1.  Wo gilt die FFP2-Maskenpflicht
  2. Was zählt alles zum ÖPNV?
  3. Gilt die Maskenpflicht auch bereits an denHaltestellen des ÖPNV?
  4. Sind Geimpfte von der Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske ausgenommen?
  5. Müssen Taxifahrer auch FFP2-Masken tragen?
  6. Welche Personengruppen sind on der Maskenpflicht ausgenommen?
  7. Schützen Abtrennungen in Form von Schutzscheiben/-folien vor Covid-19-Infektionen?
  8. Was müssen wir beim Einsatz von Schutzscheiben/-folien in Taxen beachten?
  9. Wie können Abstandsregeln im Taxibetrieb eingehalten werden?
  10. Welche weiteren Maßnahmen sollen wir umsetzen?
  11. Worauf müssen wir beim Lüften und beim Betrieb der Klimaanlage in den Fahrzeugen achten?
  12. Sollen die Fahrer / Fahrerinnen und Fahrgäste Gesichtsmasken tragen?
  13. Was müssen wir bei der Reinigung und Desinfektion von Fahrzeuginnen-räumen beachten?
  14. Benötigen wir eine persönliche Schutzausrüstung?
  15. Wie stellen wir die Mitwirkung der Fahrgäste sicher?
  16. Dürfen FFP2-Masken im Taxi durch das Taxifahrpersonal an Fahrgäste verkauft werden?
  17. Ist eine Bereitstellung von Taxen und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Zeitraum der verordneten Ausgangssperre von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr zulässig?
  18. Ist das Fahrpersonal berechtigt oder verpflichtet den Grund der Fahrgäste für eine Beförderung im Zeitraum der Ausgangssperre zu erfrage oder die Beförderung der Fahrgäste abzulehnen?
  19. Wer muss das Bußgeld bei Zuwiderhandlung gegen § 3 der 11. BayIfSMV tragen – das Fahrpersonal / der Taxiunternehmen / der (die) Fahrgast(-gäste)?
  20. Wer hat Anspruch auf ein kostenloses Impf-Taxi?
  21. Wer übernimmt die Kosten für die Taxifahrten?
  22. Wann zahlt die Krankenkasse?
  23. Zahlt die Krankenkasse die gesamten Fahrtkosten mit dem Taxi?

 


 

1) Wo gilt die FFP2-Maskenpflicht? 

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ist eine allgemeine Pflicht im ÖPNV, im Einzel- und Großhandel, bei Click&Collect, an Verkaufsständen auf Märkten, in nach § 12 der 11. BayIfSMV zulässigerweise geöffneten Betrieben (z. B. Banken, Tankstellen, Optiker), in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie sonstigen medizinischen, therapeutischen Praxen und bei Besuchen in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen.

Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind von der FFP2-Masken-Plicht ausgenommen.

Ab einem Alter von 6 Jahren bleibt es bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Quelle:
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  (11. BayIfSMV)

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2) Was zählt alles zum ÖPNV? 

Zum ÖPNV gehören alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs wie Regionalzügen, S-Bahnen, Straßenbahnen, Bussen, U-Bahnen und auch Taxis. 

Die FFP2-Maske muss auch in Bahnhöfen und an Haltestellen (Taxiständen) getragen werden.

Quelle:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – Coronavirus 

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3) Gilt die Maskenpflicht auch bereits an den Haltestellen des ÖPNV? 

Ja, die Maskenpflicht gilt, wie bisher auch, in den zum öffentlichen Personennah-verkehr gehörenden Einrichtungen (z. B. an Haltestellen / Taxiständen).

Quelle:
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  (11. BayIfSMV)

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4) Sind Geimpfte von der Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske ausgenommen? 

Nein. Derzeit liegen noch keine belastbaren Erkenntnisse über eine mögliche Infektiosität geimpfter Personen vor. 

Quelle:
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  (11. BayIfSMV)

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5) Müssen Taxifahrer auch FFP2-Masken tragen?

