Am heutigen Freitag, den 16. April 2021, wurde in erster Lesung im Bundestag über den „Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BT-Drucksache 19/2844) beraten, der von der Bundesregierung vorgelegt wurde. Ziel des Entwurfes ist es, die bereits im Bund-Länder-Gipfel am 03. März 2021 verabredete „Notbremse“ Gesetz werden zu lassen. Konkret bedeutet dies, dass der Bund künftig regelt, was ab einer Inzidenz von 100 aufwärts, an drei aufeinander folgenden Tagen, gilt. Die Länder entscheiden, was unterhalb einer Inzidenz von 100 gilt. Zur Umsetzung der „Notbremse“ soll gemäß dem Gesetzentwurf ein neuer § 28b in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt werden. Gültig sei der § 28 b für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag.
Ausdrücklich betrifft dieser § 28b auch den Verkehr mit Taxen und die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen – damit auch mit Mietwagen. Konkret sieht der Entwurf folgendes vor:
- „Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben.“