Inflations-Ausgleichsprämie

  • Lesedauer:3 min Lesezeit

Rundschreiben Nr. 06/2024

Hinweis für Arbeitgeber: der BGH hat in seinem Beschluss vom 25.04.2024 entschieden, dass die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) im Rahmen der Berechnung der Pfändungsgrenzen bei Arbeitseinkommen zu berücksichtigen und damit pfändbar ist.

Hintergrund: Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Seit dem 26. Oktober 2022 kann den Beschäftigten, unabhängig von ihrem Status (also auch für Minijobber möglich)  unter bestimmen Voraussetzungen ein steuer- und sozialabgabenfreier Betrag bis zu EUR 3.000,00 gewährt werden. Die Auszahlung der Prämie ist bis zum 31.12.2024 möglich. Es handelt sich bei der IAP um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Die Inflationsausgleichsprämie muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig (§ 8 Abs. 4 EStG). Voraussetzung ist weiterhin, dass die IAP im Begünstigungszeitraum erfolgt, der Beginn oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen indes keine Rolle.

Die IAP ist Teil des sogenannten dritten Entlastungspakets vom 03. September 2024.

Laut Statistischem Bundesamt haben mehr als drei Viertel aller Tarifbeschäftigten in Deutschland seit Oktober 2022 eine solche Prämie erhalten oder werden sie bis Ende 2024 noch ausgezahlt bekommen.

Fuffi nur 45 Euro
Foto: Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V

Zurück zur BGH-Rechtsprechung: Im vorliegenden Fall wurde am 25.04.2024 entschieden, dass eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen gezahlte Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen gilt und insoweit auch pfändbar ist (Urteil mit dem Az. IX ZB 55/23).

Das Urteil finden Sie hier.


Bitte teilen Sie diesen Beitrag:


Verpassen Sie keine News! Klicken Sie hier, um sich beim Newsletter des Landesverbands anzumelden.