Heute ohne TSE unterwegs – morgen Post von der Behörde.
TSE‑Pflicht im Taxi‑ und Mietwagengeschäft
Am 31. Dezember 2025 endete in Deutschland die Frist zur Ausstattung von Taxametern und Wegstreckenzählern mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung.
Seit dem 01. Januar 2026 gilt die TSE‑Pflicht verbindlich – ohne Ausnahme. Für Unternehmen im Taxi‑ und Mietwagengewerbe bedeutet die Nicht‑Erfüllung dieser Pflicht ein nicht unerhebliches steuer‑ und ordnungsrechtliches Risiko.

Auch weitreichende betriebs‑ und genehmigungsrechtliche Konsequenzen sind nicht auszuschließen.
Zur Thematik TSE berichteten wir bereits ausführlich.
Grundsätzlich: Die TSE dient der fälschungssicheren und unveränderbaren Erfassung aller steuerlich relevanten Geschäftsvorfälle. Sie ist Teil der deutschen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und der ergänzenden Vorschriften des § 146a der Abgabenordnung. Seit 2020 ist die Signiertechnik im Einzelhandel und der Gastronomie Standard. Ab dem 01.01.2026 umfasst die Nachrüstungspflicht nun auch Taxameter und Wegstreckenzähler.
Ein Geschäftsvorfall (geregelt in § 145 AO) ist im steuerlichen Sinne jedes Ereignis oder jeder Vorgang in der Buchhaltung eines Unternehmens, der eine wertverändernde Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage hat. Der Geschäftsvorfall muss sich in seiner Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen Er ist lückenlos aufzuzeichnen und erforderlichenfalls durch einen Beleg zu dokumentieren.
Die bayerische Situation
Nach den unserem Verkehrsverband vorliegenden Informationen ist es offenkundig so, dass ein nicht geringer Anteil der bayerischen Taxi- und Mietwagenunternehmen nach wie vor nicht ordnungsgemäß ausgerüstet ist und ohne technische Sicherheitseinrichtung den Personenverkehr ausübt. Hierzu möchten wir als zuständiger Verkehrsverband unmissverständlich klarstellen: TSE-Spätausrüster müssen sich in ihrem eigenen Interesse sofort um eine Lösung bemühen. Sehen Sie hierzu bitte auch unser Merkblatt zur Thematik.
Was passiert nach Fristablauf?
Seit dem Fristablauf zum 31.12.2025 ist die Nutzung von Fahrpreisanzeigern ohne zertifizierte TSE nicht mehr zulässig.
Taxi und Mietwagen, die weiterhin ohne TSE-Ausstattung gewerblichen Personenverkehr, erfüllen seit dem 01. Januar 26 nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen.
In der Prüfungspraxis wird die fehlende TSE als schwerwiegender Verstoß gegen steuer‑ und ordnungsrechtliche Pflichten gewertet und als Ordnungswidrigkeit mit einem erheblichen Bußgeld geahndet.
Steuerrechtliche Folgen
Unternehmen ohne TSE riskieren im Rahmen von Betriebsprüfungen und Kassennachschauen eine Verwerfung der Buchführung. Diese ist durch die Schutzvorschrift des § 158 AO vor einer Überbesteuerung geschützt, soweit und solange sie den steuerlichen Vorschriften entspricht. Ohne TSE ist der Taxi- und Mietwagenunternehmer ordnungswidrig – die Finanzbehörden kann die vorgelegten Buchhaltungsdaten als nicht ordnungsgemäß ablehnen und stattdessen Schätzungen vornehmen, welche erfahrungsgemäß nicht vorteilhaft angesetzt werden. In der Regel führt die Verwerfung der Buchhaltung zu einer höheren Steuerfestsetzung als bei ordnungsgemäßen Aufzeichnungen. Zusätzlich sind Bußgelder nach den Vorschriften der Abgabenordnung möglich und wahrscheinlich. Im Zweifel drohen empfindliche Ordnungsgelder, die sich an der Schwere und an der Dauer des Steuerverstoßes orientieren. Die Einbaupflichtverletzung ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
Steuerlich ist wichtig:
ein fehlender TSE‑Nachweis kann erhebliche fiskalische Nachteile nach sich ziehen, weil der Nachweis der korrekten Einnahmenaufzeichnung des Geschäftsvorfalls infrage gestellt wird.
Ohne die vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung fehlt das zentrale Aufzeichnungserfordernis für die steuerliche Anerkennung von Umsatzerlösen.

