WICHTIG: FINANZAMT-SCHREIBEN VOM 11. MÄRZ 2024

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Rundschreiben – März 2024

Am 11.03.2024 ist ein neues BMF-Schreiben mit der Headline

Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen“

erschienen. Das Schreiben hat absolute Relevanz hinsichtlich der steuerlichen Aufzeichnungsverpflichtungen (Taxi und Mietwagen) und zwar bezogen auf den Arbeitstag und auf den jeweiligen Geschäftsvorfall.

Zur Erklärung: Ein BFM-Schreiben ist eine verwaltungsinterne Anweisung, die das Bundesministerium für Finanzen (BMF) für die nachgeordneten Steuerbehörden erlässt. Diese BMF-Schreiben sollen für einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Steuergesetzgebung sorgen.

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Die im Schreiben geäußerte Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums entfaltet Bindungswirkung gegenüber den nachgeordneten Steuerbehörden, weshalb auch eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt erfolgt. Der Steuerpflichtige ist gut beraten, sich kritisch mit diesen BMF-Schreiben auseinanderzusetzen bzw. sich an diesem zu orientieren, weil hier die Verwaltungsauffassung zur vorliegenden steuerlichen Fragestellung zu erkennen ist.

In der Einleitung zum genannten BMF-Schreiben heißt es:

In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme im Hinblick auf die steuerliche Ordnungsmäßigkeit der mit ihnen geführten Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen verändert. Die Veränderungen betreffen auch Taxi- und Mietwagenunternehmen und die in diesen Unternehmen insbesondere eingesetzten Taxameter und Wegstreckenzähler. Mit diesem BMF-Schreiben sollen die wesentlichen Anforderungen und bestehenden branchenüblichen Mindestaufzeich-nungen für diese Unternehmen zusammengefasst werden.

Inhaltlich gesehen ist nun erstmalig definiert, welche Daten vom Taxi- und Mietwagenunternehmer pro Abrechnungstag und welche Einzeldaten je Geschäftsvorfall zu erfassen sind. Bei dem BMF-Schreiben vom 11.03.2024 ist zu beachten, dass es sich bei der Detailaufzählung der aufzeichnungspflichtigen Parameter um Mindestanforderungen handelt.

Die relevanten Passagen zitieren wir Ihnen hier:

Zur Erfüllung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind mindestens die folgenden branchenüblichen Daten aufzuzeichnen:

Allgemeine Daten pro Schicht bzw. Abrechnungstag

  • eindeutige Fahrerkennung
  • Taxikennung (Ordnungsnummer des Fahrzeugs)
  • Zählwerksdaten […] zu Beginn und Ende einer Schicht
  • Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu Schichtbeginn und -ende), soweit das Taxi von einer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gefahren wird
  • Summe der Gesamteinnahmen nach Zahlungsarten

Einzeldaten je Geschäftsvorfall

  • Fahrtbeginn und Fahrtende (Datum und Uhrzeit)
  • Fahrttyp (Tariffahrt oder sonstige Fahrt)
  • zurückgelegte Strecke (nur bei Fahrttyp Tariffahrten)
  • Fahrpreis
  • Zuschlag
  • In Rechnung gestellte Gesamtsumme
  • Umsatzsteuersatz
  • Zahlungsart (z. B. bar, unbar)
  • gezahlte Trinkgelder (sofern steuerlich relevant)

Ist das Taxameter dazu in der Lage, sind alle vorgenannten Daten mit diesem in elektronischer Form aufzuzeichnen.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Einzeldaten des Geschäftsvorfalls (s.o. von uns fett markiert), für den nun erstmalig eine weitgehende Aufzeichnungspflicht definiert wurde. Dies war perspektivisch zu erwarten, wir hatten im letzten Rundschreiben bereits darauf hingewiesen. Der Geschäftsvorfall für den Taxi- und Mietwagenunternehmer ist jede Personenbeförderung. Die genannten Aufzeichnungen müssen für die Dauer der Aufbewahrungspflicht jederzeit verfügbar sein und sind bei einer etwaigen Steuer-Außerprüfung/steuerlichen Nachschau den jeweiligen Amtsträgern in maschinell auslesbarer Form zur Verfügung zu stellen.

Soweit Geschäftsvorfälle nicht im Taxameter/Wegstreckenzähler erfasst werden oder nicht erfasst werden können (beispielhaft: Pauschalfahrt für Rechnungskunden), ist sicherzustellen, dass die Einzeldaten des jeweiligen Geschäftsvorfalls in anderer geeigneter und zugelassener Weise erfasst werden. Dies kann durch ein nachgelagertes sogenanntes „ergänzendes“ System erfolgen (beispielsweise durch eine steuerlich hinreichende Betriebssoftware).

Die im Gewerbe häufig praktizierte Einzelaufzeichnung im Sinne einer tabellarischen Erfassung der Einzelfahrpreise einer Schicht, reicht nicht mehr aus!

Vor dem Hintergrund des vorliegenden BMF-Schreibens raten wir Ihnen dringend dazu, die in Ihrem Unternehmen praktizierte Aufzeichnung und Aufbewahrung der Taxi-Geschäftsvorfälle auf den Prüfstand zu stellen und zusammen mit Ihrer steuerlichen Beratung die erforderlichen Optimierungen einzuleiten bzw. durchzuführen.

Die genannten Vorgaben gelten für die Verkehrsform nach § 49 PBefG Mietwagen in gleicher Weise, lediglich die Entgeltbestandteile „Fahrpreis“ und „Zuschlag“ entfallen, nachdem der Wegstreckenzähler nach § 30 BOKraft diese Parameter bekanntermaßen nicht aufzeichnet.

Soweit Sie als Mietwagenunternehmer eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 BOKraft zur Befreiung vom Erfordernis eines Wegstreckenzählers in Anspruch nehmen, sollten Sie sehr genau prüfen, ob Sie die im BMF-Schreiben genannten verbindlichen Vorgaben überhaupt erfüllen können. Nach der heutigen Einschätzung des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. sind zukünftige Ausnahmetatbestände hinsichtlich des Wegstreckenzählers eher kritisch zu betrachten und werden tendenziell wohl nicht mehr genehmigungsfähig sein.

Das BMF-Schreiben, das das Geschäftszeichen „IV D 2 -S 0316-a/21/10006:008“ trägt, finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2024-03-11-aeao-taxi-mietwagenunternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=2


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