Wahlprüfsteine: § 51a PBefG – Schutzschild für fairen Wettbewerb
Wer Mobilität will, muss Wildwuchs regulieren.
Wir hatten in unserer News vom 19. Januar 2026 sechs Wahlprüfsteine vorgelegt, die unsere bayerischen Taxi- und Mietwagenunternehmen den jeweiligen Kandidaten zur Kommunalwahl 2026 vorlegen sollten.
Dazu haben wir einige Rückmeldungen bekommen – die Anfragen waren inhaltlich nahezu gleich:
Der LVBTM e.V. möge zum zentralen Thema Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen einen eigenen Wahlprüfstein als Vorlage vorbereiten und zum Download zur Verfügung stellen.
Gesagt – getan.

Wahlprüfsteine zur bayerischen Kommunalwahl – Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagen § 51a PBefG (= MBE)
In der Debatte um faire Mobilität, ordentliche Arbeitsbedingungen und lokale Verkehrspolitik gewinnt das Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagen nach § 51a PBefG vor dem Hintergrund der bayerischen Kommunalwahl am 8. März 2026 an Bedeutung. Dieser gesetzliche Baustein der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes aus 2021erlaubt es den Kommunen, Mindestfahrpreise für Mietwagen festzulegen. Diese Fahrpreisuntergrenze darf nach Erlass einer örtlichen Allgemeinverfügung nicht weiter unterschritten werden.
Tatsächlich gilt für die Verkehrsform § 49 PBefG (= Mietwagen) die Preisautonomie, will heißen, der Mietwagen ist an keinen behördlich festgelegten Tarif gebunden und kann Fahrpreise in beliebiger Höhe – auch Mondpreise bei Intensivgeschäft – aufrufen. Was auch nicht selten der Fall ist. Beispielsweise wurden durch Plattform-Mietwagen die Beförderungsentgelte während des nordbayerischen Schnee-Chaos Anfang Februar 2026 vielerorts um die Faktor 3 erhöht (!). Der Taxi-Tarif nicht – dieser ist immer gleich und damit gleich sozial. Dumpingpreise und ungleicher sowie unlauterer Wettbewerb kann mit Mindestbeförderungsentgelten verhindert werden. Die bayerische Politik ist aufgerufen, diese tarifliche Regelung der PBefG-Novelle 2021 umzusetzen.
Was steckt dahinter?
Der § 51a PBefG gibt Kommunen die Möglichkeit, tarifbezogene Regelungen – insbesondere Mindestbeförderungsentgelte – im Mietwagenverkehr festzusetzen, wenn dadurch öffentliche Verkehrsinteressen geschützt werden.
Ziel ist es, Preisunterbietungen von Fahrdienstplattformen wie Uber oder Bolt gegenüber den regulierten Taxiangeboten zu begrenzen – um ein ausgewogenes Verkehrs-„Ökosystem“ herzustellen und dauerhaft zu sichern.
Aktuelle Entwicklungen
Erste deutsche Städte gehen bereits voran:
Ein bayerischer Landkreis steht nach fach- und sachkundiger Beratung unseres Fachverbandes unmittelbar vor der Verabschiedung von MBE – wir werden dazu umfangreich berichten
Heidelberg hat ein Mindestentgelt zum 01.08.2025 eingeführt, bei dem Mietwagenpreise künftig nicht mehr als 7,5 % unter dem lokalen Taxitarif liegen dürfen – ein Schritt gegen „preisliches Dumping“ von Uber und Co.
Essen folgte mit einer ähnlichen Regelung, die ebenfalls eine begrenzte Unterbietung der dortigen Taxi-Tarifordnung erlaubt
Die Städte der Metropolregion Nürnberg haben – analog zu Heidelberg – ein Sachverständigengutachten beauftragt, das wohl im Frühjahr 2026 vorgelegt wird, und welches Auskunft zur Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen der jeweiligen Beförderungsmärkte geben wird
In Leipzig und München wird die Einführung von MBE heftig diskutiert, teils begleitet von rechtlichen Auseinandersetzungen und Debatten in den jeweiligen Gremien der Städte
Eine Vielzahl der bayerischen Kommunen plant die Einführung von Mindestentgelten für die Verkehrsform Mietwagen bereits oder prüft die Frage einer derartigen Allgemeinverfügung wenigstens
Pro und Contra MBE
Befürworter argumentieren zurecht, dass Mindestpreise für Mietwagen den fairen Wettbewerb – also das „Level-playing-field“ – sichern und somit die öffentlichen Verkehrsinteressen schützen. Nicht zuletzt, weil Mietwagenfirmen sachlich ungerechtfertigte Marktpreise anbieten, die nicht selten durch „eingesparte“ Arbeitskosten und ordnungswidrige – teils auch illegale – Sozialstandards entstehen.
