Technische Sicherheitseinrichtung TSE | 3 | Meldepflicht

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Newsletter Nr. 1/2025

Wegstreckenzähler Oldschool
Foto: LVBTM e.V.

TSE-Nebenpflichten nicht vergessen!

Die relevanten Meldeverpflichtungen hinsichtlich der Steuerverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ergeben sich aus dem

Dieses trägt das Ordnungsmerkmal: „Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)“.

TSE – Stand heute

Werden EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die über die §§ 28 und 30 BOKraft dem Taxi- und Mietwagengewerbe zugeordnet sind, bisher ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Wie schon berichtet, wurde der Taxibranche mit dem BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 eine Privilegierung, eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung, bis zum 31. Dezember 2025 zugestanden. Als finale Nachfrist. Zeitgleich wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis zum Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes ausgesetzt.

Hinweis: BMF-Schreiben sind Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums für Finanzen, die die nachgelagerten Finanzbehörden binden und die die Verwaltungsauffassung zu bestimmten, thematisch eingegrenzten steuerlichen Rechts- und Verfahrensfragen regeln. Sie dienen weitgehend der Vereinheitlichung des Steuervollzugs und damit auch der Steuergerechtigkeit.

Das Wichtigste zur Meldeverpflichtung in Stichpunkten (BMF-Schreiben vom 28.06.24 mit dem Ordnungsmerkmal: „Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO):

  • Die erforderliche Meldung von EU-Taxametern- und Wegstreckenzählern ist über das „Mein ELSTER-Portal“ vorzunehmen
  • Eine Meldung für EU-Taxameter- und Wegstreckenzählern, die ohne eine zertifizierte TSE verwendet werden, ist bis zum Einbau einer zertifizierten TSE nicht vorzunehmen
  • Eine Verwendung von EU-Taxameter und Wegstreckenzählern, die vor dem 01.07.2025 mit einer TSE ausgerüstet wurden und deswegen die Nichtbeanstandungsregelung nicht mehr in Anspruch nehmen, ist bis zum 31.07.2025 anzuzeigen
  • Bei Implementierung einer TSE für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ab dem 01.07.2025, gilt die Meldepflicht innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit der TSE. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme derartiger Geräte ab dem 01.07.2025, wenn deren Inbetriebnahme vorher zu melden war und diese Meldung auch erstattet wurde. 
  • Bei der genannten Meldeverpflichtung sind auch das zugehörige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen und es sind stets eine einheitliche Meldung aller elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte zu erstatten.
  • Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf Wegstreckenzähler, wenn diese ab dem 01.07.2025 in Verkehr gebracht wurden. Ältere Wegstreckenzähler bleiben bedauerlicherweise von der Meldepflicht ausgenommen.

Spätestens ab dem 01.07.25 gilt: Jeder ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene TSE-Fahrpreisanzeiger (in der KassenSichV wird der Fahrpreisanzeiger abweichend von der AO als „Taxameter“ benannt) sowie jeder Wegstreckenzähler muss spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme über ELSTER dem Fiskus gemeldet werden. Die Meldung ist als Bestandsmeldung abzugeben, was bedeutet, dass jeweils eine Gesamtübersicht aller im Unternehmen („Betriebsstätte“) verwendeten TSE-Geräte gemeldet werden muss. Bei Wechsel eines TSE-Gerätes durch z.B.

  • Umbau in ein anderes Fahrzeug,
  • bei Ausbau oder auch
  • bei Verkauf eines solchen Gerätes

ist analog zu verfahren.

Hinweis: Unabhängig von der Technischen Sicherheitseinrichtung sind dem Steuerpflichtigen nach dem BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (sogenannte „3. Kassenrichtlinie„) erhebliche Aufzeichnungsverpflichtungen zugeordnet, insbesondere in Bezug auf die Einbauhistorie eines TSE-Gerätes.

Demnach sind vom Unternehmer 

„[…] die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der Taxameter im Rahmen der allgemeinen Pflichten zu protokollieren (§ 145 Absatz 1 AO, § 63 Absatz 1 UStDV) und diese Protokolle ebenfalls aufzubewahren (§ 147 Absatz 1 AO). Einsatzort eines Taxameters ist das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet wird. Als Einsatzzeitraum gilt der Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme des Taxameters.“

Wir empfehlen in diesem Zusammenhang beim Wechsel, Ein- oder Umbau bzw. beim Verkauf eines EU-Taxameters/Wegstreckenzählers die Protokollierung der relevanten Gerätedaten anhand des von uns entworfenen Datenblatts.

Bei weitergehenden Fragen sprechen Sie bitte Ihren Taxameterdienst oder Ihre steuerliche Beratung und Vertretung an.

Dokumente zum Download


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