PBefG – Genehmigungs‑ und Zuverlässigkeitsrisiko
Neben den steuerlichen Auswirkungen hat das Versäumnis des TSE‑Einbaus auch genehmigungsrechtliche Konsequenzen: Behörden wie das Kreisverwaltungsreferat München (aber auch andere bayerische Aufsichts- und Genehmigungsbehörden) prüfen seit Anfang des Jahres bei Neu‑ und Wiedererteilungen von Taxi‑ und Mietwagengenehmigungen, ob Fahrzeuge mit einer gültigen TSE ausgestattet sind. Ohne Nachweis der ordnungsgemäßen Ausstattung mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ist die Genehmigungserteilung fraglich. Nach Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls führt dies regelmäßig zur Ablehnung von Genehmigungsanträgen, zur Untersagung der Fahrzeugnutzung und insgesamt zu erheblichen Verzögerungen im Betriebsablauf. Die ordnungsgemäße Erfüllung der steuer‑ und abgabenrechtlichen Pflichten ist insoweit ein zentraler Baustein für die persönliche Zuverlässigkeit nach § 13 PBefG.
Lösung – Erleichterungsregelung des § 148 AO?

Wir empfehlen bei ordnungswidriger Nichtausrüstung, dass Sie sich umgehend an Ihre steuerliche Vertretung wenden.
Denkbar ist die Erleichterungsregel des § 148 der Abgabenordnung. Die Vorschrift ermächtigt die Finanzbehörde, Erleichterungen bei steuerlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten zu gewähren.
Dies ist immer dann möglich, wenn die Einhaltung der genannten Pflichten für den steuerpflichtigen Taxi- und Mietwagenunternehmer eine besondere Härte darstellt und die Besteuerung durch das Erleichterungsprivileg nicht beeinträchtigt ist.
Wichtige Eckdaten zu § 148 AO:
- Voraussetzungen: Es muss eine „Härte“ bestehen. Vorliegend ist dies der Fall – zeitlich begrenzter Härtefall aufgrund der faktischen Unmöglichkeit (Lieferprobleme Hardware, Einbautermin usw.)
- Kein Steuerausfall: die ordnungsgemäße Besteuerung der Umsätze muss jederzeit sichergestellt sein
- Antrag: Erleichterungen werden in der Regel auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt, können aber auch für bestimmte Gruppen durch Allgemeinverfügung erteilt werden
- Rückwirkung: Die Erleichterungen können nach § 148 Satz 2 AO auch rückwirkend bewilligt werden, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wiederherzustellen
- Keine Dauerlösung: Erleichterungen können widerrufen werden und sind nicht für eine dauerhafte Befreiung gedacht
- Persönliche Gründe sind nicht relevant: Alter, Krankheit und dergleichen rechtfertigen in der Regel keine Erleichterungen
- Eine Bestätigung des Taxameterdienstes, dass Sie aktuell Ihrer Ausrüstungspflicht nicht nachkommen können, den TSE-Einbau aber so schnell wie möglich durchführen werden, ist aus unserer Sicht Voraussetzung für die 148er-Erleichterungsregelung
Einbaupflichtverstöße TSE
Der Stichtag 31. Dezember 2026 markiert das definitive Ende der Schonfristen zur TSE‑Umrüstung im Taxi‑ und Mietwagengewerbe. Kassenbetreiber, die diese Pflicht bis dahin nicht erfüllt haben, stehen seit 2026 vor einem breiten Spektrum an nicht unerheblichen Konsequenzen: von steuerlichen Schätzungen und Bußgeldern über den Verlust genehmigungsrechtlicher Voraussetzungen bis hin zu Risiken für die Zuverlässigkeitsbeurteilung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Eine rückwirkende (also verspätete) Nachrüstung mit TSE beseitigt im Übrigen die bereits entstandenen Rechtsverstöße nicht.
Links & Dokumente in diesem Artikel
- Unsere bisherige Berichterstattung zu TSE
https://taxi-bayern.de/?s=tse - Bestätigung (Word-Vorlage)
https://taxi-bayern.de/download/Bestaetigung_TSE.docx - Merkblatt
https://taxi-bayern.de/download/Merkblatt_TSE_Verspaetung.pdf - Genehmigungserteilung
https://taxi-bayern.de/download/TSE_Infoschreiben_KVR_27112025.pdf

