Mitgliederinfo – 01. Januar 2024
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hinsichtlich der etwaigen Rückzahlung der bayerischen Corona-Soforthilfe haben uns inzwischen einige Anfragen aus dem Mitgliederbereich erreicht. Wir können Ihnen insgesamt das folgende Update geben:
- Für den Fall, dass Sie die Rückzahlung bereits veranlasst haben: hier finden Sie ein Musterschreiben mit Formulierungsvorschlag als Download, mit dem Sie versuchen sollten, Ihre freiwillige/vorzeitige Rückzahlung zurückfordern. Zur eigentlichen Begründung verweisen wir auf unser erstes Schreiben in Sachen „Corona-Soforthilfe“, welches wir bereits eingestellt haben. Diese Vorlage verargumentiert Ihren Antrag für eine mögliche Niederschlagung, hilfsweise für einen Erlass bzw. Teilerlass und weiterhin hilfsweise für eine eventuelle Ratenzahlung (soweit nicht schon komplett zurückgezahlt).
- Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. wird einem Musterprozess in Sachen Rückzahlung der bayerischen Soforthilfe nicht aus dem Wege gehen. Wir beobachten den Fortgang der Angelegenheit und werden uns entsprechend aufstellen.
- Bitte schauen Sie immer wieder auf unsere Homepage. Wir stellen aktuelle Informationen – auch ohne weitere Ankündigung – bei den „Corona-Soforthilfe“ News ein, sobald uns diese vorliegen.
- Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Rückmeldung/Rückzahlung für Personen- und Kapitalgesellschaften am 29. Februar 2024 endet. Zu diesen Rechtsformen zählen die GbR, die OHG und taxi-typisch auch die GmbH sowie andere Gesellschaftsformen. Eine weitere Fristverlängerung (über den 29. Februar 2024 hinaus), wird es wohl nicht geben. Sie ist derzeit auch nicht im politischen Diskurs.
- Wir empfehlen im Übrigen, die Abwicklung der Rückzahlung der bayerischen Corona-Soforthilfe in enger Abstimmung mit Ihrem Steuerberater vorzunehmen.
Hier als Download: Rückzahlung Soforthilfe freiwillige Zahlung, Rückzahlung Soforthilfe Allgemein
Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. weist insoweit darauf hin, dass er zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt ist und eine solche auch nicht durchführt. Bitte wenden Sie sich in allen Fragen einer Beratung bzw. Hilfeleistung in Steuersachen an die zur Ausübung berechtigten Personen.
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