Technische Sicherheitseinrichtung TSE | 2

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Newsletter Nr. 1/2025

Wir Sie sicher wissen, haben wir FAQ`s zur Technischen Sicherheitseinrichtung erstellt und diese via Sondernewsletter an unsere Mitgliedschaft versandt und außerdem unter dem Menüpunkt „News“ auf unserer Internetseite veröffentlicht. Dies hat zu enormen Traffic geführt. Und zwar aus ganz Taxi-Deutschland.

Beispielsweise hat sich der Taxi-Ruf Bremen, die Vereinigung der Bremer Kraftdroschkenbesitzer seit 1894 e.V., an uns gewandt und um Nutzung der FAQ`s angefragt. Selbstverständlich haben wir unser Wissen geteilt. Das Taxi-Gewerbe aus Bayern und aus dem Stadtstaat Bremen haben in der Vergangenheit oft zusammengehalten. Und das ist auch gut so.

Auch der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. (VDV) und der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V. (vrp) haben auf unsere FAQ`s verwiesen und Ihre Mitglieder entsprechend informiert.

Wir sind ein klein wenig stolz.

Diese FAQ`s, die Sie auch bei uns auf der Homepage www.taxi-bayern.de finden, haben wir aufgrund der vielen Leserzuschriften mit einer weiteren Frage ergänzt:

Es ist uns bekannt, dass bayerische Aufsichts- und Genehmigungsbehörden derzeit prüfen, ob die Erteilung oder Wieder-Erteilung einer Genehmigung im Gelegenheitsverkehr von einer ordnungsgemäßen TSE-Ausrüstung abhängig gemacht werden kann. Wie der entsprechende Nachweis erbracht werden kann, ist aktuell noch unklar. Dies könnte beispielsweise durch eine Fahrzeugbeschau oder durch eine anderweitige Dokumentation wie Vorlage eines TSE-Vertrages oder auch durch eine Rechnung des Taxameterherstellers, aus welcher der Einbau einer TSE ersichtlich ist, erfolgen. Auch wäre denkbar, dass der Verkehrsunternehmer eine entsprechende Erklärung hinsichtlich der Verwendung einer ordnungsgemäßen TSE abgibt. Auch ganz simpel: Vorlage der ELSTER-Anmeldung.

Eine TSE-Falscherklärung sollte allerdings nach § 25 PBefG zum Widerruf der jeweiligen Genehmigung führen.

 

Warum sollten Sie sich zeitnah mit der Frage einer Technischen Sicherheitseinrichtung beschäftigen?

Es ist im Grund sehr einfach:

Sie als Taxi- und Mietwagenunternehmer sind als Steuerschuldner verpflichtet, Ihre Kassendaten irreversibel, also rechts- und steuerwirksam zu signieren, zu sichern und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist digital zu speichern.

TSE Einbau Ansicht
Foto: LVBTM e.V.

Erfüllen Sie diese in § 146 a AO normierte Pflicht nicht, riskieren Sie Steuerbußgelder und/oder auch Betriebsprüfungen durch das Finanzamt. Das Worst-Case-Szenario ist neben den u.U. erheblichen Steuerstrafen auch ein Widerruf der Genehmigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Aus unserer sachverständigen Sicht sind die möglichen Umsatzerlöse eines Taxi- und Mietwagenunternehmers auch durch eine Technische Sicherheitseinrichtung nicht vollständig erfassbar. Sehen Sie hierzu unser Schaubild „Umsatzerlöse im Taxi- und Mietwagengewerbe“.

Links und Dokumente zum Download


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