Nein, für die Beschäftigten im ÖPNV gilt – zur Wahrung der Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung des Bundes – dass anstelle einer (einfachen) Mund-Nasen-Bedeckung („Community-Maske“) zukünftig ein zertifizierter Mund-Nasen-Schutz (CE-zertifiziert) verwendet werden muss. Hierzu genügt eine sog. OP-Maske, eine FFP2-Maske ist nicht vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 Corona-ArbSchV). 

Quelle:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – Coronavirus 
Bundesministerium für Arbeit und Soziales SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-verordnung (Corona-ArbSchV)

Empfehlung:
Es wird empfohlen, dass der Taxifahrer /-in bei allen Taxifahrten mit Personenbeförderung, besonders bei „Safe-Taxi“ und Fahrten mit Personen die einer Risikogruppe angehören immer eine FFP2-Maske trägt solange dieser in unmittelbarer Nähe mit den Fahrgästen ist.

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6) Welche Personengruppen sind von der Maskenpflicht ausgenommen? 

Es bleibt bei den bereits geltenden Ausnahmeregelungen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre müssen keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren.

Quelle:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – Coronavirus 

Empfehlung:
Eine kostenlose Bereitstellung von OP-Masken zur Beförderung von Kindern ohne geeignete Mund-Nase-Bedeckung ist sinnvoll und im Sinne des Dienstleistungsgedanken TAXI.

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7) Schützen Abtrennungen in Form von Schutzscheiben/-folien vor Covid-19-Infektionen?

Schutzscheiben und Schutzfolien bieten keinen verlässlichen Schutz für den Fahrer oder die Fahrerin gegen die Übertragung des Virus durch Aerosole (feinste flüssige Teile in der Luft). Aber sie reduzieren als Spuck- und Niesschutz das Risiko einer Tröpfcheninfektion, die als ein Hauptübertragungsweg der Infektion mit Coronaviren gilt. Von daher sind sie grundsätzlich zu empfehlen. Dennoch entbinden sie aber nicht von der Pflicht, den größtmöglichen Abstand zu den Fahrgästen einzuhalten.

Quelle:
BG-Verkehr

Empfehlung:
Eine Abtrennung in Form von Schutzscheiben/-folien finden bei den Fahrgästen die zu einer Risikogruppe gehören besonderen Zuspruch, werden explizit bestellt und tragen zum positiven Image des Taxigewerbes bei.

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8) Was müssen wir beim Einsatz von Schutzscheiben/-folien in Taxen beachten?

Damit sich keine Viren auf den Scheiben oder Folien ansammeln, müssen die Fahrer oder die Fahrerinnen diese möglichst mehrmals am Tag reinigen. Zu empfehlen ist eine gründliche Reinigung mit fettlösenden Haushaltsreinigern und Einmaltüchern. Einmaltücher und Seifenlauge sollen direkt nach der Reinigung entsorgt werden. Nach der Reinigung sollen sich Fahrer und Fahrerinnen gründlich mit Seife die Hände waschen.

Quelle:
BG-Verkehr / SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Empfehlung:
Alternativ zur Reinigung mit Haushaltsreinigern oder Seifenlauge können chemische Desinfektionsmittel genutzt werden – sie versprechen jedoch keinen zusätzlichen Nutzen gegenüber den erstgenannten Reinigungsmitteln. 

Zur chemischen Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit mit dem Wirkungsbereich begrenzt viruzid (wirksam gegen behüllte Viren), begrenzt viruzid PLUS oder viruzid anzuwenden. 

Nehmen Sie in diesem Fall eine Wischdesinfektion statt einer Sprühdesinfektion vor.

Auf eine Sprühdesinfektion soll aus folgenden Gründen verzichtet werden: 

Durch die feinste Vernebelung werden zum einen nicht alle Bereiche erreicht, wenn nicht nachgewischt wird. Zum anderen kann es durch diese feinste Vernebelung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie allergischen Reaktionen aber auch zu Atemwegsreizungen und Verätzungen der Atemwege kommen. Auch Explosionsgefährdungen bei Einsatz der Sprühdesinfektion in kleinen geschlossenen Raumen sind möglich.

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9) Wie können Abstandsregeln im Taxibetrieb eingehalten werden?

