch.

Praktische Tipps für den Nachweis der Coronabedingtheit

Wer eine Nachfrage der IHK München zum coronabedingten Umsatzeinbruch erhält, sollte sehr sorgfältig und umfassend antworten. Folgende Punkte haben sich in der Praxis bewährt:

Dokumentieren Sie den Kausalzusammenhang konkret: Stellen Sie dar, wie sich die Pandemie konkret auf Ihr Unternehmen ausgewirkt hat. Allgemeine Aussagen wie „Die Branche war betroffen“ reichen nicht aus. Benennen Sie spezifische Auswirkungen auf Ihre Fahrtenzahlen.

Nutzen Sie Ihre Geschäftszahlen als Beleg: Erstellen Sie eine detaillierte Aufstellung der Fahrtenzahlen für 2019, 2020, 2021 und 2022 im Monatsvergleich. Zeigen Sie, welche Kundensegmente (Geschäftsreisende, Hotelgäste, Flughafentransfers) weggebrochen sind. Weisen Sie nach, wie sich Lockdown-Zeiten unmittelbar auf Ihre Umsätze ausgewirkt haben.

Dokumentieren Sie den Wegfall von Stammkunden: Listen Sie auf, welche Hotels, Unternehmen oder Institutionen als Stammkunden ausgefallen sind. Erklären Sie, warum diese Kunden ausgefallen sind (Schließung, Homeoffice, Reisebeschränkungen). Wenn möglich, fügen Sie Bestätigungen dieser Kunden bei.

Verknüpfen Sie Ihre Zahlen mit staatlichen Maßnahmen: Stellen Sie die zeitliche Korrelation zwischen staatlichen Maßnahmen und Ihren Umsatzeinbrüchen dar. Zeigen Sie auf, wie sich Lockerungen und Verschärfungen auf Ihr Geschäft ausgewirkt haben. Nutzen Sie die offiziellen Corona-Verordnungen und MPK-Beschlüsse als Beleg.

Dokumentieren Sie Verhaltensänderungen Ihrer Kunden: Beschreiben Sie, wie sich das Kundenverhalten infolge der staatlichen Maßnahmen (Kausalzusammenhang unbedingt darstellen) verändert hat. Belegen Sie die Angst vor Ansteckung durch gesunkene Fahrgastzahlen trotz grundsätzlich möglicher Nutzung. Zeigen Sie, dass Videokonferenzen Geschäftsreisen ersetzt haben.

Grenzen Sie andere Ursachen ab: Legen Sie dar, warum der Umsatzeinbruch nicht auf saisonalen Schwankungen beruht. Vergleichen Sie dazu die Umsätze 2020/2021/2022 mit mehreren Vorjahren (2017, 2018, 2019). Erklären Sie, warum Personalprobleme nicht die Hauptursache waren.

Was Sie vermeiden sollten

Bestimmte Argumentationslinien haben sich in der Praxis als kontraproduktiv erwiesen:

Allgemeine Personalprobleme: Das Argument, Sie hätten keine neuen Fahrer finden können, wird nach den FAQ explizit nicht als coronabedingt anerkannt. Nur wenn Fahrer konkret wegen Corona-Erkrankung oder Quarantäne ausgefallen sind, kann dies relevant sein – aber selbst dann ist Vorsicht geboten.

Zu pauschale Aussagen: Vermeiden Sie Formulierungen wie „Die ganze Branche war betroffen“ ohne konkrete Bezüge zu Ihrem Unternehmen. Die IHK will wissen, wie sich Corona auf Ihr spezifisches Geschäftsmodell ausgewirkt hat.

Widersprüche zu früheren Angaben: Achten Sie darauf, dass Ihre Ausführungen nicht im Widerspruch zu Angaben im ursprünglichen Antrag oder in früheren Nachfragen stehen. Solche Widersprüche werden von der IHK kritisch hinterfragt.

Die rechtlichen Gegenargumente

Gegen die strenge Auslegung der IHK München gibt es gewichtige rechtliche Argumente:

Wortlaut der FAQ spricht gegen enge Auslegung: Die FAQ fordern keinen „ausschließlichen“ Kausalzusammenhang. Sie verwenden den Begriff „coronabedingt“ ohne weitere einschränkende Zusätze. Die Negativabgrenzung in den FAQ ist abschließend gemeint.

Systematik der Förderung: Im Unterschied zur November- und Dezemberhilfe gibt es bei den Überbrückungshilfen keine Kategorisierung der Betroffenheit. Hätte der Gesetzgeber nur direkt betroffene Unternehmen fördern wollen, hätte er dies formuliert.

