Appell an AOK und Co: Kraftstoffzuschlag!

Der Dieselzuschlag sichert nicht Gewinne – er sichert Versorgung.

Warum steigende Dieselpreise Zuschläge in der Sozialbeförderung notwendig machen

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im gewerblichen Personenverkehr haben sich die letzten Jahre erheblich verschlechtert.

Neben den Negativmomenten Corona, Ukrainekrieg, Inflation und der wirtschaftlichen Talfahrt hat sich insbesondere der Energiepreis erheblich verteuert.

Foto: LVBTM e.V.

Die Antriebsart „Diesel“ – nach wie vor die Primärenergie im Kfz.-Bereich – ist für Fahrzeuge im Taxi- und Mietwagengewerbe nicht wegzudenken.

Auch nicht für die kilometerintensiven Fahrdienste im Bereich der Sozialbeförderung mit BTWM.

Was ist BTW?

BTW steht im Kontext der Personenbeförderung für Behindertentransportwagen. Im Gegensatz zum KTW (= Krankentransportwagen) ist beim BTW in der Regel keine medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt notwendig – selbstverständlich ist das Personal für den sicheren Umgang mit Roll- und Tragestuhl entsprechend ausgebildet.  

Die Fakten:

  • Zweck: Es handelt sich um einen speziellen Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, die nicht auf einen Krankentransportwagen (KTW) angewiesen sind, aber dennoch Unterstützung benötigen.
  • Fahrzeuge: Die Fahrzeuge sind üblicherweise behindertengerecht umgebaut und oft mit Rollstuhlrampen, Liftsystemen und speziellen Gurtsystemen (Airlineschienen etc.) ausgestattet.
  • Sitzend- und Rollstuhltransport: Rollstuhlfahrer können oft ohne Umsetzen direkt im Rollstuhl befördert werden. Auch der Transport in Tragestühlen ist möglich.
  • Einsatzgebiete: Fahrten zur ärztlichen Behandlung, Rehabilitationseinrichtungen, Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder allgemein Beförderungen, die die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. 

Energiepreis als zentraler Kostenfaktor

Ein kurzfristiger Anstieg des Dieselpreises um rund 30 Cent pro Liter führt unmittelbar zu spürbaren Mehrkosten für die Personenbeförderungsunternehmen. Bei der Fahrleistung eines BTW von bis 100.000 Kilometern pro Jahr und einem durchschnittlichen Verbrauch von etwa sechs bis sieben Litern pro 100 Kilometer ergibt sich allein aus diesem Preisanstieg eine zusätzliche jährliche Belastung von mehreren tausend Euro pro Fahrzeug. Für Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen summiert sich dieser Effekt entsprechend. Das Wunder der Addition.

Thomas Kroker, der Vorsitzende des LVBTM e.V., bringt es auf den Punkt:

„Die Sozialbeförderung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Gesundheitsversorgung. Wenn der Dieselpreis innerhalb kurzer Zeit um rund 30 Cent pro Liter steigt, bedeutet das für viele unserer Betriebe Mehrkosten von mehreren tausend Euro pro Fahrzeug im Jahr – bei Laufleistungen von oft deutlich über 80.000 Kilometern jährlich. Diese Kostensteigerungen können die Unternehmen nicht einfach auffangen, weil die Vergütungen im Sozialbeförderungsbereich vertraglich festgelegt sind und kurzfristige Marktbewegungen in der Regel nicht berücksichtigen. Dabei ist klar: Die Preisentwicklung an der Zapfsäule entsteht durch internationale Energiemärkte und staatliche Abgaben – Faktoren, auf die unsere Mitgliedsunternehmen keinerlei Einfluss haben. Wir appellieren daher an die Kostenträger, bei außergewöhnlichen Energiepreissprüngen temporäre Zuschläge zu ermöglichen. Das ist kein Sonderwunsch der Branche, sondern ein notwendiger Ausgleich, damit die Beförderung von Patientinnen und Patienten wirtschaftlich überhaupt möglich bleibt. Wer eine verlässliche Sozialbeförderung will, muss auch dafür sorgen, dass die Unternehmen, die diese Leistung täglich erbringen, unter stabilen wirtschaftlichen Bedingungen arbeiten können.“

