Technische Sicherheitseinrichtungen TSE | FAQ

  • Lesedauer:53 min Lesezeit

Newsletter Nr. 09/2024

 

Wir teilten bereits mit, dass wir das Projekt „Betriebliche Umsetzung der TSE“ im Laufe der nächsten 14 Monate fachlich begleiten werden. Bekanntermaßen ist der finale Zeitpunkt zur Implementierung einer TSE,  (nach Ablauf der entsprechenden steuerlichen Nichtbeanstandungsregelung) der 01. Januar 2026.

Eine Verlängerung dieser Übergangsfrist ist weder vorgesehen noch erforderlich.

Neben der Einsetzung eines „TSE-Ausschusses“, den wir mit namhaften Partnern besetzt haben und dem permanenten Austausch mit den Entscheidern in Verwaltung, Wirtschaft und Technik, werden wir unsere Mitglieder bis zum genannten Ablaufdatum zeitparallel informieren.

Foto: Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V.

Perspektivisch können wir Ihnen mitteilen, dass wir auch mit externen Technik-Anbietern im Gespräch sind und versuchen werden, eine

  • einfache/praktikable,
  • kostengünstige,
  • steuerkonforme,
  • und taxameterunabhängige/uni-kompatible

Lösung für die bayerischen Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. zur Verfügung zu stellen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Zur Thematik haben wir eine Reihe von FAQ`s für unsere Mitgliedsbetriebe zusammengestellt. Diese finden Sie hier unten auf dieser Seite.

Die veröffentlichten Antworten sind aktueller Sachstand. Wir stellen die Fragen – so wie alle Meldungen des Newsletter – auf der Internetseite des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. zur Verfügung. Soweit Sie Rückfragen, Anregungen oder Verbesserungsvorschläge haben, wenden Sie sich gerne an uns. Ihr Kontakt in diesem Fall ist christian.linz@taxi-bayern.de. Vielen Dank.

Abschließender Hinweis: Aus heutiger Sicht halten wir es für absolut empfehlenswert, dass Sie den Prozess der Implementierung der Technischen Sicherheitseinrichtung und der damit einhergehenden Meldeverpflichtung mit Ihrer steuerlichen Vertretung abstimmen. Das Risiko einer steuerlichen Haftung bei einer nicht hinreichenden Technischen Sicherheitseinrichtung trägt immer der Steuerpflichtige.

Als kompetenten Partner zur Umsetzung unsers FAQ-Projektes konnten wir den Taxameterhersteller SEMITRON gewinnen.

An dieser Stelle ein bayerisches „Vergelt´s Gott“ für die Unterstützung des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V.

Die Firma SEMITRON wird selbstverständlich auch auf der Europäischen Taxi-Messe vertreten sein. Wir bitten um Beachtung der Anlage.


TSE | Häufig gestellte Fragen | FAQ

TSE heißt Technische Sicherheitseinrichtung. Es handelt sich dabei um ein technisches Bauteil, ein Sicherheitsmodul bei elektronischen Kassen, das eine lückenlose und unveränderbare Dokumentation aller Kassenvorgänge sicherstellt.

Der Begriff TSE ist der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) entnommen, welche steuerlich gesehen eine vollständige, unveränderte und manipulationssichere Speicherung von Geschäftsvorfällen verlangt.

Ja, die TSE ist auch für das Taxi- und Mietwagengewerbe spätestens ab dem 01.01.2026 Pflicht.

Nach § 145 AO ist jeder Geschäftsvorfall (für das Taxi- und Mietwagengewerbe ist dies die Personenbeförderung) irreversibel zu dokumentieren. Er muss sich in seiner Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen.

Durch die unveränderbare Speicherung des Geschäftsvorfalls – und bei weiterer Beachtung der Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO – kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Buchhaltung nach § 158 AO geführt werden.

Die unveränderbare und manipulationssichere Speicherung der Geschäftsvorfälle trägt dazu bei, dass der Steuerpflichtige den Tatbestand des § 158 AO in Anspruch nehmen kann und dass eine etwaige Überbesteuerung, beispielsweise durch eine Schätzung des Finanzamtes nach § 193 AO, vermieden werden kann.

