Corona-Soforthilfe | Update Oktober 2024

  • Lesedauer:3 min Lesezeit

Newsletter Nr. 09/2024

Sie finden unter diesem Link einen Schriftsatz des Fachanwalts für Verwaltungsrecht Helmut Schwarz, der eine Reihe von Taxi-Unternehmen aus dem Regierungsbezirk Mittelfranken vertritt, die eine Rückzahlung der früher gewährten Corona-Soforthilfe ablehnen.

Wir berichteten bereits darüber.

Der Widerstand gegen die Rückzahlungsaufforderung der bayerischen  Corona-Soforthilfe erfolgt deshalb, weil diese Taxi-Betriebe der Auffassung sind, dass Personalkosten sehr wohl bei der jeweiligen Bedürfnisprüfung zu berücksichtigen sind (Sonderfall Taxi).

Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. vertritt die gleiche Rechtsansicht.

Foto: Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V.

Der Unterschied zu anderen Soforthilfe-privilegierten Branchen ist evident und leicht erklärt: Das Taxi-Gewerbe war aufgrund der Zuordnung zur sogenannten „Kritischen Infrastruktur“ sowie aufgrund der gesetzlichen Vorgabe nach § 21 PBefG (Normierung der Betriebspflicht) zur Aufrechterhaltung seiner Dienstleistung im Rahmen des ÖPNV verpflichtet. Vor dem Verwaltungsgericht Ansbach werden am 06. November 2024 die ersten Klagen von Taxi-Unternehmen gegen die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe verhandelt.

 


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