Aus der Verbandspraxis
Wir erhalten zunehmend Anfragen, die sich mit den TSE-Pflichten, insbesondere mit dem Zeitpunkt der Umrüstung bzw. des Einbaus der Technischen Sicherheitseinrichtung befassen.
Offenkundig sind noch viele bayerische Taxi- und Mietwagenunternehmen der Auffassung, dass die Umrüstung erst zum 31. Dezember 2025 erfolgt sein muss.
Diese Meinung ist falsch.

Einschlägig ist das BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 mit dem Betreff-Namen
„Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.Dezember 2023“
Die Ordnungsmerkmale sind:
- Geschäftszeichen: IV D 2 – S 0319/20/10002 :010
- Dokument: 2023/0969715
Aber zurück zum BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023, welches den Einführungszeitpunkt der TSE für das Taxi- und Mietwagengewerbe regelt:
Bitte beachten Sie hier in Ihrem eigenen Interesse den entscheidenden Passus, dass
„… die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen […] umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen [sind].“
Diese Vorgabe interpretieren wir so, dass Sie sofort, d.h. ohne schuldhaftes Zögern handeln müssen. Die Aufrüstung mit einer TSE ist bei Verfügbarkeit der Geräte umgehend durchzuführen. Wie gesagt: sofort und nicht erst bis zum 31.12.2025. Lediglich hinsichtlich der Verfügbarkeit der TSE-Geräte lässt das benannte BMF-Schreiben noch Interpretationsspielraum, weil es dort heißt:
„Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.“
Ob bei einer späteren Betriebsprüfung nach § 193 AO oder auch bei einer denkbaren Nachfrage des Fiskus wegen der nicht erfolgten Anmeldung einer TSE, die verspätete Umrüstung (also die nicht „umgehende“ Aufrüstung) unbeanstandet bleibt, können wir ihnen nicht zusichern.
Wir empfehlen daher, die TSE-Aufrüstung sofort umzusetzen.
Zur Vorgehensweise: Wir raten dazu, bei Ihrem Taxameterdienst so früh wie möglich wegen eines Einbautermins anzufragen. Dies sollten Sie aus Nachweisgründen schriftlich tun (E-Mail mit Zeitstempel reicht natürlich auch). Wenn dieser Einbautermin erst in der zweiten Jahreshälfte 2025 liegen sollte, könnten Sie gegenüber Ihrem Finanzamt wenigsten den Nachweis führen, dass Sie sich rechtzeitig um einen Termin gekümmert haben. In diesem Falle war die Umsetzung der TSE-Verpflichtung wegen der „flächendeckenden Ausrüstung“ eben nicht früher möglich, so die Begründung.
Jedenfalls sind Sie nach unserer Einschätzung gut beraten, wenn Sie die Frage der TSE nicht auf die lange Bank schieben. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich bei Einzelfragen an Ihre steuerliche Beratung wenden.
Der historische Satz „Mauerfallsatz“ des SED-Funktionärs Günter Schabowski scheint auch für den Zeitpunkt der TSE-Aufrüstung zu gelten: „Nach meiner Kenntnis … ist das sofort, unverzüglich…“
Links & Dokumente in diesem Artikel
- BMF Schreiben vom 13.10.2023
- Alle BMF Schreiben (Suche, Link zu Bundesfinanzministerium)
- Artikel des LV zur Anmeldung einer TSE