Nein. Die TSE ist eine gesetzliche Vorgabe, die jede Form einer Kasse (z.B. auch die Registrierkasse im Einzelhandel) betrifft. Für das Taxi- und Mietwagengewerbe hat keine weitere Privilegierung oder Ausnahme.

Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die marktgängige TSE-Lösungen anbieten. Grundsätzlich können Sie unterscheiden nach TSE-Lösungen, die Taxameterhersteller anbieten und Technischen Sicherheitseinrichtungen, die nachgelagerte System anbieten. Nachgelagert heißt: nach der Erfassung des Geschäftsvorfalls im Taxameter.

Diese TSE-Lösung kann z.B. eine Vermittlungssoftware sein oder auch eine Betriebssoftware, mit der der Taxi-oder Mietwagenunternehmer arbeitet.

Ja, Sie haben die Auswahl zwischen verschiedenen TSE-Anbietern. Es gibt neben Ihrem Taxameter- bzw. Wegstreckenzählerherstellern auch einen unabhängigen TSE-Angebotsmarkt. Beispiele sind ready2order, swissbit, fiskaly, fms, Gefos usw.

Eine konkrete Bezifferung ist nicht ohne Weiteres möglich. Es kommt insbesondere darauf an, welche technischen und sonstigen Voraussetzungen in Ihrem Betrieb vorliegen und welches TSE-System Verwendung findet (hardware- oder cloudbasierte Lösungen). Als Anhaltswert beziffern wir die TSE-Mindestkosten bei EUR 500,00.

Bei Umstellung auf „moderne“ Taxameter und/oder Neukauf von Betriebssoftware können die Kosten ohne Weiteres auch bei EUR 1.500,00 und mehr liegen. Die EUR-Angaben verstehen sich pro Fahrzeug und zuzüglich Umsatzsteuer.

Es kommt darauf an, mit welchem TSE-System Sie arbeiten möchten und welche technischen Komponenten in Ihrem Unternehmen und bei Ihren Fahrzeugen bereits vorhanden sind.

Durchschnittlich ist der Zeitbedarf pro Fahrzeug mit einem halben Arbeitstag (plus x) anzusetzen. Aufwändigere technische Umstellungen bzw. Einbauten von TSE können auch länger dauern.

Ja. Durch eine steuerliche Vereinfachungsregelung ist es möglich, dass die TSE-Kosten für die erstmalige Implementierung sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Bitte sprechen Sie hierzu Ihren Steuerberater an.

INSIKA ist ein veralteter, nicht mehr steuerkonformer Standard. INSIKA steht für „Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme“. Es handelt sich um ein System zum Schutz der digitalen Aufzeichnungen von Bargeschäften gegen Manipulationen mittels Kryptografie insbesondere bei Registrierkassen und Taxametern.

Das System wurde unter Leitung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt projektiert und mit einer von der Bundesdruckerei ausgegebenen Smartcard umgesetzt. TSE hingegen ist eine neuere, gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitslösung gemäß der Kassensicherungsverordnung. Sie besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

Eine TSE soll sicherstellen, dass alle Kassenvorgänge manipulationssicher aufgezeichnet und gespeichert werden.

Ja, eine INSIKA-Übergangsregelung ist vorgesehen: lt. Bundesfinanzministerium (BMF) sollen ab dem 01. Januar 2024 alle alten und neuen Taxameter mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Eine Ausnahme bilden Taxameter mit INSIKA-Technologie, die vor dem 01.01. 2021 in Betrieb genommen wurden und noch bis zum 31. Dezember 2025 verwendet werden dürfen.

Wenn ein Taxi- oder Mietwagen-Unternehmen keine Technische Sicherheitseinrichtung am 01.01.2026 installiert hat, darf er das elektronische Aufzeichnungssystem (= Taxameter/Wegstreckenzähler) nicht mehr weiter verwenden.

Verstöße gegen die Auflage, ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit einer TSE zu nutzen, sind als Steuerordnungswidrigkeit anzusehen und können mit einer Geldbuße von bis zu EUR 25.000,00 geahndet werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist oder nicht. Weiterungen in Form einer Betriebsprüfung nach § 193 AO (mit Schätzungsbefugnis des Finanzamtes) sind denkbar und wohl auch wahrscheinlich.

