Überbrückungshilfe: zu spät – zu wenig – zu kompliziert.
Wir berichten in loser Folge zu den bayerischen Überbrückungshilfen. Als kompetenter Partner steht uns erneut Rechtsanwalt Dennis Hillemann zu Seite, der durch seien Podcast und etliche Veröffentlichungen zur Thematik, weit über die Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg hinaus bekannt wurde.
Herr Hillemann ist in der dortigen Kanzlei ADVANT Beiten tätig.

Die rechtliche Expertise umfasst:
- Bundesweite Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren
- Umfassende Beratung bei Schlussabrechnungen
- Rechtliche Stellungnahmen zum coronabedingten Umsatzeinbruch
- Expertise bei Fragen zu verbundenen Unternehmen
- Beratung bei Verdacht auf Subventionsbetrug
- Unterstützung von Steuerberatern bei komplexen Rechtsfragen
- Kenntnis der „Schatten-FAQ“ und nicht öffentlicher Dokumente der Bewilligungsstellen
Die Kontaktdaten von Rechtsanwalt Hillemann finden Sie am Ende der Meldung.
Wir erinnern uns: Die bayerischen Überbrückungshilfen waren finanzielle Unterstützungsprogramme des Freistaats für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen waren. Ihr Ziel war es, Liquiditätsengpässe zu überbrücken, Betriebskosten zu decken und Arbeitsplätze zu sichern. Die Hilfen richteten sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die einen erheblichen Umsatzverlust zu verzeichnen hatten.
Wir können den aktuellen Rückmeldungen aus dem Mitgliederbereich entnehmen, dass es zunehmend Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung der Ü-Hilfen gibt. Der heutige Beitrag beschäftigt sich daher mit den Auswirkungen dieser Schlussabrechnungen, wenn ein Taxi- oder Mietwagenbetrieb verkauft bzw. übertragen wird. Und zwar unabhängig davon, ob Leistungsbezug oder eine Rückzahlung vorliegt.
Ein Beitrag von Dennis Hillemann
Geschäftsaufgabe im Taxi- und Mietwagengewerbe: Risiken bei Überbrückungshilfen
Viele Taxi- und Mietwagenunternehmer denken über eine Geschäftsaufgabe nach. Doch wer sein Unternehmen vor Abschluss der Schlussabrechnung aufgibt, riskiert den Verlust von Nachzahlungen und muss trotzdem Rückforderungen begleichen. Was Taxi- und Mietwagenunternehmen jetzt wissen müssen.
Warum das Thema gerade relevant ist
Die Corona-Pandemie hat das Taxi- und Mietwagengewerbe hart getroffen. Geschlossene Flughäfen, ausbleibende Geschäftsreisende und leere Innenstädte führten zu massiven Umsatzeinbrüchen. Viele Unternehmer haben deshalb Überbrückungshilfen beantragt.
Nun, Jahre später, laufen die Schlussabrechnungen. Gleichzeitig überlegen einige Unternehmer aus Altersgründen oder wegen der aktuell schwierigen Marktlage, ihr Geschäft aufzugeben oder zu verkaufen. Doch hier lauern erhebliche finanzielle Risiken.
Die Kernproblematik: Keine Nachzahlung bei Geschäftsaufgabe
Die FAQ zu den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen enthalten eine klare Regelung: Bei Geschäftsaufgabe entfällt jede weitere Nachzahlung von Förderungen.
Die Begründung der Bewilligungsstellen lautet, dass die Corona-Hilfen als Wirtschaftshilfen konzipiert wurden.
Wer sein Geschäft aufgibt, benötige keine weiteren Hilfen mehr.

Das klingt zunächst nachvollziehbar, führt aber in der Praxis zu erheblichen Ungerechtigkeiten. Denn die Nachzahlungen beziehen sich auf Kosten, die während des laufenden Betriebs in der Vergangenheit entstanden sind – nicht auf zukünftige Ausgaben.
Ein Praxisbeispiel aus dem Taxigewerbe
Ein Taxiunternehmer aus Bayern hat während der Pandemie Überbrückungshilfen erhalten. Bei der Schlussabrechnung stellt sich heraus, dass ihm noch 15.000 Euro Nachzahlung zustehen würden, weil bestimmte Fixkosten bei der ursprünglichen Bewilligung nicht vollständig berücksichtigt wurden – sofern sie denn anerkannt werden von der IHK für München und Oberbayern.
