RÜCKZAHLUNG DER BAYERISCHEN SOFORTHILFE

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Mitgliederinfo – 15. Dezember 2023

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen.

Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen rät derzeit dazu, die erhaltene Soforthilfe des Bundeslandes Bayern (noch) nicht zurückzuzahlen. Deadline zur Rückzahlung ist der 31.Dezember 2023.
Aufgrund der Erlassregelung der bayerischen Staatsregierung ist nach unserer Rechtsauffassung eine Befreiung von der Rückzahlungspflicht möglich. Das Taxi-Gewerbe ist insoweit als Sonderfall einzustufen, der

  • aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des § 21 PBefG (= Betriebspflicht) und
  • aufgrund der Tatsache, dass unsere Branche während der Corona-Pandemie zur sogenannten „kritischen Infrastruktur“ zählte,

von der Rückzahlungsverpflichtung durch Erlass bzw. Teilerlass entbunden werden kann.

Der Erlass wird in einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Erlass besteht indes nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.

Wir arbeiten derzeit unter Einschaltung eines Fachanwaltsfür Verwaltungsrecht an der Umsetzung. Es wird Ihnen noch kommende Woche ein entsprechendes Einspruchsschreiben zur Verfügung stehen, welches Sie bitte an Ihren Steuerberater weiterleiten und mit welchem Sie sich noch vor dem 31.12.2023 an Ihre Bezirksregierung wenden.

Das Einspruchsschreiben veröffentlichen wir ab Dienstag, den 19.12.2023 auf der Internetseite des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. Sie können es unter dem Menüpunkt „Bayerische Soforthilfe“ ohne Weiteres downloaden. Auch eine kurze Handlungsanweisung wird dort zu finden sein.

Die Vorgehensweise in Sachen Erlass der Rückzahlungsverpflichtung wird – Sachstand heute – so sein:

  • Erstellen Sie eine Kostenkalkulation, anhand derer Sie unter Einbezug von Personalkosten berechnen, ob eine Rückzahlungspflicht der Soforthilfe entsteht. Eine entsprechende Kostenkalkulation können Sie ggf. bei Ihrem Steuerberater anfragen.
  • Diese Kostenkalkulation übersenden Sie an die zuständige Stelle Ihres Regierungsbezirks zusammen mit dem von uns vorformulierten Einspruchsschreiben.
  • Soweit nach der Kostenkalkulation (wie gesagt: einschließlich der Personalkosten!) eine Teilrückzahlung entsteht, kehren Sie diese bitte ebenfalls noch vor dem 31.12.2023 an die Kostenstelle des Regierungsbezirks aus.