Es werden alle Daten, die die technischen Geräte Taxameter und Wegstreckenzähler zur Verfügung stellen, erfasst und signiert. Diese sind insbesondere:

  • Start des Vorgangs: Beginn eines Geschäftsvorfalls.
  • Art des Vorgangs: Typ des Geschäftsvorfalls (z.B. Verkauf, Storno).
  • Betrag des Vorgangs: Der finanzielle Wert des Geschäftsvorfalls.
  • Zeitpunkt des Vorgangs: Datum und Uhrzeit des Geschäftsvorfalls.
  • Ende des Vorgangs: Abschluss des Geschäftsvorfalls.
  • Fortlaufende Transaktionsnummer: Eine eindeutige Nummer, die jede Transaktion identifiziert.

Prüfwert: Ein kryptografischer Wert zur Sicherstellung der Integrität der Daten.

Alle Daten, die nach Entstehung des Geschäftsvorfalls verändert wurden, werden nicht signiert. Auch zusätzlich eingepflegte Daten (z.B. ein Festpreise, Rechnungs- und Krankenfahrten) unterliegen sachlogischerweise nicht der TSE-Signatur. Diese werden üblicherweise nicht signiert, da derartige Beförderungen durch das Back-Office (überwiegend als spätere Rechnung) erstellt werden.

Weitere vorhandene Daten wie beispielsweise der Kundenname, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, Geodaten o.ä. sind ebenfalls nicht im Signaturumfang enthalten.

Fahrpreise, die mit Taxameter/Wegstreckenzähler ermittelt werden, sollten bei Kartenzahlung (oder PayPal usw.) direkt als „Unbar“ gebucht werden. Festpreise, Fahrten außerhalb Pflichtfahrbereich mit freier Preisvereinbarung o.ä. müssen nach Anfall des Geschäftsvorfalls manuell als Bareinnahme eingepflegt werden. Eine TSE-Signierung der Beförderungsentgelte erfolgt in diesem Falle nicht.

Eine Ausnahme besteht, wenn durch die Taxitarifordnung die Möglichkeit der Festpreiseingabe am Taxameter geschaffen wurde und dieses Beförderungsentgelt als Festpreis in den Taxameter eingegeben werden muss.

Bei einer Cloud-Lösung müssen diese Fahrten manuell erfasst werden. Allerdings ist es so, dass die TSE alle Fahrdaten des Taxameters unabhängig von der Bezahlform signiert. Das bedeutet, dass auch untypische Bezahlformen wie Festpreise, Kartenzahlungen und Fahrten außerhalb des Pflichtfahrbereichs mit freier Preisvereinbarung durch die TSE erfasst und signiert werden.

Die TSE zeichnet dabei die relevanten Daten des Geschäftsvorfalls auf, wie den Start und das Ende des Vorgangs, die Art des Vorgangs, den Zeitpunkt und die fortlaufende Transaktionsnummer.

Diese Daten werden dann kryptografisch signiert, um die Integrität und Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherzustellen. Insgesamt ist festzuhalten, dass jede Transaktion (unabhängig von der Bezahlform) manipulationssicher dokumentiert wird.

Die TSE stellt die Unversehrtheit und Unberührtheit der Taxameterdaten unmittelbar nach Entstehung des Geschäftsvorfalls sicher. Eine nachgelagerte Änderung der Daten (z.B. zulässige Fahrpreiskorrektur oder eine nachträgliche Änderung des USt-Satzes u.ä.) kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Die Ursprungsdaten sind die TSE-Signatur „Prima Nota“ irreversibel gespeichert.

Der Taxi- und Mietwagenunternehmer ist nach handelsrechtlichen Vorgaben (HGB) und insbesondere nach steuerlichen Vorschriften (Abgabenordnung) zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen verpflichtet. Die von der TSE signierten Taxameterdaten unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungsverpflichtung.

Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren beginnt mit dem Schluss des Kalendejahrs, in dem die letzte Signatur stattgefunden hat.

