NEU IN 2024 – HINWEISE ZUR LOHNABRECHNUNG

  • Lesedauer:4 min Lesezeit

Mitgliederinfo – Februar 2024

Bitte beachten Sie im neuen Jahr die folgenden Änderungen im Bereich der Lohnabrechnung. Es ist uns verbandsseitig bekannt geworden, dass nicht alle Mitgliedsbetriebe die aktuellen Vorgaben, die bereits seit dem 01. Januar 2024 gelten, praktizieren.

  1. Mindestlohn: EUR 12,41 pro Arbeitsstunde
    Die Mindestlohnerhöhung ab dem 01.01.2024 auf EUR 12,41 ist zwingend zu beachten. Bitte prüfen Sie insoweit, ob eine Anpassung der Festbezüge oder auch eine Anhebung der Arbeitszeit erforderlich ist. Soweit dies zutrifft, ergänzen Sie bitte Ihre arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Nach dem Nachweisgesetz sind Sie verpflichtet, „die wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses […] schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen“.
  2. Minijobgrenze: EUR 538,00 pro Monat bei einem brutto-Stundenlohn von EUR 12,41
    Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohnes ist es möglich, dass ein Minijobber
    10 Stunden wöchentlich bzw.
    43,3 Stunden monatlich
    arbeitet. Die Minijobgrenzen werden insoweit nicht tangiert. Bitte überprüfen Sie auch hier, ob die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zur Minijob-Beschäftigung noch zutreffen. Im Negativfall empfehlen wir Ihnen, die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zeitnah zu ergänzen.

Wichtig
Nachdem die jeweilige Minijobgrenze zukünftig an die Anpassung des Mindestlohns gekoppelt ist, empfehlen wir folgende neutrale Formulierung:

„Das monatliche Grundgehalt beträgt den gesetzlichen Mindestlohn;
maximal die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 8 Abs. 1 a SGB IV.“

  1. Verpflegungsmehraufwand 2024
    Die geplante Erhöhung der Mehraufwendungen für Verpflegung ist noch NICHT in Kraft getreten. Das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung befindet sich nach wie vor im Vermittlungsausschuss. Geplant ist insbesondere bei eintägigen Dienstreisen und einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden eine Erhöhung von bisher EUR 14,00 auf EUR 16,00 pro Tag.

Aktuell können Sie nur die im Gesetz stehenden Beträge (also derzeit noch EUR 14,00) steuerund sozialabgabenfrei auszahlen. Sollte der Betrag in Höhe von EUR 14,00 in Ihren Arbeitsverträgen als „feste“ Summe festgeschrieben sein, empfehlen wir Ihnen auch hierzu eine neutrale Anpassung der Formulierung wie z.B.:

„Mehraufwendungen für Verpflegung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend
der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 4 a, Nr. 3 EStG erstattet.“

Die vorstehenden Informationen geben wir ohne Obligo. Wie Sie wissen, ist der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. zur Rechts- und/oder Steuerberatung nicht befugt und führt eine solche auch nicht durch.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Steuerberatung und/oder Rechtsanwalt.


Verpassen Sie keine News! Klicken Sie hier, um sich beim Newsletter des Landesverbands anzumelden.