München/Nürnberg, 24. Juli 2025 – Mit scharfer Klinge hat die Finanzverwaltung die TSE-Meldepflichten (auch) für Taxi‑ und Mietwagenunternehmer eingeführt:
Wer seine Fahrpreise elektronisch erfasst, muss nicht nur eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) für die jeweiligen Taxameter und Wegstreckenzähler einbauen und betreiben, sondern diese auch umgehend und vollständig der Finanzverwaltung melden.
Eine nachlässige Meldung kann teuer werden – Bußgelder und Betriebsprüfungen drohen.
Wichtig: Fristablauf ist der 31. Juli 2025.

1. Wer ist betroffen?
Seit dem 01. Januar 2024 müssen alle neuen EU‑Taxameter mit einer TSE ausgestattet sein, um Manipulationen an Fahrpreisgrundaufzeichnungen auszuschließen. Für Wegstreckenzähler greift die Pflicht erst für Geräte, die ab dem 01. Juli 2024 erstmals in Verkehr gebracht wurden. Ältere Wegstreckenzähler bleiben von dieser Verpflichtung vorläufig ausgenommen, bis sie ersetzt werden müssen.
2. Meldefristen und Verfahren
Die Mitteilung über die Anschaffung und Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme (Taxameter, Wegstreckenzähler, Kassensysteme) ist seit 1. Januar 2025 elektronisch über Mein ELSTER oder über die ERiC‑Schnittstelle an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 installiert wurden, läuft die Frist bis 31. Juli 2025. Für alle danach in Betrieb genommenen Geräte gilt: innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ist zu melden. Wir berichteten.
3. Inhalt der Meldung
Die Bestandsmeldung muss für jede Betriebsstätte eine Gesamtübersicht aller eingesetzten TSE‑Geräte enthalten. Erforderliche Angaben (§ 146a Abs. 4 AO i.V.m. KassenSichV) sind unter anderem:
- Name und Steuernummer des Unternehmens
- Art und Seriennummer der TSE (z. B. BSI‑Kennung “BSI‑K‑TR‑nnnn‑yyyy”)
- Typ und Seriennummer des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers
- Datum der Anschaffung und – bei Austausch oder Verkauf – der Außerbetriebnahme
- Fahrzeugkennzeichen, in dem das Gerät eingesetzt wird
4. Sanktionen bei Verstößen
Erst Versäumnis, dann Zahlung: Die Nichteinhaltung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und Bußgelder von bis zu EUR 25.000,00 nach sich ziehen (§ 379 AO). Zudem verschärft jede Meldelücke das Risiko einer unangekündigte Betriebsprüfung oder einer Kassennachschau (§ 146b AO).
5. Handlungsempfehlung des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e. V.
- ELSTER‑Zugang prüfen: Sorgen Sie dafür, dass Ihr „Mein ELSTER‑Zugang“ aktiviert und funktionsfähig ist
- Bestandsaufnahme: Führen Sie umgehend eine Bestandsaufnahme aller Taxameter und Wegstreckenzähler durch
- Status: Indentifizieren Sie meldepflichtige Geräte
- Meldefrist 31.07.2025: Melden Sie alle „Bestandsgeräte“ (Info hier). Die Meldung ist für alle Geräte der Betriebsstätte abzugeben.
- Fristen planen/Dokumentation erstellen: Notieren Sie alle Einbau‑ und Inbetriebnahmedaten, um die jeweilige Ein‑Monat‑Frist einzuhalten
- Steuerberater hinzuziehen: Lassen Sie sich beim Ausfüllen der TSE-Meldung ggf. beraten, um Fehler, Falsch- oder Spätmeldungen zu vermeiden.
- Für die Abmeldung eines TSE-Gerätes gilt der Prozess analog
Nur wer jetzt handelt, vermeidet Bußgelder und schützt sein Unternehmen vor unerwünschten Prüfungen.
Last Call: die Frist für Bestandsgeräte läuft am 31. Juli 2025 ab.
Ankündigung – Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. wird noch im Herbst 2025 mit einer „TSE-Tour Bayern“ final zur Thematik informieren. Die kostenlosen Präsenz-Veranstaltungen, die alle identisch ablaufen, werden in den drei Städten
- Bamberg
- Regensburg und
- Augsburg
stattfinden und somit unseren Geschäftsbereich Bayern gut abdecken. Sie erhalten nochmals alle relevanten Informationen in einer 4-stündigen Info-Veranstaltung:
- Wer ist betroffen?
- Was ist zu tun?
- Wie ist es zu tun?
- Welche Fristen sind zu beachten?
Die großen Taxameterhersteller sowie eine Berliner Softwarefirma, die wir demnächst im Rahmen unserer News vorstellen, sind vor Ort und werden Ihnen Rede und Antwort stehen.
Wie gesagt: wir werden zeitnah informieren.
Links & Dokumente in diesem Artikel
- Link: „Die Mitteilung“
Das BMF-Schreiben zur TSE Meldepflicht (PDF). - Link: „TSE Meldepflicht – Wir berichteten“:
https://taxi-bayern.de/technische-sicherheitseinrichtung-tse-3-meldepflicht - Link Info des Finanzamts zur Bestandsgeräten:
https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/unternehmen/gewinnermittlung-und-mitteilungspflicht/mitteilungspflicht-fuer - FAQ & Ausfüllanleitung TSE Meldepflicht
https://taxi-bayern.de/download/Meldepflicht_FAQ_Ausfuellanleitung.pdf