Sowohl die Aufzeichnung als auch die Signatur von Daten sind essenzielle Prozesse für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung. Bei Taxametern und Wegstreckenzählern handelt es sich um sogenannte elektronische Aufzeichnungssysteme (vgl. Nr. 2.1.4 des AEAO zu § 146).

Die hierbei entstehenden Aufzeichnungen unterliegen nach § 146 AO der Einzelaufzeichnungspflicht.  Die digitale Signatur ist ein darüberhinausgehendes, verschlüsseltes, elektronisches Authentifizierungsverfahren der digitalen betrieblichen Daten.

Der Unterschied zwischen der Aufzeichnung von Daten und der Signatur von Daten liegt in ihren jeweiligen Funktionen und Zielen:

  • Aufzeichnung der Daten/Definition: Die Aufzeichnung von Daten bezieht sich auf das Erfassen und Speichern von Informationen, die während eines Geschäftsprozesses anfallen. Dies kann z.B. Umsätze, Transaktionen, Fahrten oder Kilometerstände umfassen.
  • Aufzeichnung der Daten/Zweck: Der Hauptzweck der Aufzeichnung ist die Dokumentation und Nachverfolgbarkeit von Geschäftsvorgängen. Diese Daten dienen als Grundlage für die Buchhaltung, Steuererklärungen und betriebswirtschaftliche Auswertungen.
  • Aufzeichnung der Daten/Beispiel: Ein Taxiunternehmen erfasst die Fahrten und die entsprechenden Einnahmen in einem elektronischen System.
  • Signatur von Daten/Definition: Die Signatur von Daten bezieht sich auf das Hinzufügen einer digitalen Signatur zu den aufgezeichneten Daten. Diese Signatur wird durch eine Technische Sicherheitseinrichtung erzeugt und stellt sicher, dass die Daten nach ihrer Erfassung nicht mehr verändert werden können. ​
  • Signatur von Daten/Zweck: Der Hauptzweck der Signatur ist die Sicherstellung der Integrität und Authentizität der Daten. Eine digitale Signatur macht jede Manipulation der Daten nach der Erfassung erkennbar und schützt somit vor Betrug und Datenmanipulation.
  • Signatur von Daten/Beispiel: Nach der Erfassung einer Fahrt und der entsprechenden Einnahmen wird diese Transaktion durch die TSE signiert. Die digitale Signatur wird zusammen mit den Daten gespeichert und kann später zur Überprüfung der Unveränderlichkeit herangezogen werden.

Kurz zusammengefasst…

Aufzeichnung der Daten: Erfassung und Speicherung von Geschäftsvorgängen zur Dokumentation und Nachverfolgbarkeit.
Signatur von Daten: Hinzufügen einer digitalen Signatur zur Sicherstellung der Integrität und Authentizität der aufgezeichneten Daten.

Die Berechtigung zur Signatur erhält nur ein zertifizierter TSE-Datendienstleister. Zur Vermeidung etwaiger steuerlicher Nachteile empfiehlt der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. vorab zu prüfen, ob die Firma, die Ihre TSE-Implementierung durchführt, auch zur TSE-Einrichtung autorisiert ist.

Im Zweifel raten wir Ihnen zu einer Rückfrage bei Ihrem Steuerberater. Grundsätzlich sind aber alle in der Fragestellung benannten Stellen denkbare TSE-Signierungsanbieter.

Nein, es kommt allerdings auf den individuellen Einzelfall an. Erfolgt die TSE-Umsetzung direkt am Taxameter oder Wegstreckenzähler (das Gerät wird geöffnet und das Eichsiegel gebrochen oder wenn der Taxameter oder der Wegstreckenzähler wg. des TSE-Einbaus ein Software-Update erhält) muss eine Abnahme durchs Eichamt erfolgen.

Bei externen TSE-Lösungen, z.B. bei einer Cloud-Anbindung, ist natürlich keine Eichung erforderlich.

