Urteil VG Leipzig – UBER & Mindestbeförderungs-Entgelte

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LV Direkt News – November 2024 – CL

Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte sich am Freitag, den 15. November 2024 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Stadt Leipzig berechtigt ist, eine Verwaltungsrichtlinie zu erlassen, die zum Schutz der Öffentlichen Verkehrsinteressen ein Mindestbeförderungsentgelt für den Mietwagenverkehr vorsieht. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht  Leipzig zu erkennen gegeben, 

  • dass die Stadt Leipzig grundsätzlich befugt ist, Beförderungsentgelte für die Verkehrsform Mietwagen – auch präventiv – festzulegen und dass
  • die Höhe der Fahrpreise nicht über den Taxi-Tarifen der Stadt Leipzig liegen darf.

Die Klägerin war eine Firma namens Perleberger Chauffeur Service GmbH, die nach Kenntnis des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. für die App-Vermittlung Uber arbeitet und als Unternehmensgegenstand angibt: Betrieb von Taxen und Mietwagen und die damit mittelbar und unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte aller Art sowie Veranstaltung von Unternehmerlehrgängen, P-Schein-Schulungen und Stadtführerlehrgänge.

Unter der Voraussetzung, dass das Urteil im Sinne der mündlichen Voreinschätzung erfolgt, ist unsere erste Bewertung:

Uber in Berlin
Uber in Berlin (und nicht in Leipzig)

Soweit die Klägerin das Urteil anfechten möchte, stehen ihr zwei Rechtsmittel offen: Zum einen die Berufung zum OVG in Bautzen und im Weiteren die „Sprung“-Revision zum BVerwG in Leipzig. Solange die Frist zur Einlegung der Rechtsmittel noch nicht abgelaufen ist, ist das Urteil des VG Leipzig nicht rechtskräftig. Begründung: Das Rechtsmittel könnte im zweiten Rechtszug zur Aufhebung des Urteils des VG führen. Die Frist zur Einlegung beträgt grundsätzlich einen Monat nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses.


Im Detail

  1. Die Berufung ist grundsätzlich möglich, aber nach unserer Einschätzung unwahrscheinlich. Sie müsste vom VG Leipzig zugelassen werden. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht bereits angedeutet, dies nicht zu tun. Gegen diese Nichtzulassung könnte die Klägerin dann gesondert vorgehen. Unabhängig von der Zulassung der Berufung, müsste die Klägerin das Verfahren aber „verloren“ haben, um Berufung einlegen zu können. Ihrer Klage wird jedoch stattgegeben, weil das Mindestentgelt der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig zu hoch bemessen (weil über dem dortigen Taxi-Tarif liegend). Insoweit ist die Klägerin im Verfahren nicht unterlegen und eine Berufung kann daher nicht eingelegt werden.
  2. Auch eine Revision ist wohl unwahrscheinlich. Diese müsste sowohl vom VG sowie – im Gegensatz zur Berufung – auch von der Beklagten (Stadt Leipzig) zugelassen werden. Darüber hinaus bedürfte es auch hier einem „verlorenen“ Teil, der bei der Klägerin ja gerade fehlt.

Anzumerken ist noch, dass das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass das Urteil die spezifische Situation der sächsischen Metropole abbildet und nicht eins-zu-eins auf andere deutsche Städte übertragen werden kann. Man wird sehen, wie groß die Strahlkraft des Urteils auf andere Metropolen sein wird. Immerhin ist Leipzig die 8-größte Stadt der Bundesrepublik.

Auf jeden Fall ist die Leipziger Entscheidung als richtungsweisend anzusehen. Wir werden an dieser Stelle wieder berichten.

 


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