Newsletter Nr. 08/2024
Umsatzerlöse, die mit Bargeld erwirtschaftet werden, verpflichten Sie bekanntermaßen zu Führung einer Kasse, die bei einem Taxi-Betrieb üblicherweise als sogenannte „offene Ladenkasse“ geführt wird. Die offene Ladenkasse wird dabei als reine Bargeldkasse ohne technische Hilfsmittel, also ohne Aufzeichnungsmöglichkeit, angesehen. Das Behältnis – in dem das Bargeld verwahrt wird – ist meist eine abschließbare Metallkassette mit Zählbrett, denkbar sind aber jede Form von Aufbewahrungsmöglichkeiten bis hin zur Schublade oder auch einem Schuhkarton.
Taxameter (sogenannter Fahrpreisanzeiger nach § 28 BOKraft) unterliegen seit 2021 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und müssen nach dieser Vorschrift über eine TSE verfügen. Die TSE ist eine technische Sicherheitseinrichtung, die den vorgelagerten Taxameter vor Manipulationen bei der digitalen Aufzeichnung schützt. Im Kassensystem können nach der Signatur keine Aufzeichnungen mehr unerkannt gelöscht und/oder geändert werden. Die Ausrüstungsverpflichtung für derartige Kassen soll für Steuerehrlichkeit bei bargeldintensiven Betrieben und insgesamt für einen gleichmäßigen Steuervollzug sorgen. Folgestraftaten oder auch die Paralleldelikte einer Steuerhinterziehung, wie z.B. Schwarzarbeit oder andere unerwünschte Verhaltensweisen, können durch eine technisch irreversible Festschreibung der Umsätzen ausgeschlossen oder wenigstens erschwert werden.
In taxi- und mietwagenfernen Gewerben, wie z.B. dem Einzelhandel oder der Gastronomie, aber auch bei Tankstelle, Eisdiele und Co., gehören diese technische Sicherheitseinrichtungen bereits zum Hardwarestandard bei jeder betrieblichen Kasse.
Was für BMW, also für Bäcker, Metzger und Wirte gilt, kann für unsere Branche nicht anders sein:
Die technische Sicherheitseinrichtung ist für das Taxi- und Mietwagengewerbe nach Ablauf der dem Gewerbe bislang zugestandenen Nichtbeanstandungsklausel zum 01. Januar 2026 verbindlich vorgegeben.
Unternehmen unserer Branche sind gut beraten, die TSE-Verpflichtung ernst zu nehmen und diese entsprechend umzusetzen.
Was wichtig ist in Schlagworten
- Taxameter und Wegstreckenzähler unterliegen der Kassensicherungsverordnung, abgekürzt (KassenSichV)
- Taxameter müssen bereits seit dem 01. Januar 2024 mit einer TSE gesichert sein. Diese Frist wurde aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der technischen Umsetzung auf final den 01. Januar 2026 verschoben (sogenannte „Nichtbeanstandungsregelung“). Allerdings ist der Steuerpflichtige gehalten, die technische Umrüstung bzw. Ergänzung frühestmöglich umzusetzen, insoweit handelt es sich bei der Deadline 01.01.2026 um die tatsächlich letztmögliche Frist.
- Wer vor diesem Zeitpunkt technisch signierfähig ist, muss auch vor diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß elektronisch aufzeichnen (= signieren)
- Für INSIKA-Taxameter, die vor dem 01.01.2021 im Taxi eingebaut waren, gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 31.12.2025
- Für den Mietwagen (Verkehrsform nach § 49 PBefG) gilt die technische Ausrüstungsverpflichtung erst ab dem 01.07.2024 bei neu in Verkehr gebrachten bzw. neu eingebauten Wegstreckenzählern
- Die TSE signiert (sprich: dokumentiert irreversibel) die Grundaufzeichnungen des Taxameters, insbesondere die revisionssichere Festschreibung des Geschäftsvorfalls nach § 145 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordung. In dieser Vorschrift ist festgelegt, dass der Geschäftsvorfall (im Taxi sachlogischerweise die Beförderung) in seiner Entstehung und Abwicklung nachvollzogen werden kann. Nichtprotokollierte Editierungen der Taxameterdaten (bis hin zur Löschung der Daten) sind insofern ausgeschlossen.