Die durch die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) signierten Daten müssen sicher und GoBD-entsprechend gespeichert werden. Hier sind die wesentlichen Punkte zur Speicherung:

  • Lokale Speicherung: Die Daten können auf einem lokalen Speichermedium, wie einer Festplatte oder einem Server, gespeichert werden. Es ist empfehlenswert, dass diese Speichermedien regelmäßig gesichert werden, um Datenverlust zu vermeiden.
  • Externe Speicherung: Alternativ oder zusätzlich können die Daten auch auf externen Speichermedien, wie externen Festplatten oder in der Cloud, gesichert werden. Dies bietet eine zusätzliche Sicherheitsebene gegen Datenverlust.
  • Sicherheitskopien: Es ist ratsam, regelmäßige Backups der signierten Daten zu erstellen und diese an einem sicheren Ort aufzubewahren. Dies stellt sicher, dass die Daten im Falle eines technischen Fehlers oder eines physischen Schadens wiederhergestellt werden können.
  • Aufbewahrungsfrist: Die signierten Daten müssen gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert werden. In der Regel beträgt die Aufbewahrungsfrist für Kasse-Daten zehn Jahre.
  • Zugriffsschutz: Stellen Sie sicher, dass die gespeicherten Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Dies kann durch den Einsatz von Verschlüsselung und Zugangskontrollen erreicht werden.

Nein, eine externe Speicherung ist nicht verpflichtend vorgeschrieben.

Allerdings muss die Speicherung der aufgezeichneten Daten bei einer Inhouse-Lösung den Vorschriften der GoBD und anderen steuerlichen Vorgaben entsprechen. Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. empfiehlt zur Sicherstellung der steuerlichen Mindestvoraussetzungen (wenigstens in der TSE-Anfangsphase) die Beauftragung eines externen Datendienstleisters.

Nein. Der Kauf einer speziellen externen Software ist nicht erforderlich.

Allerdings empfiehlt es sich, darüber nachzudenken, ob der Zeitpunkt der Implementierung der TSE dazu genutzt wird, um das Unternehmen digital aufzurüsten und eine geeignete Unternehmenssoftware anzuschaffen.

Hier gibt es im Taxi- und Mietwagenbereich eine Reihe bewährter und kostengünstiger Betriebsprogramme, die die relevanten Prozesse abdecken (Fahrzeugmanagement, Betriebswirtschaft, Personal, Auftragsverwaltung usw.).

Ja, neben dem Einbau der Technischen Sicherheitseinrichtung  müssen Sie bestimmte Mitteilungspflichten erfüllen:

  • Mitteilung an das Finanzamt: Sie müssen dem Finanzamt die Anschaffung und den Einsatz der TSE mitteilen. ​Für elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. ​ Juli 2025 angeschafft wurden, muss die Mitteilung bis zum 31. ​ Juli 2025 erfolgen. ​ Für Systeme, die ab dem 1. ​ Juli 2025 angeschafft werden, muss die Mitteilung innerhalb eines Monats nach der Anschaffung erfolgen. ​
  • Mitteilung der Außerbetriebnahme: Wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem außer Betrieb genommen wird, muss dies ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Außerbetriebnahme dem Finanzamt mitgeteilt werden. ​
  • Einheitliche Mitteilung: Bei jeder Mitteilung müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung übermittelt werden. ​
  • Nichteigentumsysteme: Auch gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme unterliegen – wie eigene Systeme – der Meldeverpflichtung. ​

Wir empfehlen in diesem Zusammenhang auch, Ihren Steuerberater über den Einbau der TSE und evtl. korrespondierender anderer Hard- oder Software zu informieren. Auch die genannten Mitteilungen an das Finanzamt  sind sinnvollerweise mit dem Steuerberater abzustimmen.

Der Kauf von Hardware ist individuell unterschiedlich zu beurteilen und grundsätzlich nicht zwingend erforderlich.

Im einfachsten Fall können Sie durch Anschaffung eines simplen TSE-Moduls oder durch Nutzung eines modernen Taxameters oder Wegstreckenzählers Ihre TSE-Verpflichtung erfüllen. Die Anschaffung von Hardware hängt auch davon ab, welches Betriebssystem bzw. welchen Provider Sie benutzen.

