Die Behörde darf vieles wissen – aber nicht alles wollen

Das Ordnungsamt hat einen langen Arm – und noch längere Listen.

In der Sache ging es um ein Mietwagenunternehmen (mit einer größeren Anzahl von Genehmigungen) aus einem südbayerischen Landkreis, welches den Verkehr mutmaßlich in der Landeshauptstadt ausübt und insoweit systematisch gegen die in § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG normierte „Rückkehrpflicht“ verstieß.

Es handelt sich um einen sehr häufig festzustellenden Missstand, dass Mietwagengenehmigungen in den an die Stadt München angrenzenden Landkreisen zugelassen werden (müssen), dass aber die Verkehrsausübung de facto in der Stadt München angeboten wird.

VG Regensburg Gerichtssaal

Unserem Landesverband sind Fälle bekannt, wonach es kleine Betriebssitzgemeinden in einem Landkreis im Umfeld von München gibt, in denen statistisch gesehen, jeder 31. Einwohner (!) seinen eigenen Mietwagen hat. Die Soll-Taxidichte, eine Art „Pi-mal-Daumen-Ansatz“ für Taxi-Genehmigungen liegt üblicherweise bei 1 Taxi für 1.000 Einwohner (zuzüglich Peak-Zuschlag in Höhe von kalkulatorisch 30%).

Das Verwaltungsgericht Regensburg überprüfte bei der vorliegenden Entscheidung den Bescheid des Landratsamts, mit dem eine ergänzende Betriebsprüfung eines Mietwagenunternehmens durch die Verkehrsbehörde und umfangreiche Einsichts- sowie Übergabepflichten angeordnet wurden.

Anlass war die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen bei einer Kontrollaktion nach § 54 a PBefG im Mai 2025.

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg (Schild Eingang)

Das Gericht bestätigte die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Einsicht in wesentliche Unterlagen des Mietwagenbetriebes (z. B. Mietwagenauftragsbuch, Fahrpreisquittungen, Personal- und Fahrzeuglisten), stellte jedoch fest, dass weitergehende und insbesondere unspezifizierte Auskunftsverpflichtungen — beispielsweise die umfassende Übergabe elektronischer Originaldaten, Gewinn- und Verlustrechnungen und pauschale Datenabfragen — unverhältnismäßig und daher rechtswidrig sind. Das Landratsamt war in die Übermaßfalle getappt.

Zusammenfassend gesagt, betont die Entscheidung des VG Regensburg die Frage der Verhältnismäßigkeit und die Zweckbindung einer Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung, aber auch die grundsätzliche Zulässigkeit einer angemessenen Behördenkontrolle.

Unser Verbandssyndikus, Rechtsanwalt Thomas Grätz, hat das Urteil inzwischen kommentiert.

Sehen Sie bitte hier.

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg (Gebäude)
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Das Urteil übersenden wir Ihnen gerne. Behörden und Verbandsmitglieder des LVBTM e.V. können die Entscheidung unter christian.linz@taxi-bayern.de anfordern.

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