Newsletter Nr. 1/2025
Durch die Künstlersozialversicherung können sich selbständig tätige Künstler (und auch Publizisten) als Pflichtversicherte der konventionellen Sozialversicherung anschließen und werden so in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Lastenverteilung ist ähnlich wie in der herkömmlichen Sozialversicherung: der Beschäftigte trägt die Hälfte der entsprechenden Beiträge, die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss sichergestellt sowie durch die zur Künstlersozialversicherung verpflichteten Unternehmen finanziert.
Dazu zählen auch Taxi- und Mietwagenunternehmen als sogenannte „Verwerter“ von künstlerischen Leistungen in Form der pauschal umgelegten Künstlersozialabgabe auf alle Honorarzahlungen an einen selbständigen Künstler oder Publizisten.
Für die Abwicklung und das Beitragswesen des KSVG ist die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven zuständig. Die Betriebsprüfung der künstlersozialabgabepflichtigen Arbeitgeber erfolgt allerdings durch die Deutschen Rentenversicherung.
Der Abgabesatz liegt in 2025 unverändert bei 5%.

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