Sie glauben das nicht? Es ist evident, hier unser Beweisangebot: schreiben Sie einfach die beide Schlagworte „Uber“ und „illegal“ in das Eingabefeld Ihrer Suchmaschine. Auf den ersten 10 Seiten (!) finden Sie genug Treffer. (Hier eine Beispielsuche auf Google).

Auch die ARD, Report Mainz informierte jüngst über die Machenschaften von Uber und Co.
Wir berichteten bereits ausführlich darüber. Unsere Empfehlung dazu: das Youtube-Video.
Contra?
Außer den üblichen Märchen und dem Geschwätz von Uber und Bolt in Bezug auf einen „freien Markt und billige Fahrpreise für alle“, findet sich kein vernünftiges Argument gegen MBE.
Auch der häufig befürchtete (angeblich unzulässige) Markteingriff und die freie Berufsausübung, die durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt ist, hat für die Berufsausübungsregelung der MBE keine durchgreifende Bedeutung.
MBE sind und bleiben rechtlich zulässig. Dafür wurden sie 2021in das Personenbeförderungsgesetz eingeführt. Ganz einfach.
Bedeutung für die Kommunalwahl
Für kommunale Entscheidungsträger in Bayern ist das Thema MBE mehr als ein juristischer Fachpunkt: MBE berühren die lokale Mobilität sowohl im urbanen Verkehr als auch in den Landkreisen, die soziale Teilhabe und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insgesamt. Und zwar für das Personenbeförderungsgewerbe und den Verbraucher gleichermaßen. Mit unserem Wahlprüfstein „Mindestbeförderungsentgelte“ sollte deshalb klar abgefragt werden, wie die politischen Parteien und Kandidaten zu einer gerechten, nachhaltigen und gleichzeitig bezahlbaren Verkehrspolitik stehen – insbesondere in Bezug auf die Anwendung des § 51a PBefG.
Kurz gesagt: Das Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagen ist ein geeignetes Instrument, das das Gleichgewicht zwischen traditionellen und digitalen Mobilitätsangeboten neu justiert – und damit das erwünschte Level-playing-field für die Verkehrsformen des Gelegenheitsverkehrs schafft. MBE sind ein zentrales Thema der Mobilität, das viele Wählerinnen und Wähler aus der Taxi- und Mietwagenbranche direkt betrifft.
Wahlprüfstein und Begleitschreiben als Download
Nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Wahlprüfsteines „Mindestbeförderungsentgelt“ und fordern Sie ein klares Bekenntnis Ihrer Politik zu einem fairen Wettbewerb ein. Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. stellt Ihnen hierfür zwei sofort einsetzbare Dokumente zur Verfügung: ein Musterschreiben zur direkten Ansprache politischer Parteien und Kandidaten sowie ein ergänzendes Orientierungsblatt mit der sachlichen Einordnung des § 51a PBefG und seiner Bedeutung für faire Wettbewerbsbedingungen.
Beide Dokumente können individuell angepasst und im Vorfeld der Kommunalwahl 2026 aktiv eingesetzt werden, um Transparenz zu schaffen und eine klare Positionierung der politischen Entscheidungsträger einzufordern.
Ziel ist es, den politischen Dialog zu stärken und die Interessen eines ordnungsgemäßen, rechtssicheren und nachhaltigen Personenbeförderungsmarktes wirksam zu vertreten.
Download: Musterschreiben an politische Parteien LVBTM_MBE_Kommunalwahl_Vorlage (MS-Word .docx)
Download: Orientierungsblatt Mindestbeförderungsentgelt (§ 51a PBefG) (MS-Word .docx)
Links & Dokumente in diesem Artikel
- Bisherige LVBTM Berichterstattung zu Wahlprüfsteinen 2026
https://taxi-bayern.de/in-bayern-zaehlt-jede-fahrt-waehle-die-politik-die-dem-taxi-gewerbe-den-weg-frei-macht - Report Mainz
https://taxi-bayern.de/der-algorithmus-von-uber-gleiche-arbeit-mieser-lohn - Youtube-Video
https://www.youtube.com/watch?v=0X1QyTtuygM - Beispielsuche Google „Uber illegal“
https://www.google.com/search?q=Uber+illegal - Bisherige LVBTM Berichterstattung zu MBE
https://taxi-bayern.de/?s=Mindestbef%C3%B6rderungsentgelte
