Rundschreiben – März 2024 – Re-Upload (aktualisiert) – Juli 2024
Das Landratsamt eines südbayerischen Landkreises hat sich hilfesuchend an den Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. gewandt. Die Frage war, ob es sich beim Verdampfen von Substanzen einer e-Zigarette um das im ÖPNV verbotene „Rauchen“ handelt.
Die Regelung für den angesprochen Fall ergibt sich grundsätzlich aus dem Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG). Hier gilt: Im Taxifahrzeug herrscht generell Rauchverbot, unabhängig davon, ob das Taxi Fahrgäste befördert, sich am Warteplatz bereithält, „privat“ oder leer unterwegs ist. Das Verbot bezieht sich explizit auf das Fahrzeug als solches und nicht etwa darauf, ob es, wie es oder wann es zur Personenbeförderung genutzt wird.
Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne des BNichtrSchG sind alle Kraftfahrzeuge, die Personenbeförderung nach den Vorschriften des PBefG oder nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g oder i der Freistellungsverordnung (FrStllgV) ausüben, was bedeutet, dass in allen Taxis und Mietwagen sowie in den genannten freigestellten Verkehren der Schul-, Kindergarten- und Behindertenbeförderungen das absolute Rauchverbot gilt. Was wir auch für sachgerecht ansehen.
Begriffsdefinition „Rauchen“: Unter Rauchen versteht man das Verbrennen von organischem Material, was üblicherweise Pflanzenbestandteile, meist Tabakblätter sein werden. Dieses klassische Rauchen ist im ÖPNV unter allen Umständen verboten, was sich – wie gesagt – aus dem BNichtrSchG ergibt. Dieses Gesetz ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Nichtrauchers vor der schädigenden Wirkung des Passivrauchens. Unter Passivrauchen versteht man, ohne in die Tiefe gehen zu wollen, das ungewollte Einatmen von Rauchgasen aus der Umgebungsluft.
Der Konsum einer E-Zigarette ist – anders als das herkömmliche Rauchen – das Verdampfen von Wasser und Substanzen, was zunächst keiner Schutzbedürftigkeit unterliegt, nachdem von diesem Aggregatszustand und den jeweiligen Inhaltsstoffen (Aromen wie z.B. Kirsche, Minze, Menthol usw.) üblicherweise keine Gefahr für die Gesundheit ausgeht. Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn bei den verwendeten Additiven zusätzlich der Wirkstoff Nikotin enthalten ist. Hier wiederum ist eine Schutzwürdigkeit gegeben, weil die Substanz Nikotin ein hochwirksames Pflanzengift ist, welches vom jeweiligen Gewächs zur Abwehr von Fressfeinden gebildet wird. Nikotin ist im Weiteren als Suchtmittel einzustufen, von dem der Nutzer psychisch und/oder auch körperlich abhängig werden kann.
Nachrichtlich: Völlig ungefährlich ist das e-Zigarette-Dampfen, also die Vernebelung von Flüssigkeit und Additiven, indes nicht. Werden die eingebrachten Aromen erhitzt und verdampfen, können giftige Substanzen entstehen, weshalb das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zum Ergebnis kommt, dass eine gesundheitliche Gefährdung durch Aromen in Liquids wahrscheinlich ist und deshalb die Gleichstellung mit herkömmlichen Zigaretten (und anderem Rauchmaterial) empfohlen wird.
Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Deutschen Krebsforschungszentrum gehen davon aus, dass das Verdampfen von e-Zigaretten ein nicht zu unterschätzendes gesundheitliches Gefährdungspotential aufweist. Soweit die Theorie.
Im Ergebnis ist die Rechtsauffassung des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunter-nehmen e.V. zur vorliegenden Frage wie folgt:
Herkömmliches Rauchen, egal in welcher Form (Zigarette, Pfeife, Zigarre und anderes Rauchmaterial) ist im Taxi nicht zulässig. Gleiches gilt für E-Zigarette mit Nikotin-Inhaltsstoffen.
Eine E-Zigarette, die ungefährliche Stoffe emittiert, ist im Taxi erlaubt, wenngleich auch unerwünscht, nachdem das Fahrzeug dem Taxi-Fahrgast geruchsneutral und gut gelüftet zur Verfügung zu stellen ist.
Wie man nun das erlaubte Verdampfen (von weniger schädlichen Liquids) vom verbotenen e-Zigarette-Rauchen (also mit dem Wirkstoff Nikotin) unterscheiden kann, ist eine spannende Frage, die Sie als betroffener Taxi- und Mietwagenfahrer vor Ort lösen müssen und die Ihnen der Landesverband Bayeri-scher Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. bedauerlicherweise nicht beantworten kann.
Das BNichtrSchG finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bnichtrschg
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