Update zur LV-News vom 27. Juni 2024
Das Thema „Arbeitszeitgesetz“ ist im Taxigewerbe kein Selbstläufer – und doch ein Dauerbrenner.
Spätestens seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (13. September 2022) und dem daraufhin veröffentlichten Referentenentwurf für ein neues Arbeitszeitgesetz (ArbZG‑E) bleibt die Frage im Raum:
Was bedeutet das konkret für Taxi- und Mietwagenunternehmen?

Wir haben die Entwicklungen seit unserer letzten Berichterstattung vom 27.06.2024 für Sie zusammengefasst – mit Fokus auf das, was aktuell gilt, was kommen könnte und welche Auswirkungen sich für klassische Taxiunternehmen, Flottenbetreiber und selbstfahrende Unternehmer ergeben könnten.
Was gilt nach wie vor?
Zunächst: Das aktuelle Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist weiterhin gültig – mit folgenden Kernpunkten:
- 8-Stunden-Tag bleibt der Regelfall, bis zu 10 Stunden sind erlaubt, sofern innerhalb von 6 Monaten ein entsprechender Ausgleich erfolgt.
- 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Diensten sind verpflichtend.
- Für Sonn- und Feiertage gelten besondere Einschränkungen.
- Die Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten besteht – bislang allerdings nicht zwingend elektronisch.
Gerade selbstfahrende Unternehmer neigen dazu, ihre Arbeitszeiten nicht genau zu erfassen. Doch Vorsicht: Die Pflicht zur Eigenkontrolle gilt auch für sie. Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen – auch ohne elektronische Lösung.
Warum ist jetzt Bewegung im Thema?
Hintergrund der aktuellen Entwicklungen ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des BAG. Diese verpflichtet Arbeitgeber, ein verlässliches System zur Erfassung von Arbeitsbeginn, -ende und -dauer einzuführen. Das betrifft auch das Taxigewerbe, insbesondere bei Angestellten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf Basis dieser Urteile einen Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Dieser ist jedoch noch nicht in Kraft – und es gibt bisher keinen offiziellen Gesetzesentwurf, über den Bundestag oder Bundesrat abgestimmt hätten.
Was ist geplant? (Stand: November 2025)
Die Reformpläne sind Teil des Koalitionsvertrags 2025. Dort heißt es:
- Einführung einer Wochenhöchstarbeitszeit (z. B. 48 Stunden) anstelle der bisherigen starren Tagesgrenze.
- Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung – für alle Arbeitgeber, unabhängig von Unternehmensgröße.
- Flexiblere Regelung von Tagesarbeitszeiten und Ruhezeiten.
- Stärkere Anbindung an EU-Recht (2003/88/EG).
Was bedeutet das für Taxiunternehmen?
Chance: Bessere Planbarkeit, z. B. bei Schichtwechseln oder Doppelschichten.
Herausforderung: Mehr Dokumentationsaufwand – gerade für kleinere Betriebe oder selbstfahrende Unternehmer ohne Verwaltungsstruktur. Für klassische Taxizentralen mit angestellten Fahrern wird die Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems unausweichlich sein. Für kleinere Einzelfirmen steigt der Druck, zumindest saubere manuelle Nachweise zu führen – und sich bei Bedarf auf digitale Lösungen (z. B. Fahrer-Apps, Schichtsysteme) umzustellen.
Welche Auswirkungen hat das auf das Taxigewerbe?
- Selbstfahrende Unternehmer
Der Gesetzgeber macht bei der Dokumentation keinen Unterschied: Auch Solounternehmer müssen ihre eigene Arbeitszeit dokumentieren – und sich an Ruhezeiten halten. Das bedeutet: Wer heute „zwischendurch noch ein bisschen fährt“, sollte künftig auf saubere Zeiterfassung achten – auch zur eigenen rechtlichen Absicherung bei Unfällen oder Prüfungen.
- Angestellte Fahrer
Hier gelten schon heute strengere Vorgaben. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Arbeitszeiten korrekt erfasst werden – ggf. auch über Drittsysteme wie Dispatch-Software, Fahrtenbuch oder GPS‑Tracking. Das gilt insbesondere bei mehreren Arbeitgebern oder Minijobs.
- Digitalisierung als Pflicht – nicht Kür
Wer ohnehin schon mit digitalen Fahrtenbuchlösungen arbeitet (z. B. HALE Dispatch, FMS, SBE Software etc.), sollte prüfen, ob diese Systeme bereits rechtskonforme Zeiterfassung ermöglichen. Falls nicht, könnte der Aufwand für separate Erfassungssysteme entstehen.
Was ist (noch) nicht beschlossen?
- Es gibt keinen offiziellen Zeitplan für die Umsetzung der Reform.
- Ob die Wochenarbeitszeit das Tagesmodell wirklich ablöst, ist weiter offen.
- Eine einheitliche Verpflichtung zur elektronischen Erfassung ist rechtlich noch nicht bindend – wird aber als politische Zielrichtung gewertet.
- Auch über Ausnahmeregelungen für Kleinstbetriebe oder Selbständige ist derzeit nichts Konkretes bekannt.

Unser Fazit für Mitglieder
Die rechtlichen Grundlagen haben sich noch nicht geändert – aber die Richtung ist klar. Das Personenbeförderungsgewerbe wird bei der geplanten Reform mitbetroffen sein – und sollte sich vorbereiten.
Unsere Empfehlung
- Prüfen Sie jetzt, wie Ihre Arbeitszeiten aktuell dokumentiert werden.
- Planen Sie die Umstellung auf elektronische Systeme – insbesondere bei mehreren Fahrern.
- Nutzen Sie Branchenlösungen, die mit Ihren Fahrtenbuchsystemen kompatibel sind.
- Bleiben Sie auf dem Laufenden – wir informieren Sie, sobald konkrete gesetzliche Änderungen beschlossen werden.
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Und warum schreiben wir das?
Weil Google es gut findet.
Spaß beiseite: Der Begriff „Arbeitszeitgesetz“ gehört zu den meistgesuchten Themen auf unserer Seite. Offenbar beschäftigen sich auch viele Taxiunternehmer mit der Frage, ob und wie sie betroffen sind. Mit diesem Update möchten wir Ihnen ein kompaktes Lagebild geben – und gleichzeitig unsere Sichtbarkeit bei Google stärken. So profitieren alle: Sie durch bessere Information, wir durch mehr Reichweite.
Bei Fragen steht Ihnen wie immer das LV-Team zur Verfügung. Schreiben Sie uns oder rufen Sie an – wir helfen gerne weiter.
Links & Dokumente in diesem Artikel
- Bundesarbeitsgericht – Urteil 1 ABR 22/21
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-22-21/ - EuGH – Urteil zur Arbeitszeiterfassung (2019)
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=214043&pageIndex=0&doclang=DE - Referentenentwurf ArbZG-E 2023 (BMAS)
https://efarbeitsrecht.net/wp-content/uploads/2023/04/230418-Referentenentwurf_ArbeitszeitG_18_April.pdf - Koalitionsvertrag 2025 – Kapitel Arbeitsrecht
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2025-2340970 - Hintergrundartikel des LV vom 27.06.2024
https://taxi-bayern.de/arbeitszeitgesetz-arbzg - Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitszeitgesetz
