Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  • Lesedauer:5 min Lesezeit

Rundschreiben Nr. 05/2024

Gelegentlich fragen Mitgliedsbetriebe bei uns  an, wie die Arbeitszeit des Personals rechtskonform gestaltet werden kann. Einschlägig ist das sogenannte Arbeitszeitgesetz, welches ArbZG abgekürzt wird.

Das ArbZG finden Sie hier.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Logo)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Logo)

Wir haben Ihnen als einfache Aufzählung die aus unserer Sicht wichtigen Vorgaben des ArbZG zusammengefasst:

  • Das ArbZG gilt für Arbeitnehmer (nicht für den Unternehmer)
  • Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit
  • Keine Arbeitszeit ist die gesetzlich vorgeschriebene Pause, sind die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die sogenannte „Rufbereitschaft“ (= Zeit außerhalb der normalen Arbeitszeit mit Aufenthaltsbestimmung durch den Arbeitnehmer bei telefonischer Erreichbarkeit)
  • Das Bereithalten am Taxi-Warteplatz ist vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies wird als sogenannte „Arbeitsbereitschaft“ bezeichnet, was juristisch als „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ definiert wird
  • Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft sind arbeitsrechtlich unterschiedlich zu bewerten
  • Das ArbZG gilt tätigkeitsübergreifend. Verschiedene Beschäftigungen sind additiv zu sehen (beispielsweise ist die Hauptbeschäftigung eines Minijobbers in der Gesamtberechnung der Arbeitszeit zu berücksichtigen)
  • In der Regel darf der Arbeitnehmer nur acht Stunden werktäglich arbeiten. Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung von Ausgleichszeiten möglich.
  • Arbeitnehmer dürfen in der Regel nicht länger als 48 Stunden wöchentlich arbeiten
  • Zwischen den Arbeitsschichten ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden anzusetzen. Verkürzung ist unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung von Ausgleichszeiten möglich.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist eine Pause von insgesamt 45 Minuten einzuhalten
  • Arbeitnehmer dürfen nicht länger als 6 Stunden ohne Pause beschäftigt werden
  • Eine Pause ist erst ab der 16. Minute als Pause zu werten
  • Die Pausenzeiten sind im Voraus festzulegen, d.h. der Arbeitnehmer muss im Vorfeld wissen, in welchem Zeitrahmen die Pause genommen wird
  • Die Pause darf weder zu Beginn noch am Ende der Arbeitszeit erfolgen
  • Sonntagsarbeit: mindestens 15 Sonntage müssen im Jahr beschäftigungsfrei bleiben

Eine kompakte Zusammenfassung zum Thema „Arbeitszeit bei Taxi- und Mietwagenunternehmen“ der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz haben wir Ihnen in der Anlage beigefügt.

Weitere Infos hier:

Merkblatt der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz: [Link in neuem Tab öffnen]

Frage-Antwort-Broschüre des BMAS: [Link in neuem Tab öffnen]


Verpassen Sie keine News! Klicken Sie hier, um sich beim Newsletter des Landesverbands anzumelden.