Ja, wir empfehlen bei Einsatz einer TSE weiterhin Schichtzettel zu führen. ​Die TSE sorgt zwar für die Sicherheit und Integrität der elektronischen Aufzeichnungen, ersetzt aber nicht das Erfordernis zur Führung von Schichtzetteln, die in vielen Branchen und Betrieben aus arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

Schichtzettel dienen u.a. dazu, Arbeitszeiten, Pausen, das eingesetzte Fahrzeug usw. zu dokumentieren und sind oft notwendig, um arbeitsrechtliche Vorschriften einzuhalten, eine ordnungsgemäße Personalverwaltung oder einen organisierten Betriebsablauf zu gewährleisten.

Es kann daher wichtig sein, beide Systeme parallel zu nutzen: die TSE für die Sicherung der elektronischen Aufzeichnungen und die Schichtzettel für die Dokumentation der Arbeitszeiten usw. Aus rein steuerlicher Sicht und bei Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtungen nach der sogenannten 3. Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 11. März 2024, GZ: IV D 2 –  S0316-a/21/10006 :008, DOK: 2014/0199144) ist das Führen von Schichtzetteln mit Einsatz der TSE obsolet.

Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. empfiehlt in diesem Zusammenhang die Anschaffung einer geeigneten und prozessübergreifenden Betriebssoftware (siehe Frage Nr. 24 „Muss ich bei Einsatz der TSE externe Software anschaffen?„).

Wenn Sie eine Technische Sicherheitseinrichtung in einem Fahrzeug, wie z.B. einem Taxi mit EU-Taxameter oder einem Fahrzeug mit Wegstreckenzähler, verwenden, gilt die Belegausgabepflicht gemäß § 146 a AO.​ Diese Regelung stellt sicher, dass alle Transaktionen ordnungsgemäß dokumentiert werden und nachvollziehbar sind.

Das bedeutet, dass Sie bei jeder Transaktion einen Beleg ausstellen und dem Kunden aushändigen müssen. Die Belegausgabepflicht bleibt unabhängig davon bestehen, ob die TSE im Fahrzeug installiert ist oder nicht. Der Beleg muss alle relevanten Informationen enthalten, die durch die TSE gesichert werden, insbesondere den Betrag, das Datum und die Uhrzeit der Transaktion sowie die Signatur der TSE.

Zusammengefasst

  • Belegausgabepflicht: Belegausstellung bei jeder Transaktion und Aushändigung an den Kunden. ​
  • Inhalt des Belegs: Der Beleg muss alle durch die TSE gesicherten Informationen enthalten.

Die Belegausgabepflicht hängt in diesem Zusammenhang allerdings davon ab, ob Sie einen Quittungsdrucker im Fahrzeug haben oder nicht.

Wenn ein Belegdrucker im Taxi/Mietwagen verbaut ist, gilt zwingend die genannte Belegausgabepflicht. Der Beleg (= Quittung/Rechnung) kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Ohne Belegdrucker im Fahrzeug sind Sie lediglich dazu verpflichtet, eine Quittung (korrekter Terminus: Rechnung) über die vereinnahmte Bareinnahme zu erstellen, was auch handschriftlich möglich ist. Dieser Beleg muss in allen Parametern dem USt-Recht entsprechen.

Ja. Die Erfassung des Absolutkilometerstandes des Fahrzeugs zu Beginn und am Ende der Arbeitsschicht ist unabhängig von der Implementierung einer TSE erforderlich. Rechtsgrundlage ist das BMF-Schreiben vom 30.03.2024 (= 3. Kassenrichtlinie).

Hintergrund für die „externe“ Erfassung der gefahrenen Kilometer ist – im Rahmen einer Betriebsprüfung des zuständigen Finanzamtes – die mögliche Verprobung des Kilometerstandes des Fahrzeuges mit dem Kilometerstand des Taxameters (zwingende Parallelität der Fahrzeug- und Taxameter-Kilometer).

