VERKAUF UND ÜBERTRAGUNG EINES TAXI- ODER MIETWAGEN-GESCHÄFTES

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Mitgliederinfo – Februar 2024

Bekanntermaßen kann ein Personenbeförderungsunternehmen einschließlich der Genehmigungen nach § 47 oder § 49 PBefG auf einen fremden Dritten übertragen werden, was regelmäßig als Verkauf stattfindet. Derartige Geschäftsverkäufe sind nicht immer unkritische Vorgänge, wie wir Ihnen aus der Verbandspraxis mitteilen können. Neben den formellen Vorgaben (Antragstellung, Unbedenklichkeits

bescheinigungen usw.) steckt der Teufel häufig im Detail. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein schwieriger steuerlicher oder abgabenrechtlicher Kontext vorhanden ist, der Genehmigungsinhaber verstorben ist oder andere, nicht unkomplizierte Fallgestaltungen vorliegen, wie

  • Personalstarker Mehrwagenbetrieb: § 613 a BGB Rechte und Pflichte bei Betriebsübergang
  • Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO bei Übertragung im Ganzen.

Gelegentlich kommt es im Beantragungsverfahren oder bei der praktischen Abwicklung zu Problemen, die in der Folge beim Landesverband aufschlagen. Häufig ist in diesen Fällen „das Kind schon in den Brunnen gefallen“ und wir können aufgrund der vollendeten Tatsachen nicht mehr oder nicht mehr ausreichend helfen.

Vor diesem Hintergrund teilen wir mit, dass unser Landesverband der Mitgliedschaft auch Hilfestellung bei der Übertragung/beim Verkauf Ihres Taxi- oder Mietwagenbetriebes leistet. Neben den erforderlichen Formularen (Anträge, Verschwiegenheitserklärung, Entwurf Kaufvertrags usw.) können wir sicher auch die eine oder andere relevante Information weitergeben, wobei wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir eine klassische Rechtsberatung weder anbieten dürfen noch durchführen. Auf unsere
Erfahrung können Sie allerdings zählen.

Wie gesagt: soweit Sie Fragen hinsichtlich einer Geschäftsveräußerung (oder auch eines Unternehmensankaufes) haben, wenden Sie sich gerne an den Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V.


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