Kassenpflicht neu geregelt! Was jetzt auf Unternehmer zukommt – und was endlich wegfällt

Am 24. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für die Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)“ veröffentlicht. Ziel der Neuregelung ist es, die technischen Vorgaben für elektronische Aufzeichnungssysteme im Geschäftsverkehr zu vereinfachen, bestehende Übergangsregelungen zu präzisieren und die Rechtssicherheit durch redaktionelle Klarstellungen zu erhöhen.

Was ist der Hintergrund?

Die KassenSichV, zuletzt durch die erste Änderungsverordnung im Juli 2021 angepasst, legt technische Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme fest.

Seit Einführung ergaben sich in der Steuerpraxis Klarstellungsbedarf und Änderungswünsche verschiedener Wirtschaftsbereiche, insbesondere hinsichtlich App-basierter Systeme sowie der Handhabung von Wegstreckenzählern und EU-Taxametern.

Kassensicherungsverordnung

Mit der vorliegenden zweiten Änderungsverordnung sollen diese Lücken ergänzt bzw. geschlossen werden und die uneinheitliche Verwaltungspraxis in eine verbindliche Regelung überführt werden.

Wesentliche Änderungen

Belegausgabe bei E-Rechnung

Der Entwurf ermöglicht erstmals, die nach § 6 KassenSichV geforderten Kassendaten (u. a. TSE-Zertifizierungs-ID, Signaturzähler, Vorgangsbeginn) direkt in einer elektronischen Rechnung zu übermitteln. Damit entfällt die bisherige Pflicht zur separaten Belegausgabe nach § 146a Abs. 2 AO, sobald der Steuerpflichtige die Kassendaten in die E-Rechnung integriert und an den Kunden versendet.

  1. Aufnahme App-basierter Systeme
    Klarstellend wird in der Verordnung festgeschrieben, dass App-basierte Anwendungen, die die Funktionen eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen, den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne der KassenSichV gleichgestellt sind.
  2. Regelung zu Wegstreckenzählern
    Anstelle eines BMF-Schreibens wird die Anwendung der KassenSichV auf Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle nun direkt in die Verordnung übernommen. Für Geräte, die vor dem 01. Juli 2024 in Verkehr gebracht wurden, gilt ab 2026 die volle Anwendung der Vorschriften, eine bereits vom BMF (= Bundesministerium für Finanzen) angekündigte, aber bislang nicht bindend geregelte Übergangsfrist wird so gesetzlich fixiert definiert.
  3. Änderungen im Zertifizierungsverfahren
    Aufgrund neuer Vorgaben auf EU-Ebene werden Anpassungen am Verfahren zur Zertifizierung technischer Sicherheitseinrichtungen (TSE) vorgeschlagen. Damit soll insbesondere eine reibungslose Übergangsregelung gewährleistet werden und die Anerkennung von Zertifikaten in einem EU-weiten Kontext erleichtert werden.

Erwartete Auswirkungen

Durch die Vereinfachung des Belegverfahrens und die Einbindung digitaler Rechnungen gehen wir davon aus, dass der bürokratische Aufwand für Taxi- und Mietwagenunternehmen sinken wird.

Die eindeutige Verankerung von App-basierten Systemen schafft Rechtssicherheit für moderne/praktikable Lösungen im Taxi- und Mietwagenbereich.

Die gesetzliche Fixierung der Wegstreckenzähler-Übergangsregelung beseitigt Unklarheiten und verringert den Anpassungsaufwand für Fuhrparkbetreiber.

Auch die Anpassungen im Zertifizierungsverfahren sollen zu einer schnelleren Verfügbarkeit neuer TSE-Module führen.

Kassensicherungsverordnung Diagramm

Weiteres Verfahren

Der Referentenentwurf wird nun in zuständigen Ressorts, mit den Bundesländern und den betroffenen Verbänden diskutiert. Nach Abschluss der Verbändeanhörung ist mit einer Beschlussfassung im Bundeskabinett im Spätsommer 2025 und anschließendem Durchgang durch Bundestag und Bundesrat zu rechnen. Voraussichtlich tritt die Verordnung am ersten Tag des auf ihre Verkündung folgenden Quartals in Kraft, aufgrund der wohl erforderlichen Softwareanpassungen wird Artikel 2 der Verordnung wohl erst zum 01. Januar 2027 erfolgen. Wir werden sehen, wie sich die zweite Änderungsverordnung zur KassenSichV entwickelt und Sie auf dem Laufenden halten.

Stellungnahme unseres Partnerverbands FPN

Wir haben inzwischen auf die vorliegende Änderung der Kassensicherungsverordnung reagiert. Unser Partnerverband, die FPN (= Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi Mietwagen e.V.), hat eine entsprechende Stellungnahme für den TMV abgegeben, die Sie hier finden.      

Kurze Anmerkung

Regelrecht skurril ist der sogenannte „Nachhaltigkeitsaspekt“ unter Ziffer 2:

  • „2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem er das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Er betrifft das Prinzip Nummer 4d einer nachhaltigen Entwicklung (Nachhaltiges Wirtschaften stärken) und unterstützt den Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen).“

Inhaltlich ließe sich mit dem „Nachhaltigkeitsaspekt“ tatsächlich jedes Steuergesetz begründen. Mehr Worthülse geht nicht.

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