TSE-Frist verpasst: Was tun?
§ 148 AO: Der kleine Paragraf mit großem Verständnis für Realität.
Aus der Verbandspraxis: es häufen sich derzeit die Anfragen, wie zu verfahren ist, wenn eine TSE-Aufrüstung nicht mehr bis zum Stichtag 31.12.2025 umgesetzt werden kann.
Offensichtlich sind aufgrund der „explosionsartig zunehmenden Nachfrage seit August 2025“ (O-Ton eines bayerischen Taxameterdienstes) sowie aufgrund der schwierigen Liefersituation bei bestimmten Technik-Herstellern keine Einbautermine mehr möglich. Wer Anfang November noch nicht mit der erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet ist, wird es wohl auch am 31. Dezember nicht sein.

Was tun? Wir haben nachgefragt.
Unsere Empfehlung
- Lassen Sie sich – so schnell wie möglich – schriftlich von Ihrem Taxameter-Dienst bestätigen, dass Sie sich rechtzeitig um einen Einbautermin bemüht haben. Wir empfehlen eine E-Mail-Anfrage, aus der das Datum der Anfrage hervorgeht und insbesondere bestätigt wird, dass aufgrund der erhöhten Terminnachfrage sowie der Lieferschwierigkeiten der TSE-Technik, keine rechtzeitige Ausrüstung mehr erfolgen kann. Hilfreich wäre auch der Hinweis, wann prognostisch der Einbau einer TSE erfolgen wird.
- Wir raten weiterhin dazu, diese Anfrage bei mehreren umliegenden Taxametereinbaufirmen durchzuführen, um den Nachweis zu führen, dass Sie sich auch um eine Alternative bemüht haben.
- Nach Erhalt dieser Bestätigungen (der Nichtverfügbarkeit der Technik bzw. der Unmöglichkeit eines Termins) wenden Sie sich proaktiv an Ihr zuständiges Finanzamt, teilen dort den Sachverhalt mit und bitten um weiter Weisung.
Natürlich können Sie auch zuwarten und nichts tun. Allerdings sehen wir dann die Gefahr, dass Sie bei fehlender rechtzeitiger Ausrüstung und der nicht abgesetzten Meldung des TSE-Einbaus, den Jackpot abräumen: Sie werden Besuch des Finanzamtes bekommen, welches bei Ihnen eine unangekündigte Kassennachschau nach § 146 b AO durchführt. Eine Kassennachschau ist eine Überraschungsprüfung des Finanzamts, die vor allem bargeldintensive Betriebe wie BMW (= Bäcker, Metzger und Wirte), aber auch das Taxi- und Mietwagengewerbe betrifft. Sie dient der Überprüfung der korrekten Kasseneinnahmen und -ausgaben sowie der ordnungsgemäßen Führung der Kassenbuchhaltung und des Kassensystems. Wie Sie wissen, stellt die TSE die irreversible Speicherung der Kassenbewegungen sicher und ist insofern Prüfungsgegenstand des § 146 AO. Bei Unregelmäßigkeiten kann das Finanzamt eine unmittelbar anschließende Betriebsprüfung nach § 193 AO anordnen.
Wie die 76 bayerischen Finanzämter und die 24 Finanzamtsaußenstellen auf die Anfrage wegen der faktischen Unmöglichkeit der TSE-Ausrüstung reagierten, ist im Einzelnen nicht bekannt. Wir sehen in der höchstvorsorglichen Mitteilung aber die ultima-ratio-Lösung, um Weiterungen weitestgehend zu verhindern.
Wir empfehlen in diesem Zusammenhang, dass Sie die von uns vorgeschlagene Vorgehensweise mit Ihrer steuerlichen Vertretung abstimmen.
Eine denkbare und wahrscheinliche Lösung der Fristüberschreitung 31.12.2025 wäre § 148 AO (und der dazugehörende Anwendungserlass), die den Finanzbehörden einen Ermessensspielraum zur Bewilligung von Erleichterungen bei Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten einräumt.
Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist allerdings, dass die strikte Einhaltung der steuerlichen Pflichten für nur für diesen Einzelfall oder für bestimmte Gruppen unzumutbare Härten mit sich bringt und zugleich die Besteuerung durch die Erleichterungsregelung nicht beeinträchtigt wird.

Damit dient die Norm des § 148 AO dem Ausgleich zwischen formalen Mitwirkungspflichten und materieller Verhältnismäßigkeit. Eine Dauerfristverlängerung ist § 148 AO allerdings nicht. Persönliche Gründe, wie Alter oder beispielsweise Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen (BFH-Urteil vom 14.07.1954, Geschäftszeichen II 63/53 U, BStBl III S. 253). Eine Bewilligung der Erleichterungsregelung soll auch nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.
Wie gesagt: diese vorliegende Thematik sollten Sie eingehend mit Ihrem Steuerberater diskutieren. Sehen Sie hier unsere bisherige Berichterstattung zur TSE.
Links & Dokumente in diesem Artikel
- § 146 b AO (Kassennachschau)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146b.html - Kassennachschau
https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2018/08/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-5-Neues-BMF-Schreiben-zur-Kassen-Nachschau.html - § 148 AO (Billigkeitsregelung)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__148.html - Bisherige TSE Berichterstattung
https://taxi-bayern.de/?s=tse