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Überbrückungshilfe: Freude auf dem Konto – Ärger im Briefkasten.

Unsere Berichterstattung zu den Corona-Überbrückungshilfen zeigt auf, dass die Probleme im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Ü-Hilfen vielschichtig sind und sowohl rechtliche, administrative als auch wirtschaftliche Fragen betreffen.

Besonders herausfordernd sind nach unserer bisherigen Kenntnis diese Aspekte:

LVBTM Überbrückungshilfe Rettungsring
  • rückwirkende Prüfung:  häufige/unvorhersehbare Rückforderungen
  • Neuprüfung unter dem Gesichtspunkt des Unternehmensverbundes
  • kurze Zahlungsfristen: meist 1 Monat (= wenig Reaktionszeit) verbunden mit teils hohen Rückzahlungssummen
  • Unsicherheit wegen wechselnder Verwaltungspraxis (nachträglich verschärfte oder geänderte Prüfungsmaßstäbe)
  • erhebliche Liquiditätsbelastung von kleinen Unternehmen und Solo-Selbstständigen

Die heutige Meldung, für die wiederrum Rechtsanwalt Dennis Hillemann der Hamburger Kanzlei ADVANT Beiten verantwortlich zeichnet, beschäftigt sich mit der Frage des Unternehmensverbundes.

Ein solcher liegt vor, wenn mehrere Firmen wirtschaftlich oder rechtlich eng miteinander „verbunden“ sind, beispielsweise durch:

  • eine Konstruktion von Mutter- und Tochtergesellschaften
  • Holding-Strukturen
  • Gesellschaften mit gemeinsamen Gesellschaftern oder identischen verantwortlichen Geschäftsführern
Dennis Hillemann (2025)
Dennis Hillemann (2025)

Ein Beitrag von Dennis Hillemann

Unternehmensverbund und Familie: Fallstricke für Taxi- und Mietwagenbetriebe

Viele Taxi- und Mietwagenbetriebe sind Familienunternehmen. Genau das wird ihnen bei den Überbrückungshilfen nun zum Verhängnis. Die Bewilligungsstellen nehmen verstärkt Unternehmensverbünde an und fordern Fördergelder zurück. Was Betroffene wissen müssen.

Warum Familienunternehmen besonders betroffen sind

Das Taxi- und Mietwagengewerbe ist traditionell von Familienunternehmen geprägt. Der eine Ehegatte betreibt ein Taxi-Unternehmen, der andere einen Mietwagenbetrieb. Der Sohn hat einen eigenen Fahrdienst für Krankenfahrten gegründet, die Tochter vermietet Stellplätze an die Eltern. Solche Konstellationen sind in der Branche alltäglich.

Genau diese familiären Verflechtungen führen nun zu massiven Problemen bei den Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen. Die Bewilligungsstellen prüfen intensiv, ob zwischen den Unternehmen ein sogenannter Unternehmensverbund besteht. Wird ein solcher angenommen, drohen erhebliche Rückforderungen.

Was ist ein Unternehmensverbund?

Nach den Förderrichtlinien gelten mehrere Unternehmen durch natürliche Personen als verbunden, wenn die natürlichen Personen gemeinsam handeln und auf einem gleichen oder benachbarten Markt tätig sind. Bei Familienangehörigen gehen die Bewilligungsstellen grundsätzlich davon aus, dass ein solches gemeinsames Handeln vorliegt – selbst wenn die finanziellen Interessen sehr unterschiedlich sind und unabhängig voneinander gewirtschaftet wird. Diese Vermutung gilt insbesondere für Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister.

Die Konsequenz: Alle Unternehmen werden wie ein einziges Unternehmen behandelt. Die Umsätze werden zusammengerechnet, die Mitarbeiterzahlen addiert. Das kann dazu führen, dass Unternehmen, die einzeln betrachtet antragsberechtigt waren, im Verbund die Fördergrenzen überschreiten oder geförderte Fixkosten – wie Mieten und Pachten – gekürzt werden.

Typische Problemkonstellationen im Taxi-Gewerbe

Ein Taxi-Unternehmer aus Oberbayern betreibt seit Jahren sein Geschäft. Seine Ehefrau hat ein eigenes Mietwagenunternehmen mit zwei Fahrzeugen. Beide haben während der Pandemie getrennt Überbrückungshilfen beantragt und erhalten. Nun nimmt die Bewilligungsstelle einen Unternehmensverbund an.

Die Folge: Die Umsätze beider Unternehmen werden zusammengerechnet. Interne Leistungen, selbst geringe, werden gestrichen. Bei der Zusammenrechnung verschieben sich Fördergrenzen, Digitalisierungspauschalen etwa können nur einmal in Anspruch genommen werden und fallen daher für ein Unternehmen weg. Zusammen sind das über 40.000 Euro – obwohl jedes Unternehmen für sich genommen förderberechtigt war.

Noch problematischer wird es bei Vermietungskonstellationen. Vermietet etwa der Vater eine Garage an den Sohn, der dort seinen Mietwagenbetrieb führt, kann allein diese Geschäftsbeziehung zur Annahme eines Unternehmensverbunds führen.

Die rechtlichen Grundlagen und ihre problematische Auslegung

Die Definition des Unternehmensverbunds basiert auf EU-Recht. Nach der maßgeblichen EU-Verordnung liegt ein Verbund durch natürliche Personen nur vor, wenn diese gemeinsam handeln und die Unternehmen auf demselben oder benachbarten Märkten tätig sind.

