TSE im Taxi, Ärger weg – TSE ist Manipulationsschutz für jede Fahrt.
Die Einführung der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Aufzeichnungssysteme trifft das Taxi- und Mietwagengeschäft mit weitreichenden Folgen:
Ziel ist die manipulationssichere, unveränderbare Dokumentation aller vereinnahmten Fahrpreise und anderer relevanter Fahrdaten.
Für Taxi-Unternehmer bedeutet TSE nicht nur eine technische Anpassung, sondern eine Reorganisation von Melde-, Archivierungs- und Nachweispflichten.

Rechtslage und Fristen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem AEAO-Schreiben die Anforderungen an Taxameter und Wegstreckenzähler konkretisiert und Mindestaufzeichnungen für die Branche festgeschrieben. Die Veröffentlichung liefert die maßgeblichen Auslegungen zur steuerlichen Ordnungsmäßigkeit. Parallel dazu hat das Bundesministerium der Finanzen eine Übergangsfrist eingeräumt, für das Taxi- und Mietwagengewerbe endet die sogenannte Nichtbeanstandungsregelung spätestens mit dem 31. Dezember 2025 – ab diesem Zeitpunkt sind Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler nur noch mit zertifizierter TSE zulässig. Nichtgeschützte Systeme dürfen nicht mehr verwendet werden.
Wir haben zur Thematik TSE bereits mehrfach Meldungen veröffentlicht.
Konkrete Pflichten des Taxiunternehmers
- Einsatz zertifizierter TSE-kompatibler Geräte: Taxameter und Wegstreckenzähler (bei Inverkehrbringen ab dem 01.07.2024) müssen technisch so ausgestattet sein, dass elektronische Grundaufzeichnungen signiert und unveränderbar gespeichert werden. Nicht nachrüstbare Altgeräte sind zu ersetzen.
- Melde- und Dokumentationspflichten: Die fiskalische Absicherung der Kassen (also der Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler) sind den Finanzbehörden im Rahmen einer „Bestandsmeldung“ mitzuteilen. Zudem sind Einbaunachweise, Gerätedaten und Fahrzeugzuordnungen zu führen und bei Änderungen jeweils aktuell zu halten.
- Aufbewahrung und Exportfähigkeit: Signierte Aufzeichnungen müssen gesetzeskonform archiviert (8 Jahre) und auf Nachfrage exportierbar sein. Die maschinelle Auslesbarkeit erfordert prüfbare Schnittstellen und bestimmte Exportformate. Dies umfasst auch die pro Einzelfahrt zu erfassenden Mindestdaten gemäß AEAO.
- Ordnungsmäßigkeit und Nachweispflichten: Unternehmer müssen organisatorisch sicherstellen, dass Kassenführung, Buchung und elektronische Aufzeichnung den steuerlichen Vorgaben entsprechen (Steuerliche Dreifaltigkeit: AO + GoBD + BMF-Schreiben vom 11.03.2024)
Was ist jetzt – umgehend – zu tun?
- Bestandsaufnahme: Inventar aller Taxameter/Wegstreckenzähler, Baujahr, Nachrüstbarkeit, Seriennummern und aktuelle Softwarestände erfassen.
- Technische Nachrüstung oder Austausch umgehend (= sofort!) durchführen: Mit Herstellern/Servicestellen verbindliche Termine zur Nachrüstung oder zum TSE-Umbau vereinbaren. TSE-Zertifikat verlangen (oder detaillierte Rechnung, aus der der Einbau der TSE hervorgeht).
- Meldung an Finanzamt: Systeme fristgerecht über das Portal „Mein Elster“ melden und Fahrzeugzuordnungen dokumentieren (Hinweise der Finanzämter beachten).
- Prozesse & Schulung: Arbeitsanweisungen, Belegabläufe und Datensicherungsprozesse zur TSE festlegen. Fahrer und Backoffice zur technischen Sicherheitseinrichtung informieren und erforderlichenfalls schulen.
- Compliance-Kontrolle: Interne Prüfungen und regelmäßige Backups einplanen. Ansprechpartner beim Steuerberater rechtzeitig einbinden.
Risiken bei Nichtbefolgung
Wer eine Kasse ohne TSE oder ohne entsprechende Meldung bei der Finanzbehörde betreibt, riskiert empfindliche Sanktionen bis hin zu Bußgeldern und Steuerfolgen (u. a. Schätzungen nach § 162 Abs. 1 AO durch das Finanzamt). Es ist uns aus der Verbandspraxis gut bekannt, dass die zuständigen Behörden bei fehlenden, lückenhaften oder manipulierbaren Aufzeichnungen mit der Strenge des Gesetzes reagieren. Die Folgen sind häufig existenzgefährdend.
Fazit
Die TSE-Pflicht ist für Taxiunternehmer keine rein technische Herausforderung, sondern eine zwingende Organisationsaufgabe mit einer klaren Frist, die spätestens am 31.12.2025 abläuft. Eine Nachfrist wird es nicht geben. Eine systematische Bestandsaufnahme, TSE-Nachrüstung, korrekte Meldung und dokumentierte Prozesse sind jetzt erforderlich, um ab dem 01. Januar 2026 mit gutem steuerlichem Gewissen weiterarbeiten zu können.
Sie müssen jetzt handeln, wenn Sie noch nicht TSE-fähig sind. Eine kompakte Zusammenfassung der Finanzbehörde Nordrhein-Westfalen zur Frage der TSE (nebst weiteren Verlinkungen) finden Sie hier.
Aktuelle Informationen von allen relevanten TSE-Anbietern (PDF Downloads)
Links & Dokumente in diesem Artikel
- Nichtbeanstandungsregelung:
taxi-bayern.de/download/Nichtbeanstandungsregelung.pdf - Nachweispflichten
taxi-bayern.de/download/3.Kassenrichtlinie.pdf - Alle TSE Meldungen des LVBTM
https://taxi-bayern.de/?s=tse - Kompakte Zusammenfassung der Finanzbehörde:
https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/unternehmen/gewinnermittlung-und-mitteilungspflicht/mitteilungspflicht-fuer?
