Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (kurz: BOKraft) regelt im § 27 Abs. 3 die Beschilderung eines Mietwagens mit der von der Genehmigungsbehörde vergebenen Ordnungsnummer. Es heißt dort unmissverständlich, dass
„Bei Mietwagen […] an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3a mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen [ist].“
Die Anlage 3a enthält im Weiteren einige technische Vorgaben in Bezug auf Farbe, Größe, Schrifthöhe usw., die im heutigen Kontext aber nicht weiter interessieren.
Aus der Verbandspraxis können wir Ihnen berichten, dass wir häufig Fotomaterial erhalten (mit einem dazugehörigen Begleittext), welches Ordnungswidrigkeiten im Bereich des PBefG und der korrespondierenden Verordnungen dokumentiert.
Jüngst erhielten wir eine Meldung aus dem mittelfränkischen Mitgliederbereich, dass das Fahrzeug, welches auf dem beiliegenden Bild zu sehen ist, offenkundig die Rückkehrpflicht verletzt.

Es handelt es sich bei der Anzeige um einen Mietwagen aus einer größeren Bayerischen Stadt (erkennbar am Kfz.-Kennzeichen), der allerdings eine hiervon abweichende Ordnungsnummer aus dem Kfz.-Zulassungsbezirk „ON“ führt. Bei derartigen Divergenzen zwischen Kfz.-Kennzeichen und Ordnungsnummer (also abweichender Genehmigung nach PBefG) werden wir nicht ohne Grund hellhörig. Welchen sachlich nachvollziehbaren Grund kann es geben, ein Fahrzeug außerhalb des eigentlichen Genehmigungsbereiches verkehrlich zuzulassen? Soll durch das Auseinanderfallen von Kfz.-Zulassung und der Zugehörigkeit zu einem abweichenden Genehmigungsbezirk vielleicht die Überwachung der Rückkehrpflicht erschwert werden?
Der vorliegende Fall war allerdings anders gelagert. Wir konnten das Ortzugehörigkeitsmerkmal „ON“ nicht auflösen. Ein dazugehöriges Kfz.-Kennzeichen gibt es nicht. Die Nachfrage bei der Aufsichts- und Genehmigungsbehörde der Stadt, in der das Fahrzeug zugelassen wurde, ergab, dass dem Fahrzeug tatsächlich die Ordnungsnummer 552 zugeordnet wurde. Den Erklärtext der Genehmigungsbehörde wollen wir Ihnen nicht vorenthalten, der Sachbearbeiter der Behörde schreibt:
… Der Unternehmer dieser Mietwagengenehmigung hat vermutlich das von mir verwendete Kürzel „ON“ (Abkürzung für das Wort „Ordnungsnummer“) missverstanden und gedacht, es gehöre mit zur Ordnungsnummer.“
Kurios. Inzwischen wurde dem Verkehrsunternehmer mitgeteilt, dass er die missverstandenen Buchstaben entfernen muss.
Hinweis: sehr viele der eingesandten Anzeigen beschäftigen sich – meist zurecht – mit Ordnungswidrigkeiten der großen Plattformen Uber und Bolt. Nicht ganz anders ist es bei der Firma GOEZY, die nach eigenen Angaben (unter anderem) auch Chauffeurservices und gewerbliche Personenbeförderung anbietet.