Beim Einsatz eines Ersatzfahrzeugs, wie z.B. eines Miettaxis nach einem Verkehrsunfall, ist durch den Verkehrsunterneher sicherstellen, dass auch beim Ersatzfahrzeug alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

  • Mitteilungspflicht: Auch für das Ersatzfahrzeug müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme, wie Taxameter und Wegstreckenzähler, gemeldet werden. ​ Dies gilt auch für Fremdfahrzeuge, also unabhängig davon, ob das Fahrzeug gemietet, geliehen oder geleast ist. ​
  • Erfassung der Daten: Alle relevanten Daten, einschließlich der Fahrten und des Kilometerstandes, müssen auch im Ersatzfahrzeug ordnungsgemäß erfasst und dokumentiert werden.
  • Belegausgabepflicht: Die Pflicht zur Belegausgabe bleibt bestehen. ​Der Fahrgast hat Anspruch auf Aushändigung eines Belegs, der alle erforderlichen Informationen enthält.
  • Technische Sicherheitseinrichtung: Falls das Ersatzfahrzeug über eine TSE verfügt, müssen die Aufzeichnungen entsprechend gesichert werden.​ Wenn keine TSE vorhanden ist, gelten die Übergangsregelungen und Nichtbeanstandungsfristen, wie im BMF-Schreiben beschrieben. ​
  • Einheitliche Mitteilung: Bei der Mitteilung an die Finanzbehörden müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung übermittelt werden.

Bei einer Störung oder einem Ausfall der Technischen Sicherheitseinrichtung empfiehlt Ihnen der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Dokumentation der Störung: Notieren Sie ausreichend den Zeitpunkt und die Art der Störung oder des Ausfalls der TSE. Diese Dokumentation ist wichtig für die Nachvollziehbarkeit der Betriebsstörung und kann bei einer Prüfung durch die Finanzbehörde von Bedeutung sein.  ​
  • Unverzügliche Reparatur oder Austausch: Veranlassen Sie umgehend die Reparatur oder den Austausch der defekten TSE. Es ist wichtig, dass die TSE so schnell wie möglich wieder funktionsfähig ist, um den Zeitraum der ungesicherten Umsätze so kurz wie möglich zu halten und die gesetzlich vorgesehene Integrität der Aufzeichnungen unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) wiederherzustellen.
  • Manuelle Aufzeichnungen: Während der Ausfallzeit müssen Sie alle relevanten Daten manuell erfassen. Dazu gehören insbesondere die Umsätze, Fahrten und Kilometerstände. Diese manuellen Aufzeichnungen sollten später in das elektronische System importiert/übertragen werden, sobald die TSE wieder ordnungsgemäß funktioniert. Es empfiehlt sich insoweit die Anschaffung einer praktikablen Betriebssoftware. Für das Taxi- und Mietwagengewerbe sind verschiedene bewährte Produkte am Markt erhältlich.
  • Mitteilung an die Finanzbehörden: Informieren Sie die zuständige Finanzbehörde über den Ausfall der TSE und die ergriffenen Maßnahmen. Dies sollte in Form einer schriftlichen Mitteilung erfolgen.
  • Belegausgabepflicht: Die Pflicht zur Belegausgabe bleibt auch bei einem Ausfall der TSE bestehen.​ Stellen Sie sicher, dass Sie weiterhin Belege ausstellen und aushändigen.

Nach heutigem Sachstand ist die TSE eine nachhaltige Lösung zur Sicherung des Steuer- und Beitragsaufkommens.

Sie ist als finaler technischer Stand und somit als zukunftssicher anzusehen.

Die Signierung von Transaktionen durch App-Plattformen wie Uber, Bolt und ähnliche Plattformen erfolgt in der Regel durch die Integration einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in ihre Systeme. ​Hier sind die wesentlichen Schritte, die solche Plattformen typischerweise befolgen:

