LV Direkt News – Dezember 2024 – CL
Der Gesetzgeber hat in der Novelle des PBefG im Sommer 2021 eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten für die Kommunen und die dortigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden vorgesehen.
So findet sich unter § 51 Abs. 1 Satz 4 PBefG die Möglichkeit, Festpreise in einem definierten Preisbereich ober- und unterhalb der Beförderungsentgelte der jeweiligen Taxi-Tarifordnung festzulegen. Die Regelung normiert, dass
„… Für Fahrten auf vorherige Bestellung, […] Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden [können], innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.“
Diese Möglichkeit, unabhängig von den Unwägbarkeiten der verkehrs- und fahrgastbedingten Wartezeit eines Taxifahrpreises, einen vor Antritt einer Fahrt bekannten Fixpreis vereinbaren zu können, wird abweichend vom PBefG umgangssprachlich als „Korridorfestpreis“ bezeichnet.
Als erster bayerischer Landkreis hat die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde des Landkreises Nürnberger Land eine solche Festpreisoption erlassen. Das entsprechende Amtsblatt ist am 06. Dezember 2024 erschienen. Vorbildlich. Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. hat im Oktober 2024 ein 4-seitiges Merkblatt zum Korridorfestpreis erstellt, welches von den 96 bayerischen Genehmigungs-behörden (oder auch anderen Interessenten) bei christian.linz@taxi-bayern.de angefordert werden kann.
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