Begrenzen Sie die Zahl der Fahrgäste. Der Beifahrersitz ist während der Coronakrise auf jeden Fall tabu. (ausgenommen Fahrgäste des gleichen Haushalts). Einzelne Fahrgäste sollten immer hinten rechts platziert werden.

In den Pausen sollen die Fahrer und Fahrerinnen den Abstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern untereinander einhalten.

Quelle:
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  (11. BayIfSMV) / BG-Verkehr / SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-verordnung

Empfehlung:
In der Taxi-Praxis kann nicht immer nach den gültigen Corona-Schutz-Verordnungen verfahren werden. Auch das Personenbeförderungsgesetz und die einschlägigen Taxiverordnungen der jeweiligen Genehmigungsbehörden interpretieren die Sitzplatzfrage anders. Deswegen kommt es immer auf die jeweilige Situation an. Sollten sich Menschen mit Behinderung, gebrechliche oder Menschen nach einer Operation, Schwangere Frauen und Familien mit mehreren Kindern beim einsteigen auf die hinteren drei Sitzplätze quälen müssen ist es im Interesse der Dienstleistung TAXI dem Fahrgast unaufgefordert den Beifahrersitzplatz anzubieten.

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10) Welche weiteren Maßnahmen sollen wir umsetzen?

Die Kommunikation zwischen Fahrer/Fahrerin und Fahrgast soll auf das (Empfehlung) Wesentliche beschränkt werden. Beim Sprechen treten kleine Tröpfen aus dem Mund aus, die Träger des Coronavirus sein können. Die Fahrt soll möglichst bargeldlos bezahlt werden. Wann immer möglich, lüften Sie das Fahrzeug. Das Gebläse nicht in Umluft betreiben. Es gibt einzelne Empfehlungen, das Gebläse komplett auszustellen, allerdings ist hier abzuwägen, dass dadurch der wünschenswerte Luftaustausch unterbunden wird.

Quelle:
BG-Verkehr

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11) Worauf müssen wir beim Lüften und beim Betrieb der Klimaanlage in den Fahrzeugen achten?

Es muss für möglichst gute Lüftung im Fahrzeug gesorgt werden. Das bedeutet, (Empfehlung) regelmäßig die Fenster zu öffnen und das Gebläse für Heizung und Klimaanlage nur mit Außenluft zu betreiben. Da die Lüftungsanlage im Fahrzeug keine HEPA-Filter enthält, würde ein Umluftbetrieb Aerosole, die möglicherweise Viren enthalten, wieder dem Fahrzeuginnenraum zuführen.

Quelle:
BG-Verkehr

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12) Sollen die Fahrer/Fahrerinnen und Fahrgäste Gesichtsmasken tragen?

Es ist bekannt, dass weder Mund-Nasen-Bedeckungen noch herkömmlicher (Empfehlung) Mund-Nasen-Schutz („Chirurgenmasken“) einen Eigenschutz vor Infektionen bieten. Sie vermindern jedoch die Gefahr, dass eine erkrankte Person andere Menschen ansteckt (Fremdschutz). Da in einem Taxi Fahrer/Fahrerin und Fahrgäste normalerweise den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten können, müssen die Fahrgäste und das Fahrpersonal während der Fahrt FFP-2-Masken tragen. Die Sicht darf dadurch nicht eingeschränkt werden. Das Bundesverkehrsministerium hat gegenüber der BG Verkehr klargestellt, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Steuer eines Taxis, das Fahrgäste befördert, mit § 23 Absatz 4 StVO (Verhüllungsverbot) vereinbar ist. Die Kommunikation zwischen Fahrer/Fahrerin und Fahrgast soll auf das notwendige Minimum beschränkt werden.

Quelle:
BG-Verkehr

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13) Was müssen wir bei der Reinigung und Desinfektion von Fahrzeuginnen-räumen beachten?

Um Schmierinfektionen zu verhindern, müssen die Fahrzeuge vor jedem (Empfehlung) Fahrpersonalwechsel gründlich gereinigt werden. 

