Newsletter Nr. 1/2025
Zur Einführung des Mindestlohnes erreichten uns Nachfragen. Bitte beachten Sie, dass sich in 2025 die Eckdaten für die Gehaltsabrechnung im Bereich des Mindestlohnes und des Minijobs geändert haben. Im vergangenen Jahr 2024 wurde bereits eine Erhöhung des Mindestlohnes auf 12,41 Euro pro brutto-Arbeitsstunde vorgenommen.
Zum 01.Januar 2025 wurde der Mindestlohn erneut angehoben – auf EUR 12,82 pro Stunde. Für 2026 prognostizieren wir: EUR 15,00!
Der Mindestlohn wird durch die unabhängige Mindestlohnkommission – unter Orientierung an der Entwicklung der Tariflöhne – alle zwei Jahre beraten und das Ergebnis durch die Bundesregierung per Verordnung rechtswirksam erlassen. Die genannte Erhöhung hat Auswirkung auf Minijobs und auf Jobs im Übergangsbereich.
Bitte prüfen Sie in diesem Zusammenhang, ob Sie die die Höhe des monatlichen Lohnes oder die jeweilige Arbeitszeit anpassen müssen. Wird die Minijob-Verdienstgrenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Ausschlaggebend ist dabei nicht die tatsächliche Zahlung, sondern der sogenannte Entgeltanspruch des Beschäftigten.
Dieser durch das „Entstehungsprinzip“ definierte fiktive Lohn ist dann regelmäßig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Anders ist dies im Steuerbereich: hier gilt das sogenannte „Zuflussprinzip“.

Um einen folgenschweren und kostspieligen Phantomlohn zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre arbeitsvertraglichen Regelungen im Kontext „Mindestlohen und geringfügige Beschäftigung“ anzupassen, zu dokumentieren und entsprechend aufzubewahren. Nachdem die Minijob-Grenze an die Erhöhung des Mindestlohnes gekoppelt ist, empfehlen wir Ihnen – ohne Obligo – die folgende normative Formulierung:
„Das monatliche Grundgehalt beträgt den gesetzlichen Mindestlohn; maximal die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 8 Abs. 1 a SGB IV.“
Hinweis: Unter Phantomlohn ist arbeitsvertraglich geschuldeter Lohn zu verstehen, den der Arbeitnehmer trotz Anspruchs nicht erhalten hat und für den die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge an die jeweilige Einzugsstelle auch nicht abgeführt wurden.
Wie Sie sicher wissen, ist der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. zur Rechts- oder Steuerberatung nicht befugt und führt eine solche auch nicht durch. Insofern erfolgt hier nur der Hinweis auf diese arbeits- und beitragsrelevanten Änderungen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihre steuerliche Vertretung.
Hinweis in Sachen Haftung des Arbeitgebers: die Nichtzahlung oder die Zahlung unterhalb der Gehaltsgrenze des Mindestlohnes sowie auch das „Anpassen“ der Arbeitsstunden an den jeweiligen Mindestlohn (also die sachlich nicht gerechtfertigte Reduzierung von Arbeitsstunden) bedeutet:
- bis zu EUR 500.000 Bußgeld
- Nachverbeitragung der hinterzogenen Sozialabgaben (zuzüglich) Säumniszuschläge
- Ermittlungen des Zoll (OWi und/oder Straftatbestände z.B. § 266 a StGB Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt u.a.)
Weitere Informationen und einen gut zu bedienenden Mindestlohnrechner finden Sie auf der Seite des BMAS: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html
Eine sehr umfangreiche Information für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen, (kurz: Geringfügigkeits-Richtlinien), finden Sie hier.
Dokumente zum Download
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