Gleichzeitig überlegt der 63-jährige Unternehmer, sein Geschäft aus Altersgründen aufzugeben. Die Schlussabrechnung ist eingereicht, aber noch nicht beschieden. Gibt er jetzt sein Geschäft auf, verliert er die 15.000 Euro Nachzahlung vollständig.
Das Problem der fehlenden Verrechnung
Noch problematischer wird es, wenn aus einem Förderprogramm Rückforderungen drohen, während aus einem anderen Nachzahlungen zu erwarten sind. Die Bewilligungsstellen betrachten jedes Programm separat. Eine automatische Verrechnung findet nicht statt.
Ein weiteres Beispiel: Ein Mietwagenunternehmer muss aus der Überbrückungshilfe II 20.000 Euro zurückzahlen, was laut Steuerberater rechnerisch in Ordnung ist. Gleichzeitig ergibt sich aus der Überbrückungshilfe III eine Nachzahlung von 25.000 Euro.
Viele gehen davon aus, dass ein positiver Saldo von 5.000 Euro bleibt. Die Realität sieht anders aus: Bei Geschäftsaufgabe bleibt die Rückforderung von 20.000 Euro bestehen, während die Nachzahlung von 25.000 Euro entfällt. Der Unternehmer hat trotz rechnerischem Guthaben eine Nettobelastung von 20.000 Euro.
Besondere Risiken beim Unternehmensverkauf
Auch der Verkauf eines Taxi- oder Mietwagenunternehmens vor Abschluss der Schlussabrechnungen birgt Risiken. Grundsätzlich gilt: Die Fördermittel wurden dem ursprünglichen Antragsteller gewährt. Bei einem Unternehmensverkauf stellt sich die Frage, wer für mögliche Rückforderungen haftet.
Im Kaufvertrag sollten Sie klare Regelungen treffen, wer für Nachforderungen aus den Überbrückungshilfen aufkommt. Fehlt eine solche Regelung, bleibt der ursprüngliche Antragsteller in der Verantwortung – auch wenn er das Unternehmen längst verkauft hat.
Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmer
Wenn Sie über eine Geschäftsaufgabe oder einen Unternehmensverkauf nachdenken, sollten Sie bestmöglich den Abschluss aller Schlussabrechnungen abwarten. Erst wenn alle Bescheide vorliegen, haben Sie Klarheit über Ihre tatsächliche finanzielle Situation.
Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, welche Nachzahlungen und Rückforderungen zu erwarten sind. Bei komplexen Sachverhalten oder drohenden hohen Rückforderungen empfiehlt sich die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts.
Rechtliche Unsicherheiten und Ausblick
Die Praxis der Bewilligungsstellen wirft rechtliche Fragen auf. Betroffene könnten argumentieren, dass sie auf eine Verrechnung zwischen den Programmen vertrauen durften. Auch die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Rückforderung bei gleichzeitigem Anspruch auf höhere Nachzahlungen ist fraglich.
Da die Rechtsprechung zu diesen Fragen noch aussteht, ist eine sorgfältige Vorbereitung essenziell. Gegen nachteilige Bescheide können Sie Widerspruch einlegen. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung, sodass Sie während des Verfahrens keine Rückzahlung leisten müssen.
Fazit
Die Geschäftsaufgabe während laufender Schlussabrechnungen kann erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen. Warten Sie nach Möglichkeit die Schlussbescheide ab und lassen Sie sich bei Unsicherheiten frühzeitig beraten. Eine fundierte Beratung kann nicht nur finanzielle Schäden verhindern, sondern auch die Weichen für einen geordneten Ausstieg aus dem Geschäft stellen.
Über den Autor
Rechtsanwalt Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner bei ADVANT Beiten in Hamburg. Er berät bundesweit Unternehmen und Steuerberater bei den Überbrückungshilfen und vertritt zahlreiche Verfahren vor Gericht.
Er hat das Netzwerk www.überbrückungshilfe-netzwerk.de gegründet und veröffentlicht regelmäßig Beiträge sowie Podcasts zu den Rechtsthemen der Corona-Überbrückungshilfe, auch in seinem Podcast „Recht im Ohr“.
Kontakt: Dennis.Hillemann@advant-beiten.com | Tel.: +49 40 688745-132
Links & Dokumente in diesem Artikel
- Netzwerk Überbrückungshilfe
http://www.überbrückungshilfe-netzwerk.de - Profil Dennis Hilleman – Kanzlei AVANT Beiten
https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann - Kanzlei Beiten (Homepage)
https://www.advant-beiten.com


