Tod des Genehmigungsinhabers | Erbfall Taxi

  • Lesedauer:4 min Lesezeit

Rundschreiben – März 2024

Zusammenfassend stellt sich die Rechtslage bei Tod des Genehmigungsinhabers so dar, dass der Erbe die Genehmigung des verstorbenen Unternehmers zunächst vorläufig und genehmigungslos weiterführen kann. Dies ist für einen Zeitraum von drei Monaten möglich. Vorgelagert ist die 6-Wochen-Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB.

Die Genehmigung als solche ist ein höchstpersönliches Recht des bisherigen (verstorbenen) Genehmigungsinhabers. Der Bezug auf die jeweilige Person des Genehmigungsinhabers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 PBefG „für seine Person“. Mit dem Tode eines Genehmigungsinhabers erlischt diese Genehmigung, eine Übertragung im Rahmen der Erbnachfolge ist im Gesetz nicht ohne Weiteres vorgesehen.

Bekanntermaßen ist es möglich, dass eine Genehmigung im Gelegenheitsverkehr zulässigerweise auf einen fremden Dritten übertragen wird, was üblicherweise als Geschäftsverkauf stattfindet (Normalfall des § 2 Abs. 3 PBefG), dies allerdings nur während der Laufzeit der Genehmigung und auch nur solange der Genehmigungsinhaber selbst lebt. Eine etwaige Erbnachfolge ergibt sich aus den §§ 1922 und 1937 BGB.

Der berechtigte Erbe kann die Genehmigung – wie bereits vorgetragen – vorläufig weiterführen und die Genehmigung auf sich selbst beantragen. Das Personenbeförderungsgesetz sowie auch die einschlägige Kommentarliteratur geht von einer uneingeschränkten Übertragungsmöglichkeit auf den Erben aus (§ 19 Abs. 1 Satz 1).

Mit dieser dann neuen Genehmigung kann das Taxi-Unternehmer fortan weiterbetrieben werden. Soweit der berechtigte Erbe die Genehmigung erteilt bekommen hat, kann er über das Taxi-Unternehmen in jeder Weise verfügen und dieses ggf. auch auf einen fremden Dritten übertragen.

Mit anderen Worten: Eine „Direktübertragung“ der vererbten Genehmigung sieht das Gesetz nicht vor. Es sind grundsätzlich zwei Einzelschritte erforderlich: zunächst die Neubeantragung der Genehmigung durch den berechtigten Erben und in einem Sekundärakt die Weiterübertragung dieser Genehmigung vom berechtigten Erben – der dann neuer Genehmigungsinhaber ist – auf einen weiteren potentiellen Käufer des Taxi-Geschäftes.

Erfahrungsgemäß ist die Verwaltungspraxis der bayerischen Genehmigungsbehörden von dieser Regelung tendenziell abweichend.

Der Landesverband hatte jüngst mit zwei vergleichbaren Erbfällen in Kontext Taxi zu tun. Die hier angewandte Verwaltungspraxis war so, dass der berechtigte Erbe das Ge-schäft (einschließlich der Genehmigung) auf einen Käufer überträgt und zwar in der Weise, wie auch sonst Taxi-Geschäfte übertragen/verkauft werden. Diese Übertragung erfolgte im Rahmen des § 2 Abs. 3 PBefG. Der Erbe handelt mit Erbschein wie der Genehmigungsinhaber selbst. Inwieweit hier eine Art von „juristischer Sekunde“ zur Anwendung kommt, um die final gewollte Übertragung uno actu (= in nur einem Zug) vollziehen zu können, entzieht sich unserer Kenntnis und wäre im Übrigen auch gesetzlich nicht so vorgesehen.

Conclusio: Insgesamt ist die Einschätzung des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. in der vorliegenden Frage wie folgt:

  • Als berechtigter Erbe (ohne selbst Genehmigungsinhaber geworden zu sein): keine übergangslose Übertragung auf einen fremden Dritten möglich, d.h. Direktveräußerung ist nicht zulässig.
  • Als berechtigter Erbe, der die sozusagen „herrenlose“, weil erloschene Genehmigung selbst beantragt und erteilt/übertragen bekommen hat: die Weiterübertragung auf einen fremden Dritten ist anschließend möglich.

Bitte teilen Sie diesen Beitrag:


Verpassen Sie keine News! Klicken Sie hier, um sich beim Newsletter des Landesverbands anzumelden.