Nicht jeder Taxi-Antrag hat Vorfahrt – § 13 PBefG setzt die Stoppschilder.
§ 13 Abs. 5 PBefG: Nachrangigkeit im Taxenverkehr
Das deutsche Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die gewerbliche Beförderung von Personen im öffentlichen Straßenverkehr.
Es sieht unter anderem vor, unter welchen Bedingungen Genehmigungen für Verkehrsleistungen – etwa im Taxenverkehr – erteilt werden dürfen. Eine zentrale Bestimmung in diesem Zusammenhang ist § 13 Absatz 5 PBefG.

Sie soll sicherstellen, dass die Zuteilung von Genehmigungen im Taxengewerbe nicht willkürlich erfolgt, legaldefinierten Qualitätsanforderungen entspricht und insbesondere den öffentlichen Interessen dient.
Absatz 5 ist Teil des Normenkonstrukts des § 13 PBefG, der die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung im Personenbeförderungsrecht regelt.
Allgemein schreibt § 13 PBefG vor, dass eine Genehmigung nur dann erteilt wird, wenn grundlegende Voraussetzungen, namentlich die finanzielle Leistungsfähigkeit, die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung erfüllt sind. Damit soll eine zuverlässige und sichere Beförderungsdienstleistung im öffentlichen-rechtlichen Bereich gewährleistet werden.
Absatz 5 der Vorschrift ergänzt diese grundlegenden Vorgaben speziell für den Taxi-Verkehr. Er geht über die bloße Eignungsprüfung hinaus und legt Reihenfolge‑ und Prioritätsregeln für die Auswahl von Antragstellern fest. Ziel ist es, einen ausgewogenen Wettbewerb durch einen gerechten Marktzugang zu schaffen, der sowohl bestehenden Unternehmern als auch Neubewerbern faire Chancen einräumt.
Kernpunkt von Absatz 5 ist die „Nachrangigkeit“ bestimmter Antragsteller. Diese Norm sieht vor, dass bei der Erteilung von Taxengenehmigungen Neubewerber und vorhandene (bestehende) Unternehmer angemessen zu berücksichtigen sind. Innerhalb dieser Gruppen sollen die Antragsteller grundsätzlich nach dem Eingangsdatum des Antrags berücksichtigt werden.
Nachrangigkeit: Begriff und juristische Funktion
Der Begriff „Nachrangigkeit“ bezeichnet im verwaltungsrechtlichen Kontext eine Rangfolge, nach der Behörden Entscheidungen vorbereiten und ausführen müssen. Ein „nachrangig behandelter“ Antragsteller hat gegenüber anderen Bewerbern eine geringere Reihenfolgepriorität – er wird also erst berücksichtigt, wenn vorrangige Bewerber ausreichend bedient wurden oder nicht zur Verfügung stehen. Voraussetzung für Nachrangigkeit ist insoweit immer das Fehlen einer Warteliste.
Eine Warteliste bei der Vergabe einer Taxikonzession ist ein behördliches Instrument, das zum Einsatz kommt, wenn die Anzahl der verfügbaren Taxigenehmigungen in einem bestimmten Genehmigungsbezirk limitiert ist und die Nachfrage nach Konzessionen das Angebot übersteigt.
Zweck: Die Warteliste dient dazu, ein geordnetes, faires und nachvollziehbares Verfahren zur Erteilung von Taxikonzessionen zu gewährleisten, wenn nicht alle Bewerber unmittelbar eine Genehmigung erhalten können.
Im konkreten Anwendungsfall des § 13 Abs. 5 PBefG bedeutet das:
- ein Antragsteller gilt als nachrangig, wenn er nicht die erforderliche unternehmerische Tätigkeit im Taxi-Gewerbe als Hauptbeschäftigung ausüben will oder ausgeübt hat
- ebenso wird nachrangig behandelt, wer in den letzten acht Jahren ein Taxi-Geschäft veräußert oder verpachtet hat
- und schließlich kann auch die Nicht‑Erfüllung der Betriebspflicht zu Nachrangigkeit führen, beispielsweise wenn der Unternehmer seinen Betrieb nach Genehmigungserteilung nicht tatsächlich betrieben hat
Nachrangige Bewerber werden bei der Vergabe von Genehmigungen insoweit hinter anderen Bewerbern eingeordnet, selbst wenn ihre Anträge formal korrekt sind und sie alle gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Dieser Mechanismus dient der Vermeidung sogenannter Schubladenkonzessionen, also der Vergabe von Genehmigungen, die de facto nicht zur Erfüllung des öffentlichen Beförderungsinteresses beitragen. Aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen – beispielsweise der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.05.2021 – geht hervor, dass diese Nachrangigkeit nicht nur ein theoretisches Vergabekriterium ist, sondern im Ergebnis die praktische Zuteilung von Genehmigungen direkt beeinflusst. Die Nachrangigkeit soll verhindern, dass Bewerber, die den Betrieb nicht ernsthaft verfolgen oder in der Vergangenheit nicht aktiv die „Versorgung“ der Bevölkerung mit Beförderungsdienstleistungen sichergestellt haben, gegenüber ernsthaften Interessenten bevorzugt werden.
Funktion und Auswirkung der Nachrangigkeit
Die Nachrangigkeit dient mehreren Zwecken:
- Kontinuität der Versorgung: Sie stellt sicher, dass der Taxi-Verkehr als Teil der Daseinsvorsorge auch dann funktioniert, wenn neue Bewerber hinzukommen. Bewerber, die den Betrieb nicht als Hauptgeschäft verfolgen, sollen nicht gegenüber denen bevorzugt werden, die den Verkehr tatsächlich bedienen.
- Vermeidung von Leerstand am Markt: Durch die Priorisierung tatsächlicher Betreiber wird verhindert, dass Genehmigungen vergeben werden, ohne dass die entsprechenden Verkehrsleistungen erbracht werden.
- Fairness im Wettbewerb: Die Regelung schafft eine nachvollziehbare, rechtlich strukturierte Reihenfolge. Bewerber werden nach allgemein angerkannten objektiven Kriterien berücksichtigt – subjektive Erwägungen der Behörde sind nicht möglich.
Zusammenfassung
§ 13 Abs. 5 PBefG regelt die Priorisierung bei der Erteilung von Taxigenehmigungen im deutschen Personenbeförderungsrecht.
Die Nachrangigkeit stellt sicher, dass Bewerber, die das Taxi-Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betreiben oder ihre Betriebspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, bei der Vergabe hinter anderen Bewerbern zurückgestellt werden.
Diese Regelung dient der Verlässlichkeit und Qualität der Taxiversorgung sowie einem fairen Wettbewerb im öffentlichen Personenverkehr.

Zur Vertiefung der Frage der Nachrangigkeit können Sie beim Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. ein Merkblatt erhalten, welches unser Verbandssyndikus, Rechtsanwalt Thomas Grätz erstellt hat. Das 5-seitige Merkblatt informiert über alle Facetten der Nachrangigkeit – auch im Kontext des Verkaufes Ihres Taxi-Unternehmens.
Bitte wenden Sie sich hierzu an linz@lvbtm.de.
Links & Dokumente in diesem Artikel
- Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.05.2021
https://taxi-bayern.de/download/VGH_Muenchen_Nachrangigkeit.pdf