Weisen Sie das Fahrpersonal an, Oberflächen gründlich mit fettlösenden Haushaltsreinigern zu reinigen. Ideal sind mit Reiniger/Seifenlauge getränkte Einmaltücher, die dann entsorgt werden. Neben dem Arbeitsbereich und dem Fahrgastbereich im Fahrzeuginneren, sollen auch Türgriffe etc. entsprechend gereinigt werden. Die Wisch-Reinigung mit Seifenlauge gewährleistet, dass auch Rückseiten von Griffen, Hebeln und Gurtschlössern oder des Lenkrads gesäubert werden können.

Wird eine Desinfektion als notwendig erachtet oder gar vorgeschrieben, so soll diese generell als Wischdesinfektion durchgeführt werden. 

Eine Sprühdesinfektion ist nicht ratsam, da es durch die feine Vernebelung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie allergischen Reaktionen aber auch zu Atemwegsreizungen, Verätzungen der Atemwege kommen kann.

Zur chemischen Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit mit dem Wirkungsbereich begrenzt viruzid (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden. Abzuraten ist von der Anwendung von reinem Ethanol und Isopropanol als Desinfektionsmittel. Es besteht Feuer- und Explosionsgefahr. Ebenso abzuraten ist vom Einsatz chlorhaltiger Desinfektionsmittel.

Die Nutzung von speziellen Desinfektionsverfahren beispielsweise mit Ozon oder durch Vernebelung ist nur durch geschultes Personal zulässig und darf nur im stehenden nicht genutzten Fahrzeug erfolgen. Eine anschließende gute Durchlüftung des desinfizierten Fahrzeuges ist zwingend erforderlich. Gegebenenfalls muss die Gefährdungsbeurteilung für den Standort aktualisiert werden.

Quelle:
BG-Verkehr

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14) Benötigen wir eine persönliche Schutzausrüstung?

Regelmäßiges, gründliches Händewaschen mit Seife reicht im Normalfall aus. 

Empfehlung:
Für den Fall, dass die Handhygiene mit Wasser und Seife nicht gewährleistet werden kann, sollen kleine Flaschen mit Desinfektionsmittel (mindestens begrenzt viruzid) ausgegeben werden.

Die Hände gehören an das Lenkrad und nicht in das Gesicht – auch beim Halt an der Ampel. Berührungen des Gesichtes mit Händen oder Fingern erhöhen das Ansteckungsrisiko und müssen daher bewusst vermieden werden.

Die übliche Mund-Nasen-Maske schützt nicht vor der eigenen Ansteckung, aber reduziert die Gefahr der Weitergabe von Viren an Fahrgäste.

Quelle:
BG-Verkehr

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15) Wie stellen wir die Mitwirkung der Fahrgäste sicher?

Am besten wirken die getroffenen Maßnahmen, wenn sie nicht nur vom (Empfehlung) Fahrpersonal mitgetragen werden, sondern auch von den Fahrgästen. 

Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahmen angemessen kommuniziert werden.

Beispielsweise können die Maßnahmen mit einem Infoblatt geschildert werden – entscheidend dabei ist, dass die Fahrgäste verstehen, dass die Maßnahmen auch dem Schutz ihrer Gesundheit dienen.

Quelle:
BG-Verkehr

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16) Dürfen FFP2-Masken im Taxi durch das Taxifahrpersonal an Fahrgäste verkauft werden?

Auf Grundlage der 11. Bay. IfSMV ist eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Taxiverkehr nach § 47 PBefG) eingeführt.

In Einzelfällen kommt es vor, dass Fahrgäste im Taxenverkehr noch keine FFP2-Maske bei sich führen. Das Taxifahrpersonal könnte für diese Fälle FFP2-Masken im Fahrzeug bevorraten und diese an die Kunden weitergeben bzw. verkaufen. Damit wäre eine rechtskonforme und sicherere Beförderung für den Fahrgast möglich. 

Dies steht jedoch im Konflikt mit dem häufig in den kommunalen Taxiordnungen festgesetzten Verkaufsverbot im Taxenverkehr.