Die deutsche Verwaltungspraxis geht jedoch deutlich über diese europarechtlichen Vorgaben hinaus. Die Bewilligungsstellen nehmen häufig allein aufgrund familiärer Verbindungen einen Unternehmensverbund an, ohne zu prüfen, ob tatsächlich ein gemeinsames Handeln vorliegt.

Diese Praxis ist rechtlich höchst problematisch. Sie verstößt nach unserer Auffassung gegen den grundgesetzlichen Schutz der Familie, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz und widerspricht der Rechtsprechung der EU-Kommission. Betroffene Unternehmen sollten daher Rückforderungsbescheide nicht ungeprüft akzeptieren.

Das Problem der nachträglichen Verbundannahme

Besonders ärgerlich für viele Betroffene ist die nachträgliche Annahme eines Unternehmensverbunds. Die Bewilligungsstellen haben während der Pandemie die Anträge bewilligt, ohne einen Verbund festzustellen. Erst jetzt, bei der Schlussabrechnung, wird plötzlich ein Verbund angenommen.

Die Konsequenzen sind weitreichend: Die Umsätze aller angenommenen Verbundunternehmen werden zusammengerechnet. Dies kann zum nachträglichen Wegfall der Antragsberechtigung führen. Die Fixkosten der neu hinzugerechneten Unternehmen werden dabei nicht berücksichtigt. Es drohen erhebliche Rückforderungen bereits ausgezahlter Hilfen.

Erfolgversprechende Verteidigungsstrategien

In der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Bewilligungsstellen haben sich verschiedene Argumentationslinien als erfolgversprechend erwiesen. Zunächst kann die Vermutung gemeinsamen Handelns durch den Nachweis wirtschaftlicher Unabhängigkeit im Einzelfall als „atypischer Fall“ widerlegt werden. Führen Sie getrennte Konten? Haben die Unternehmen unterschiedliche Kunden? Gibt es keine gegenseitigen Bürgschaften oder Darlehen?

Vermietungsaktivitäten können als private Vermögensverwaltung eingeordnet werden – einzelne Bewilligungsstellen nehmen dann kein unternehmerisches Handeln des vermietenden Teils an. Wenn der Vater eine Garage zu marktüblichen Konditionen an den Sohn aus der privaten Vermögensverwaltung vermietet, muss das nicht automatisch einen Unternehmensverbund begründen.

Wichtig ist auch die Prüfung, ob die Unternehmen tatsächlich auf demselben oder benachbarten Märkten tätig sind. Ein Taxibetrieb und ein Krankenfahrtendienst bedienen unterschiedliche Märkte mit unterschiedlichen Kundengruppen und Anforderungen – zumindest ist das ein Argumentationsansatz.

Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmer

Erhalten Sie einen Rückforderungsbescheid wegen eines angenommenen Unternehmensverbunds, prüfen Sie sofort die Widerspruchsfrist (oder, je nach Bundesland, Klagefrist). Diese beträgt in der Regel einen Monat. Besser ist es sogar, bei Rückfragen während des Schlussabrechnungsverfahrens in kritischen Situationen bereits rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn der Steuerberater dies empfiehlt, um sich gegen die Annahme eines Unternehmensverbunds zu verteidigen.

Dokumentieren Sie alle Unterlagen, die die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Unternehmen belegen. Dazu gehören getrennte Buchführungen, unterschiedliche Kundenstrukturen, eigenständige Geschäftsführung und fehlende gegenseitige finanzielle Verflechtungen.

Warum sich Gegenwehr lohnen kann

Die Erfahrung zeigt, dass eine fundierte rechtliche Verteidigung die Erfolgsaussichten deutlich erhöht. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung – während des Verfahrens müssen Sie keine Rückzahlung leisten.

Die sehr strenge Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen wird am Ende vermutlich auch die europäische Rechtsprechung beschäftigen, denn die Frage ist, ob die Auslegung mit EU-Recht vereinbar ist. Einige unserer Mandanten werden diesen Weg, wenn sie nicht in vorherigen Instanzen Erfolg haben (wofür wir kämpfen), aufgrund sehr hoher Rückforderungssummen gehen werden. Bis wir jedoch den Weg zum Europäischen Gerichtshof antreten können, vergehen Jahre. Wer sich kampflos ergibt, kann dann nicht von einer etwaigen positiven Rechtsprechung profitieren.

Fazit

Die aktuelle Praxis der Bewilligungsstellen beim Thema Unternehmensverbund trifft Familienunternehmen im Taxi- und Mietwagengewerbe besonders hart. Die pauschale Annahme eines Verbunds allein aufgrund familiärer Beziehungen ist jedoch rechtlich angreifbar. Betroffene Unternehmen sollten ihre Rechte wahren und sich nicht scheuen, qualifizierte rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten einer Rechtsberatung sind dabei in der Regel deutlich geringer als das finanzielle Risiko einer nicht angegriffenen Rückforderung.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner bei ADVANT Beiten in Hamburg. Er berät bundesweit Unternehmen und Steuerberater bei den Überbrückungshilfen und vertritt zahlreiche Verfahren vor Gericht.

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Er hat das Netzwerk www.überbrückungshilfe-netzwerk.de gegründet und veröffentlicht regelmäßig Beiträge sowie Podcasts zu den Rechtsthemen der Corona-Überbrückungshilfe, auch in seinem Podcast „Recht im Ohr“.

Kontakt: Dennis.Hillemann@advant-beiten.com | Tel.: +49 40 688745-13


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