Förderzweck: Die Überbrückungshilfen sollten die gesamtwirtschaftlichen Folgen der Pandemie abfedern. Eine Beschränkung auf nur direkt betroffene Unternehmen würde dem politischen Willen widersprechen. Der damalige Finanzminister Olaf Scholz sprach von Hilfe für „Unternehmen, die von der Krise besonders hart betroffen sind“, ohne Differenzierung nach Art der Betroffenheit.

Plausibilitätsprüfung durch Steuerberater: Bei der ursprünglichen Antragstellung haben Steuerberater als „prüfende Dritte“ die Coronabedingtheit geprüft und bestätigt. Diese Prüfung darf nicht einfach übergangen werden. Die Bewilligungsstellen müssen konkret darlegen, warum sie die Einschätzung des prüfenden Dritten für falsch halten.

Wenn die IHK München nachfragt: So reagieren Sie richtig

Erhalten Sie eine Nachfrage der IHK München zum coronabedingten Umsatzeinbruch, sollten Sie wie folgt vorgehen:

Prüfen Sie zunächst die Frist: Die Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Bei Versäumnis droht die Rückforderung der gesamten Förderung. Beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung, wenn Sie die Unterlagen nicht fristgerecht zusammenstellen können.

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Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: BWA für alle relevanten Jahre (2017-2022). Kundenlisten mit Angaben zu Stammkunden und deren Wegfall. Korrespondenz mit Kunden zu stornierten Aufträgen. Interne Aufzeichnungen über Fahrtenzahlen. Belege für coronabedingte Mehrkosten (Hygiene, Schutzausrüstung).

Erstellen Sie eine detaillierte Darstellung: Verfassen Sie eine umfassende Stellungnahme, die den Kausalzusammenhang zwischen Pandemie und Umsatzrückgang lückenlos darstellt. Gehen Sie konkret auf Ihr Geschäftsmodell ein. Grenzen Sie andere mögliche Ursachen begründet ab. Wenn es um viel Geld geht, sollten Sie überlegen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der auf seinem Briefkopf eine solche Stellungnahme erstellt.

Wann Sie rechtliche Beratung einholen sollten

Bei kritischen Nachfragen zum coronabedingten Umsatzeinbruch empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts. Dies gilt insbesondere, wenn:

  • die geforderte Rückzahlung einen fünfstelligen Betrag übersteigt. Die IHK eine „ausschließliche“ Coronabedingtheit fordert. Die IHK Ihre Branche generell als „nicht betroffen“ einstuft.
  • die IHK evtl. Umsatzeinbrüche in 2022 pauschal als nicht coronabedingt ablehnt.

Der Grund: Im Schlussabrechnungsverfahren wird der Sachverhalt umfassend dargelegt. Was hier nicht vorgetragen wird, kann später im Widerspruchs- oder Klageverfahren möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden (Präklusion). Zudem ist die rechtliche Bewertung komplex und erfordert verwaltungsrechtliche Expertise. Ein Rechtsanwalt kann bereits im Schlussabrechnungsverfahren die rechtlichen Argumente professionell aufbereiten und so oft eine Ablehnung verhindern. Falls dennoch ein negativer Bescheid ergeht, ist durch die gute Vorbereitung der Grundstein für ein erfolgreiches Widerspruchs- oder Klageverfahren gelegt.

Fazit: Gründliche Vorbereitung ist entscheidend

Die Frage des coronabedingten Umsatzeinbruchs entwickelt sich zur zentralen Streitfrage bei den Schlussabrechnungen. Die IHK für München und Oberbayern nimmt hier eine besonders strenge Position ein, die über die Vorgaben der FAQ hinausgeht.

Taxi- und Mietwagenunternehmen müssen den Zusammenhang zwischen Pandemie und Umsatzrückgang lückenlos und konkret nachweisen. Allgemeine Branchenverweise reichen nicht aus. Erforderlich ist eine detaillierte Darstellung der spezifischen Auswirkungen auf das eigene Unternehmen. Wer jetzt gründlich vorbereitet und alle relevanten Unterlagen zusammenstellt, hat gute Chancen, auch kritische Nachfragen erfolgreich zu beantworten. Bei hohen Rückforderungen sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden.

Im nächsten Beitrag dieser Serie werden wir uns mit der Frage der Geschäftsaufgabe vor Erteilung des Schlussbescheides befassen – ein Sonderthema, das viele Taxi- und Mietwagenunternehmen betrifft.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner bei ADVANT Beiten in Hamburg. Er berät bundesweit Unternehmen und Steuerberater bei den Überbrückungshilfen und vertritt zahlreiche Verfahren vor Gericht.

Er hat das Netzwerk www.überbrückungshilfe-netzwerk.de gegründet und veröffentlicht regelmäßig Beiträge sowie Podcasts zu den Rechtsthemen der Corona-Überbrückungshilfe, auch in seinem Podcast „Recht im Ohr“.

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Kontakt: Dennis.Hillemann@advant-beiten.com | Tel.: +49 40 688745-132

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