Sicherheit für das Business – mit TSE auf der sicheren Seite.
Unsere heutige Meldung informiert Taxi- und Mietwagenunternehmer über eine wichtige Änderung des Genehmigungsverfahrens nach § 13 PBefG. Für die Landeshauptstadt München gilt: ab dem 01. Januar 2026 ist eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) Genehmigungsvoraussetzung!
Nach aktuellen Erkenntnissen unseres Fachverbandes ist ein nicht unerheblicher Anteil bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen noch nicht mit TSE ausgestattet. Die vielfach geplante Last-Minute-Ausrüstung scheitert derzeit an der Verfügbarkeit der Technik und im Übrigen auch daran, dass die Taxameterdienste keine Einbautermine bis Ende des Jahres mehr bereitstellen können.

Die Nichtausrüstung hat weitreichende Folgen: Nicht nur, dass das zuständige Finanzamt kritisch nachfragen wird, wenn die Ausrüstung mit TSE und/oder die entsprechende Meldung fehlt, auch genehmigungsrechtlich sind ernstzunehmende Komplikationen zu erwarten: Das Kreisverwaltungsreferat München wird ab dem 01.01.2026 die Erteilung von Genehmigungen davon abhängig machen, dass die eingesetzten Fahrzeuge ordnungsgemäß mit TSE ausgerüstet sind. Wurde bislang noch der Nachweis der steuerlichen Zuverlässigkeit und eine damit einhergehende Genehmigungserteilung über die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erbracht, ist ab 2026 zusätzlich der Einbaunachweis einer TSE erforderlich.
Das ist tatsächlich neu: eine Zeitenwende. Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. begrüßt diese Entwicklung. Sie ist für das Taxi- und Mietwagengewerbe ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Professionalisierung, Nachweis der Steuer- und Abgabenehrlichkeit und ehrbarer Kaufmann. Ob die verbliebenen 95 bayerischen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden der Münchener Rechtsauffassung folgen werden, ist uns derzeit noch nicht bekannt, aber wahrscheinlich (Hinweis: Bayern ist der größte Flächenstaat der Bundesrepublik Deutschland. Er umfasst 7 Regierungsbezirke, 96 Genehmigungsbehörden, davon 71 Landkreise und 25 kreisfreie Städte).
Nicht von ungefähr wird die Landeshauptstadt als Trendsetter gesehen. Eine Vielzahl der bayerischen Verkehrsbehörden „schielen mit einem Auge nach München“, weshalb wir davon ausgehen, dass die Regelung „Genehmigung nur mit TSE“ Schule machen wird. Gut so.
1. Rechtslage zur TSE-Pflicht
Was wir alle wissen: bereits ab dem 01.01.2024 gelten EU-Taxameter und Wegstreckenzähler als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der Abgabenordnung (§ 146a Abs. 1 AO). Diese müssen ab dem 01.Januar 2026 mit einer TSE ausgestattet sein, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Ab dem 01.07.2024 gelten auch neu eingeführte Wegstreckenzähler als elektronische Aufzeichnungssysteme. Wegstreckenzähler sind insofern ab diesem Datum technisch ebenfalls aufzurüsten.

Die steuerliche Übergangsregelung für die Verkehrsform Taxi endet am 31.12.2025.
Sehen Sie hier bitte unsere umfangreiche Berichterstattung zur TSE.
2. Neuerungen im Genehmigungsverfahren
Ab dem 01.01.2026 prüft das Kreisverwaltungsreferat München bei Anträgen zur Erteilung oder Neuerteilung von Taxi- und Mietwagengenehmigungen sowie bei Fahrzeugwechseln, ob die Taxameter und Wegstreckenzähler den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechen und eine gültige TSE vorhanden ist. Unternehmer müssen die Ausstattung mit dem gesetzlichen Kassensicherungsmodul nachweisen, entweder durch
- einen Einbaunachweis für Hardware oder
- einen Kaufnachweis für die eingesetzte Software oder
- einen anderen geeigneten Nachweis.
Für den Fall, dass es zu Lieferengpässen kommt (tatsächlich ist Hardware teilweise nicht zu beschaffen), wird bis längstens 30.06.2026 ein Bestellnachweis der Hardware akzeptiert. Der endgültige TSE-Nachweis muss dann bis spätestens 30.09.2026 – ohne weitere Aufforderung – erbracht werden. Insoweit ist (wenigstens für München) eine letzte Nachfrist bis Ende September 2026 möglich.
3. Was das Problem ist: die Zuverlässigkeit der Taxi- Mietwagenunternehmer
Beförderungsunternehmen müssen – wie jeder andere Steuerpflichtige auch – ihre steuer- und abgabenrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Vorwerfbare Pflichtverletzungen können allerdings die gewerbe- und genehmigungsrechtliche Zuverlässigkeit beeinträchtigen. In Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit ist insbesondere § 13 PBefG relevant, der die Voraussetzungen für die Erteilung (und auch Wiedererteilung) einer Genehmigung zur Personenbeförderung beschreibt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
- wenn […] keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun […].
Dabei sind die eingesetzten Fahrzeuge (und auch die Betriebsanlagen) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Einschlägig ist § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Zum aktuellen technischen Stand gehört ohne jeden Zweifel auch die ordnungsgemäße Ausrüstung mit einer TSE. So einfach ist das.
4. Fazit: ohne TSE ab 2026 – kein Meter weiter!
Taxi- und Mietwagenunternehmer sind – spätestens ab dem 01. Januar 2026 – in der Pflicht, sicherzustellen, dass die verwendeten Taxameter und Wegstreckenzähler mit einer ordnungsgemäßen TSE ausgestattet sind.
Aufgrund der Abstrahlwirkung der Rechtsauffassung des KVR-München ist damit zu rechnen, dass eine Vielzahl (unserer Einschätzung nach: alle) bayerischen Genehmigungsbehörden dazu übergehen werden, dass bei genehmigungsrelevanten Vorgängen die ordnungsgemäße technische Ausrüstung mit einer Kassensicherheitseinrichtung nachgewiesen werden muss und wohl auch davon abhängig gemacht wird.

Die grundsätzlichen Aufzeichnungsverpflichtungen des Taxi- und Mietwagenunternehmers sind in einem BMF-Schreiben vom 11. März 2024 definiert. Auch hierzu hatten wir bereits mehrere Meldungen (siehe Finanzamtschreiben vom 11. März, sowie Steuerprüfung bei Taxi-Unternehmen) veröffentlicht.
Links & Dokumente in diesem Artikel
- LVBTM Berichterstattung TSE
https://taxi-bayern.de/?s=tse - Kreisverwaltungsreferat München
TSE Infoschreiben vom 27.11.2025 (PDF) - Aufzeichnungsverpflichtungen
PDF „3. Kassenrichtlinie“ (PDF) - LVBTM Meldungen TSE
https://taxi-bayern.de/wichtig-finanzamt-schreiben-vom-11-maerz-2024
https://taxi-bayern.de/steuerpruefung-bei-taxi%e2%80%91unternehmen-%c2%a7-193-ao