  • Integration der TSE: Die Plattformen müssen eine zertifizierte TSE in ihre Software integrieren. Diese TSE sorgt dafür, dass alle Transaktionen manipulationssicher aufgezeichnet und signiert werden.
  • Echtzeit-Signierung: Jede Transaktion, wie z.B. eine Fahrtbuchung oder eine Zahlung, wird in Echtzeit durch die TSE signiert. Dies bedeutet, dass die Daten sofort bei der Erfassung mit einer digitalen Signatur versehen werden, die ihre Unveränderlichkeit garantiert.
  • Belegausgabe: Nach der Signierung wird ein digitaler Beleg erstellt, der alle relevanten Informationen der Transaktion enthält. Dieser Beleg wird dem Kunden in der Regel elektronisch zur Verfügung gestellt, z.B. per E-Mail oder in der App.
  • Speicherung und Archivierung: Die signierten Transaktionsdaten werden sicher gespeichert und archiviert. Dies ermöglicht eine spätere Überprüfung durch die Finanzbehörden und stellt sicher, dass die Daten über die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist verfügbar sind.
  • Regelmäßige Updates und Wartung: Die Plattformen müssen sicherstellen, dass die TSE regelmäßig gewartet und aktualisiert wird, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und die Sicherheit und Integrität der Daten zu gewährleisten.

Bei den genannten App-Vermittlungsplattformen werden Umsatzerlöse aus der Personenbeförderung üblicherweise durch den Plattformbetreiber abgewickelt. Die TSE-Signatur erfolgt beim Verkehrsunternehmer, der diese Plattform nutzt, wohl nicht (Ausnahme: Auflagenerteilung durch die Genehmigungsbehörde).

Sollten Bargeldfahrten und/oder Fahrten mit Wegstreckenzähler durch den Mietwagen-Unternehmer ausgeführt werden, sind diese jedenfalls TSE-signierpflichtig.

Soweit entgegen §30 BOKraft kein Wegstreckenzähler im eingesetzten Fahrzeug vorhanden sein muss, kann sachlogischerweise auch keine Signatur stattfinden.

Die Umsatzerlöse aus der Personenbeförderung sind nach den Vorschriften der Abgabenordnung, der GoBD und des BMF-Schreibens vom 11. März 2024 allerdings ordnungsgemäß zu erfassen. Insbesondere ist dabei §146 AO zu beachten: „(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.“

Die Kollision zwischen der gesetzlichen TSE-Verpflichtung und einer möglichen Ausnahme von der technischen Ausrüstungsverpflichtung für einen Wegstreckenzähler wird im Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (also des Mietwagenunternehmers) ausgehen.

Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. empfiehlt vor diesem Hintergrund, eine Ausnahme nach §43 Abs. 1 BOKraft nicht zu beantragen und den Mietwagen mit einem TSE-signierten Wegstreckenzähler auszurüsten.

Die Implementierung einer TSE im Taxi- und Mietwagengewerbe ist in allen Einzelheiten final noch nicht geklärt.

Informationen werden (neben der Möglichkeit einer eigenen Internetrecherche) insbesondere bereitgestellt durch: Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V., Bundesfinanzministerium, Taxameterhersteller, andere Softwareanbieter, andere TSE-Signaturberechtigte, DIHK usw.

Es ist uns bekannt, dass bayerische Aufsichts- und Genehmigungsbehörden derzeit prüfen, ob die Erteilung oder Wieder-Erteilung einer Genehmigung im Gelegenheitsverkehr von einer ordnungsgemäßen TSE-Ausrüstung abhängig gemacht werden kann.

Wie der entsprechende Nachweis geführt werden kann, ist aktuell noch unklar. Dies könnte beispielsweise durch eine Fahrzeugbeschau oder durch eine anderweitige Dokumentation wie Vorlage eines TSE-Vertrages oder auch durch eine Rechnung des Taxameterherstellers, aus welcher der Einbau einer TSE ersichtlich ist, erfolgen.

Auch wäre denkbar, dass der Verkehrsunternehmer eine entsprechende Erklärung hinsichtlich der Verwendung einer ordnungsgemäßen TSE abgibt. Eine diesbezügliche Falscherklärung sollte allerdings zum Widerruf der jeweiligen Genehmigung führen. Ob der Widerruf einer Bestandsgenehmigung wegen fehlender TSE erfolgen kann, ist vorliegend ebenfalls zu prüfen und wohl auch möglich. 

Rechtsgrundlage sind §§ 13 Abs. 1 PBefG i.V.m.  1 Abs. 1 PBZugV.


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