Seit Einführung des „Antidiskriminierungsgesetzes“ (AGG) vor gut 20 Jahren können Bewerber im Bereich von Stellenanzeigen auf Schadensersatz klagen, wenn Indizien für eine Diskriminierung beispielsweise wegen
- des Alters,
- dem Geschlecht oder
- anderer Merkmale
vorliegen.
Worauf Sie achten müssen:
Wichtig ist bei der Ausschreibung eines Job-Angebots insbesondere, dass Sie der Berufsbezeichnung (vorliegend beispielsweise „Taxi-Fahrer“) ein „m/w/d“ folgen zu lassen. Die Buchstaben stehen für „männlich/weiblich/divers“.
Divers ist die Bezeichnung für das sogenannte „Dritte Geschlecht“. Durch das „d“ sollen intersexuelle Menschen bei der Stellenausschreibung explizit angesprochen und insoweit nicht diskriminiert werden.
Der Begriff „inter“ bedeutet in diesem Zusammenhang „zwischen“. Es handelt sich dabei um intersexuelle Menschen, die zwischen den Geschlechtern stehen und weder dem männlichen noch weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können.

Bei den Stellenangeboten vermeiden Sie bitte auch unklar-begünstigende Beschreibungen wie „junges Team“ oder Ähnliches. Diese sind im Rahmen des Diskriminierungsschutzes als kritisch anzusehen. Ü-40 Bewerber, also ältere Arbeitssuchende, die mehr als 40 Jahre alt sind, konnten hier schon erfolgreich klagen. Mehr zu einem besonderen Fall aus Niedersachsen finden Sie in der Berichterstattung unseres Partnerverbandes GVN hier.
Wie Sie eine Stellenanzeige richtig und zielführend formulieren, finden Sie bei beispielsweise bei der IHK zu Coburg oder auch bei der Suche im WWW.
Links & Dokumente in diesem Artikel
- Beispiel-Stellenanzeige der IHK
- Berichterstattung des Partnerverbands GVN
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzt AGG (PDF; via www.antidiskriminierungsstelle.de)