[DOWNLOAD] Rückzahlung der Bayerischen Soforthilfe | Corona

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Mitgliederinfo – 20. Dezember 2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

an die Empfänger der bayerischen Corona-Soforthilfe wurden ab dem 28. November und letztmalig im Zeitraum Mitte Dezember 2023 per E-Mail ein Erinnerungsschreiben an die Verpflichtung zur Überprüfung und Rückzahlung der erhaltenen Soforthilfe versandt.

(Hier als Download: Erinnerungsschreiben Seite 1, Erinnerungsschreiben Seite 2)

Die nachträgliche Überprüfung der bei Antragstellung getroffenen Prognose soll anhand der zur Verfügung gestellten Online-Berechnungshilfe durchgeführt werden. Für die Berechnung, Rückmeldung und ggf. Rückzahlung der Soforthilfe Corona haben die Begünstigten der Soforthilfe Corona bis zum 31.12.2023 Zeit. Für Personen- und Kapitalgesellschaften wurde eine Nachfrist bis zum 29.02.2024 festgesetzt.

Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. stellt Ihnen als Download ein Muster-Widerspruchsschreiben als offene Word-Datei zur Verfügung. Mit dieser Vorlage können Sie Ihrer Bezirksregierung gegenüber Ihren Widerspruch in Sachen Rückzahlung der Corona-Soforthilfen anzeigen.

(Hier als Download: Musterschreiben_Ruckzahlg_Soforthilfe.docx)

Zur Vorgehensweise:

  • Ermitteln Sie anhand einer Kostenkalkulation, ob die von Ihnen bezogene Corona-Soforthilfe rückzahlpflichtig ist. In diese Kostenkalkulation beziehen Sie bitte die Personalkosten mit ein (abweichend von der Online-Datenmaske, die das Bundesland Bayern im Internet unter
    https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona/ zur Verfügung stellt).
  • Soweit sich ein Rückzahlungsbetrag ergibt, überweisen Sie diesen bitte vor dem 31.12.2023 bzw. vor dem 29.02.2024.
  • Senden Sie ein Widerspruchsschreiben an den für Sie zuständigen Bezirk (gerne nutzten Sie hierzu unseren Formulierungsvorschlag im Download). Auch dieses Schreiben muss vor dem jeweiligen Rückmeldetermin eingegangen sein (31.12.2023 oder 29.02.2024 bei Personen-
    oder Kapitalgesellschaften). Bitte dokumentieren Sie den Zugang des Widerspruchschreibens bei dem für Sie zuständigen Bezirk mit Einwurf-Einschreiben.

Soweit Sie eine Rückzahlung der Bayerischen Soforthilfe bereits vorgenommen haben, ist eine Wiedererlangung nicht gänzlich ausgeschlossen. Sie finden hierzu auf der Internetseite des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. in Kürze weitere Informationen.

Wir empfehlen, die Abwicklung der Rückzahlung der bayerischen Corona-Soforthilfe in enger Abstimmung mit Ihrem Steuerberater vorzunehmen. Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. weist indes darauf hin, dass er zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt
ist und eine solche auch nicht durchführt.

Bitte wenden Sie sich in allen Fragen einer Beratung bzw. Hilfeleistung in Steuersachen an die zur Ausübung berechtigten Personen.


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