- Die signierten Daten sind maschinell auslesbar vorzuhalten und im Rahmen der bislang bereits geltenden Aufzeichnungsverpflichtungen 10 Jahre aufbewahrungspflichtig
- Wenn hardwareseitig ein Belegdrucker im Taxi oder Mietwagen vorhanden ist, besteht Belegausgabepflicht, die grundsätzlich auch elektronisch erfolgen könnte. Eine Belegannahmepflicht seitens des Kunden besteht allerdings nicht.
- Ab dem 01.01.2026 besteht auch für Taxi- und Mietwagen-Unternehmen die Verpflichtung, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendete TSE dem Finanzamt zu melden (Art und die Anzahl). Die vorgehaltenen Systeme müssen bis zum 31.07.2026 erfasst werden.
Das Thema TSE kann nicht auf die lange Bank geschoben werden.
Die dem Landesverband gegenüber häufig kommunizierte Ansicht, dass man „noch über ein Jahr Zeit habe“, ist aus unserer Sicht trügerisch, weil die verbleibende Zeit u.U. nicht ausreicht, um der TSE-Pflicht und dem damit einhergehenden, nicht unerheblichen Aufwand gerecht zu werden. Es gibt im Übrigen bereits mehrere Zertifizierungsmöglichkeiten oder Systeme, die unmittelbar vor der Zulassung stehen: Anbindung an Ihre Taxi-Zentrale, Signatur beim Systemanbieter, Signatur erfassungsnah durch den Fahrpreisanzeiger, externe Anbieter und andere.
Sie müssen sich zeitnah mit der Thematik beschäftigen und die Umsetzung des TSE-Pflicht auf Platz 1 Ihrer Agenda setzten.
Planen Sie bitte mit ein, dass die technische Umrüstung unter Umständen auch den Neukauf von Hardware beinhaltet und dass eine Neuausrüstung mit Taxametern weitere zeitliche Ressourcen benötigt. Das anzustrebende Zeitfenster ist aus unserer Sicht etwa ein Jahr, gerechnet bis Sommer 2025. Danach ist damit zu rechnen, dass werkstattseitig vom Taxameterdienst nur noch wenige, unter Umständen auch keine Termine mehr stattfinden können.
Es ist im Übrigen auch zu überlegen, ob zu diesem Zeitpunkt eine Anpassung der Beförderungsentgelte erforderlich ist, welche sinnvollerweise zum 01.12.2025 erfolgen sollte. Insoweit verkürzt der Zeitraum nach Ende der bayerischen Schulferien 2025 bis 01.12.2025 das Zeitfenster nochmals unerfreulich.
Hinweis: Die Taxi-Messe in Köln (siehe Meldung Nr. 2 dieses Rundschreibens) findet vom 08. bis 09. November 2024 statt. Es ist sicher empfehlenswert, wenn Sie sich direkt vor Ort informieren. Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. wird sich in den kommenden Rundschreiben mit der technischen Sicherheitseinrichtung im Rahmen eines „Fahrplans TSE“ beschäftigen und im Frühjahr 2025 mit online-Seminaren zur dieser Thematik informieren. Wir bleiben an der Sache dran.
Wie gesagt: wir raten Ihnen dazu, sich mit der Frage der TSE zeitnah zu beschäftigen. Ab 2026 sind Taxameterdaten (und auch die Parameter eines Wegstreckenzählers) signaturpflichtig. Im Falle einer Betriebsprüfung nach §193 AO durch den Fiskus ist zu erwarten, dass eine nicht ordnungsgemäße steuerliche Aufzeichnung – wozu auch die fehlenden TSE-Ausrüstung zählen würde – zur Schätzungsbefugnis bzw. Schätzungsverpflichtung des Finanzamtes führt.
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