Um einen bestmöglichen Infektionsschutz sicherzustellen und die Abweisung von Fahrgästen zu vermeiden, wurde in einem Schreiben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über die Regierungen an alle bayerischen Kreisverwaltungsbehörden folgende Bitte mitgeteilt:

Die Kreisverwaltungsbehörden mögen in den Zeiten der Pandemie eine Ausnahme vom Verkaufsverbot von FFP2-Masken im Taxiverkehr vorsehen oder eine Duldung des Verkaufs für FFP2-Masken zu ermöglichen.

Quelle:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr – Schreiben 62-3625-1-6 vom 21.01.2021

Empfehlung:
Damit es nicht zu einem Konflikt mit der zuständigen Genehmigungsbehörde für Taxenverkehr  in ihrem Pflichtfahrgebiet kommt ist es ratsam vor einem Verkauf der FFP2-Masken im Taxi die Zuständige Behörde über die beabsichtigte Verkaufsmaßnahme zu informieren und um eine Duldung oder einer Ausnahme vom Verkaufsverbot für FFP2-Masken in Taxen zu Bitten. Die positive Rückantwort zu ihrer Anfrage sollte schriftlich erfolgen damit diese bei einer Beanstandung und/oder auf Verlangen bei einer Kontrolle vorgelegt werden kann. 

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17) Ist eine Bereitstellung von Taxen und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Zeitraum der verordneten Ausgangssperre von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr zulässig?

Das Fahrpersonal von Taxen dürfen sich zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auch im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr außerhalb einer Wohnung aufhalten (§ 3 Nr. 2 der 11. BayIfSMV) und auch Fahrgäste befördern.

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18) Ist das Fahrpersonal berechtigt oder verpflichtet den Grund der Fahrgäste für eine Beförderung im Zeitraum der Ausgangssperre zu erfragen oder die Beförderung der Fahrgäste abzulehnen?

Ob die Fahrgäste selbst einen Grund im Sinne des § 3 der 11. BayIfSMV haben, sich trotz Ausgangssperre außerhalb einer Wohnung aufzuhalten und eine Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen, muss der einzelne Taxi- oder Mietwagenfahrer nicht nachprüfen.

Quelle:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr – Schreiben 62-3620-1-9 vom 21.12.2020

Empfehlung:
Es ist immer ratsam vor einer Personenbeförderung im Zeitraum der festgesetzten  Ausgangssperre von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr den Fahrgast auf die gesetzlichen Bestimmungen kurz hinzuweisen. Sollte es zu einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden oder der Polizei kommen wurde der Fahrgast vor Fahrtbeginn vom Fahrpersonal informiert und die Entscheidung über die Durchführung der gewünschten Personenbeförderung liegt beim Fahrgast.

Information:
§ 3 Nächtliche Ausgangssperre 11. BayIfSMV Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

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19) Wer muss das Bußgeld bei Zuwiderhandlung  gegen § 3 der 11. BayIfSMV tragen – das Fahrpersonal / der Taxiunternehmen / der (die) Fahrgast (-gäste)?

Das verhängte Bußgeld bei Feststellung einer Ordnungswidrigkeit wird durch die Kreisverwaltungsbehörde bei(m) Fahrgast (-gäste) direkt eingefordert. Der Fahrgast (die Fahrgäste) haben die Zuwiderhandlung begangen, nicht der Taxi-Fahrer. Eine Beihilfehandlung zu einer Ordnungswidrigkeit ist vorliegend nicht gegeben. 

Der Taxiunternehmen und das Fahrpersonal übt seine berufliche Pflicht im Sinne des Personenbeförderungsgesetz und der kommunalen Verordnungen TAXI aus.

Information:
Auszug aus dem Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege § 3, § 28 Nr. 2 BayIfSMV Aufenthalt außerhalb einer Wohnung in der Zeit zwischen 21 Uhr bis 5 Uhr, ohne dass ein Ausnahmegrund im Sinne des § 3 BayIfSMV vorliegt. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500,00 Euro.

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20) Wer hat Anspruch auf ein kostenloses Impf-Taxi? 

Leider gibt es keine bundeseinheitliche Vorgaben über die Durchführung von kostenlosen Personenbeförderungen von und zu Impf-Zentren mit den Taxen. Die Organisation erfolgt vor Ort durch die Bundesländer, Kreise und Städte. Somit sind die Regelungen hier sehr unterschiedlich.

