Technische Sicherheitseinrichtungen TSE | 4 | Umsetzungszeitpunkt

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Aus der Verbandspraxis

Wir erhalten zunehmend Anfragen, die sich mit den TSE-Pflichten, insbesondere mit dem Zeitpunkt der Umrüstung bzw. des Einbaus der Technischen Sicherheitseinrichtung befassen.

Offenkundig sind noch viele bayerische Taxi- und Mietwagenunternehmen der Auffassung, dass die Umrüstung erst zum 31. Dezember 2025 erfolgt sein muss.

Diese Meinung ist falsch.

Taxameter Record 12
© LVBTM e.V.

Einschlägig ist das BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 mit dem Betreff-Namen

„Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.Dezember 2023“

Die Ordnungsmerkmale sind:

  • Geschäftszeichen: IV D 2 – S 0319/20/10002 :010
  • Dokument: 2023/0969715

BMF-Schreiben sind Verwaltungsanweisungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes, die nachgelagerte Finanzbehörden darüber informieren, wie bestimmte steuerliche Sachverhalte oder steuerliche Rechts- und Verfahrensfragen zu behandeln sind. Sie haben den Sinn, bundesweit Vollzugsgleichheit herzustellen.

Die Schreiben sind zwischen dem BMF (Bundesministerium für Finanzen) und den Länderfinanzministerien abgestimmt und entfalten entsprechende Bindungswirkung. Einschlägig ist Artikel 108 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 21a Abs. 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG).

Der Rechtsstatus von BMF-Schreiben sollte nicht missverstanden werden. Sie sind keine eigenen Gesetzte oder Verordnungen, sie legen diese nur aus und definieren anlassbezogen die jeweilige Verwaltungsauffassung. Die beschriebene Anwendungspflicht bindet aber lediglich die Steuerverwaltung der Länder und der nachgelagerten Finanzbehörden, nicht jedoch den Steuerpflichtigen und auch nicht die Finanzgerichte. Der Steuerzahler kann sich im Zweifels- oder Auslegungsfall auf die Inhalte eines BMF-Schreibens beziehen und auch darauf berufen. Sie bedeuten insoweit Planungssicherheit und Rechtsklarheit.

BMF-Schreiben werden üblicherweise im Bundessteuerblatt veröffentlicht und meist vorab auf den Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen eingestellt. Es erfolgt teilweise auch eine Veröffentlichung auf den Websites der Länderfinanzdirektionen.

Soweit eine solche Information unter www.bundesfinanzministerium.de nicht mehr verfügbar ist, kann daraus nicht auf die Ungültigkeit oder Nichtanwendung eines BMF-Schreibens geschlossen werden. Für die Aufhebung eines BMF-Schreibens ist hochbürokratisch ein weiteres BMF-Schreiben erforderlich.

Beispiel: die für das Taxi- und Mietwagengewerbe bedeutsame „3. Kassenrichtlinie“ (Arbeitstitel: „Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen“, das BMF-Schreiben vom 11.03.2024) löste die „2. Kassenrichtlinie“ (= BMF-Schreiben vom 26.Oktober.2010) ab, die Aufhebung wird lapidar durch einen Einzeiler vollzogen: „Das BMF-Schreiben vom 26. November 2010, BStBl I S. 1342, wird aufgehoben.“

Aber zurück zum BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023, welches den Einführungszeitpunkt der TSE für das Taxi- und Mietwagengewerbe regelt:

Bitte beachten Sie hier in Ihrem eigenen Interesse den entscheidenden Passus, dass

„… die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen […] umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen [sind].“

Diese Vorgabe interpretieren wir so, dass Sie sofort, d.h. ohne schuldhaftes Zögern handeln müssen. Die Aufrüstung mit einer TSE ist bei Verfügbarkeit der Geräte umgehend durchzuführen. Wie gesagt: sofort und nicht erst bis zum 31.12.2025. Lediglich hinsichtlich der Verfügbarkeit der TSE-Geräte lässt das benannte BMF-Schreiben noch Interpretationsspielraum, weil es dort heißt:

„Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.“

Ob bei einer späteren Betriebsprüfung nach § 193 AO oder auch bei einer denkbaren Nachfrage des Fiskus wegen der nicht erfolgten Anmeldung einer TSE, die verspätete Umrüstung (also die nicht „umgehende“ Aufrüstung) unbeanstandet bleibt, können wir ihnen nicht zusichern.

Wir empfehlen daher, die TSE-Aufrüstung sofort umzusetzen.

Zur Vorgehensweise: Wir raten dazu, bei Ihrem Taxameterdienst so früh wie möglich wegen eines Einbautermins anzufragen. Dies sollten Sie aus Nachweisgründen schriftlich tun (E-Mail mit Zeitstempel reicht natürlich auch). Wenn dieser Einbautermin erst in der zweiten Jahreshälfte 2025 liegen sollte, könnten Sie gegenüber Ihrem Finanzamt wenigsten den Nachweis führen, dass Sie sich rechtzeitig um einen Termin gekümmert haben. In diesem Falle war die Umsetzung der TSE-Verpflichtung wegen der „flächendeckenden Ausrüstung“ eben nicht früher möglich, so die Begründung.

Jedenfalls sind Sie nach unserer Einschätzung gut beraten, wenn Sie die Frage der TSE nicht auf die lange Bank schieben. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich bei Einzelfragen an Ihre steuerliche Beratung wenden.

Der historische Satz „Mauerfallsatz“ des SED-Funktionärs Günter Schabowski scheint auch für den Zeitpunkt der TSE-Aufrüstung zu gelten: „Nach meiner Kenntnis … ist das sofort, unverzüglich…“

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