Vertragsstrukturen in der Sozialbeförderung

Für die Kranken- und Sozialbeförderung entstehen daraus besondere Herausforderungen. Die Fahrleistungen werden hier in der Regel auf Grundlage längerfristiger Vergütungsvereinbarungen mit den großen Kostenträgermonopolisten erbracht. Vertraglich festgelegten Beförderungsentgelte schaffen zwar Planungssicherheit für die Kostenträger, enthalten in der Regel aber keine dynamischen Anpassungsmechanismen für den Fall von außergewöhnlichen Kostensteigerungen. Dieser Sonderfall liegt mit der Dieselpreiseskalation tatsächlich aber gegeben. Steigen zentrale Kostenfaktoren – vorliegend die Energie – kurzfristig und erheblich an, können die Verkehrsunternehmen diese Mehrkosten nicht unmittelbar ausgleichen.

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Die Folge ist eine strukturelle Schieflage: Während die tatsächlichen Betriebskosten signifikant steigen, bleiben die Vergütungssätze unverändert.

Für die Unternehmen bedeutet dies eine unmittelbare Belastung der Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen.

Insbesondere kleinere und mittelständische Betriebe, die den Großteil der Sozialbeförderung leisten, verfügen nur über begrenzte Möglichkeiten, solche Kostensteigerungen dauerhaft zu kompensieren.

Vor diesem Hintergrund ist ein zeitlich befristeter Kraftstoffzuschlag ein sachgerechtes Instrument, um die aktuelle außergewöhnliche Preisentwicklung abzufedern. Dieser könnte ohne Weiteres am ADAC-ermittelten Dieseldurchschnittspreis orientiert sein. Ziel eines solchen Zuschlags ist es nicht, die vereinbarten Vergütungsstrukturen grundsätzlich zu verändern, sondern einen fairen Ausgleich für außergewöhnliche und kurzfristige Kostensteigerungen zu schaffen (die außerhalb des Einflussbereichs der Leistungserbringer) liegen. Vergleichbare Modelle sind in anderen Verkehrs- und Logistikbranchen seit vielen Jahren etabliert. Dort werden sogenannte Diesel- oder Energiekostenzuschläge eingesetzt, die an objektive Preisindizes gekoppelt sind und bei erheblichen Preisschwankungen standardisiert, also „automatisch“ greifen. Dieses Instrument einer Preisgleitklausel dient der Stabilisierung der Leistungserbringung und stellt sicher, dass unerwartete Marktentwicklungen nicht einseitig zu Lasten der ausführenden Unternehmen gehen.

Auch im Bereich der Sozialbeförderung steht letztlich die Sicherstellung einer verlässlichen und flächendeckenden Mobilitätsversorgung im Vordergrund.

Taxi- und Mietwagenunternehmen übernehmen hierbei eine zentrale Rolle, insbesondere bei Krankenfahrten, Fahrten zu Dialyse- oder Rehabilitationsbehandlungen sowie bei der Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen.

Damit diese Leistungen dauerhaft und zuverlässig erbracht werden können, müssen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringer tragfähig bleiben.

Kurz und kompakt: warum ein Dieselzuschlag sachlich begründet ist und die Kostenträger sich nicht aus ihrer Verantwortung stehlen können:

  • 1. Sicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit
  • 2. Aufrechterhaltung der Versorgung
  • 3. Fairer Risikoausgleich

Ein transparenter, nachvollziehbarer und an objektiven Marktindikatoren orientierter Kraftstoffzuschlag wird einen wichtigen Beitrag leisten, um die aktuellen – hoffentlich kurzfristigen – Preissteigerungen auszugleichen und gleichzeitig die kontinuierliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Eine solche Regelung dient nicht in erster Linie der wirtschaftlichen Stabilität der beteiligten Verkehrsunternehmen, sondern sichert kurzfristig die Beförderungsleistungen im SBG-Bereich. Im Interesse der Fahrgäste der Kostenträger, die auf eine verlässliche Beförderung angewiesen sind, ist unser Appell an AOK und Co: lassen Sie Ihre Versicherten nicht im Regen stehen!

Hinweis: Nach unserer Einschätzung wird sich die energiekritische Situation tendenziell nicht verbessern.

Wir empfehlen unseren Mitgliedsbetrieben, sich mit einem Schreiben an die jeweiligen Kostenträger des SGB-Bereichs zu wenden und dort den längst fälligen Energiekostenzuschlag einzufordern – rückwirkend zum 01. März 2026.

Ein Musterschreiben erhalten Sie von uns. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Geschäftsstelle unter linz@lvbtm.de

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