In den meisten Fällen erfahren die impfberechtigten Personen aus dem Einladungsschreiben für ihre Impfung, ob auch für sie eine Kostenübernahmen bzw. ein Fahrtkostenzuschuss angeboten wird. 

Quelle:
Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V.

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21) Wer übernimmt die Kosten für die Taxifahrten? 

Ob Ihre Betriebspflichtgemeinde die Kosten der Taxifahrt zu und vom Impf-Zentrum im vollem oder teilweisen Umfang übernimmt erfahren Sie aus dem Einladungsschreiben der Berechtigten. Hier ist beschrieben wie und in welcher Höhe die Kosten für die Taxifahrt übernommen werden und welchen Eigenanteil der Berechtigte zu entrichten hat.

Quelle:
Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V.

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22) Wann zahlt die Krankenkasse? 

Gibt es keine Kostenübernahme oder Zuschüsse durch Kreise oder Städte übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten, wenn die weiteren Voraussetzungen (nach § 60 SGB V) vorliegen. Die Corona-Schutzimpfung  ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.

Dafür muss die Fahrt zum Impfzentrum medizinisch notwendig sein!

In diesem Fall stellt der Hausarzt oder behandelnde Arzt eine Verordnung mit dem Vordruck „Verordnung einer Krankenbeförderung“ aus, dabei müssen Hin- und Rückfahrt verordnet sein.

Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn die zu befördernde Person Merkmalträger folgender Gruppen ist:

  • Schwerbehindertenausweis Merkzeichen aG, BI oder H
  • Pflegegrad 4 oder 5
  • Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung

Sollte der Fahrgast nicht zum vorgenannten Personenkreis gehören muss zur Verordnung einer Krankenbeförderung eine Kostenübernahmegenehmigung durch die Krankenkasse vorhanden sein.

Der Fahrgast muss sich vor Fahrtantritt mit seiner Krankenkasse in Verbindung gesetzt haben und die verordneten Fahrten (Hin- und Rückfahrt zum Zeitpunkt des Impftermins) schriftlich bestätigen lassen.

Bei Fahrtantritt händigt der Fahrgast dem Fahrpersonal die Verordnung einer Krankenbeförderung und die schriftliche Kostenübernahmegenehmigung der Krankenkasse aus.

Die genehmigungsfreie oder von der Krankenkasse genehmigte Fahrt rechnet der Taxiunternehmer direkt mit der Krankenkasse ab.  

Quelle:
Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V.

Empfehlung:
Vor Fahrtbeginn immer die benötigten Unterlagen auf  Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und ggf. den Fahrgast bei unvollständigen Unterlagen bitten die Fahrtkosten selbst gegen Taxi-Quittung  in bar zu übernehmen.

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23) Zahlt die Krankenkasse die gesamten Fahrtkosten mit dem Taxi? 

Nur wenn der Versicherte einen Krankenkassen-Ausweis zur Zuzahlungsbefreiung vorlegen kann. Diese Daten sind in den entsprechenden Feldern der Verordnung einer Krankenbeförderung einzutragen und werden durch die Krankenkasse bei der Abrechnung durch den Unternehmer überprüft.

Ansonsten ist bei den gesetzlichen Krankenkassen die Leistung der Krankenfahrt grundsätzlich zuzahlungspflichtig!

Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem jeweiligen Fahrpreis  einer Fahrt (Hin- und Rückfahrt werden als zwei Fahrten betrachtet, wobei ggf. die Wartezeit der Rückfahrt zugerechnet wird).

Information:
Zuzahlungshöhe für den Versicherten

  • Fahrpreis bis € 5,00 –> Fahrgast zahlt den vollen Fahrpreis 
  • Fahrpreis € 5,00 bis € 50,00 –> Zuzahlung = € 5,00
  • Fahrpreis € 50,00 bis € 100,00 –> Zuzahlung = 10% des Fahrpreises (€ 5,00 bis € 10,00) 
  • Fahrpreis über € 100,00 –> Zuzahlung = € 10,00

Quelle:
Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V.
Bundesgesundheitsministerium – Zuzahlungsregelung

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