Rundschreiben Nr. 06/2024
Aus der Verbandspraxis: die Geschäftsführung begleitet derzeit bayernweit eine Reihe von Anpassungen der Beförderungsentgelte und der Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Die Anpassung eines Taxi-Tarifes ist verwaltungsseitig ein komplexer Vorgang. Zeitlich gesehen ist mit einem mehrmonatigen prozesshaften Geschehen zu rechnen. Die Voraussetzung zur Änderung einer TTO (hier als Beispiel, die Taxitarifordnung der Stadt München) ist immer eine nachvollziehbare Sachargumentation und insbesondere eine solide Kostenkalkulation.
Kurz gesagt, bei einer Taxi-Tarifbeantragung zählen am Ende des Tages nur Zahlen, Daten und Fakten.
Wir empfehlen den bayerischen Taxi-Unternehmen aufgrund der aktuellen Kostensituation und der Tatsache, dass erhebliche Kostensteigerungen zum Jahreswechsel zu erwarten sind, den aktuellen Taxi-Tarif eingehend auf die gesetzlich vorgeschriebene Auskömmlichkeit zu prüfen.
Einschlägig ist § 39 PBefG, der vorgibt, dass sich die relevanten Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags im jeweiligen Taxi-Tarif wiederfinden müssen.
Die Kommentarliteratur ist gleichlautend, die hier bekannte Rechtsprechung nicht anders.
Die aktuell bekannten Kostentreiber sind (keine abschließende Aufzählung):
- Fahrzeugkosten (verglichen mit der früheren hochrabattierten E-Klasse von Daimler ist derzeit kein adäquates Fahrzeug am Markt)
- Fahrzeugfinanzierungskosten (2022 noch 1,99% – derzeit: 6,99%)
- Überobligatorische Verteuerung der Kfz.-Versicherungskosten in der Größenordnung von 25%
- Überobligatorische Kostensteigerungen bei Wartung und Service (fahrzeugherstellerabhängig in der Größenordnung von ebenfalls etwa 25%)
- Erhöhung des Mindestlohnes zum 01.01.2025 auf EUR 12,82 brutto pro Zeitstunde
- u.a.
Neben der ausschließlichen Anpassung der Beförderungsentgelte, ist aus der Sicht des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. auch darüber nachzudenken, ob ein Korridorfestpreis nach § 51 PBefG, Eingang in eine Taxi-Tarifordnung finden sollte. Und zwar unabhängig davon, ob die Tariferhöhung für eine der 25 kreisfreien Städte oder für einen der 71 bayerischen Landkreise beantragt wird. Diese Festpreisvariante, versetzt das Taxi-Gewerbe in die Lage, am sogenannten Bestellmarkt einen Fixpreis in einem „Korridor“ zu vereinbaren, das heißt innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde vorgegebenen Entgelt-Ober- und Untergrenze und ohne die Unwägbarkeit der verkehrs- oder fahrgastbedingten Wartezeit. Die Festpreisoption nach § 51 PBefG ist seit der Novelle des PBefG im Jahre 2022 möglich. Bislang wurde lediglich in der Landeshauptstadt München Gebrauch von dieser sehr sinnvollen Preisgestaltungsmöglichkeit gemacht (Einführung im September 2023).
Als idealen Zeitpunkt einer Tarifanpassung für das Taxi-Gewerbe sehen wir den 01.Dezember an. Dies hat neben einer Reihe von untergeordneten Vorteilen vor allem den Vorzug, dass die im Januar des neuen Jahres sowieso fällige Eichung für die Taxameterumstellung genutzt werden kann und man nach der Tarifprogrammierung nur ein Mal eichen muss. Bei einer unterjährigen Tariferhöhung wäre zwei Mal zu eichen. Wenn Sie den 01. Dezember anpeilen, sollten Sie spätestens im Juli 2024 Ihren Tarifantrag bei der Genehmigungsbehörde einreichen. Erfahrungsgemäß müssen Sie mit einer mehrmonatlichen Bearbeitungsdauer bei der Genehmigungsbehörde rechnen und im Übrigen tragen die bayerischen Sommerferien erfahrungsgemäß nicht zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens bei. Langer Rede kurzer Sinn. Soll ein etwaiger Taxi-Tarif am 01.12.2024 wirksam werden, müssen sie sich sputen!
Soweit Sie bei der Beantragung des Taxi-Tarifes vor Ort die Unterstützung Ihres Landesverbandes benötigen, scheuen Sie sich bitte nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir beraten und begleiten Sie sehr gerne.
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