Newsletter Nr. 1/2025
Aus aktuellem Anlass teilen wir Ihnen mit, dass bei einem Verbotszeichen, beispielsweise beim Verkehrszeichen 250 „Durchfahrt verboten“ das Taxis keine Durchfahrtberechtigung hat. Auch das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ ändert hieran nichts.
Einschlägig ist das Urteil des OLG Bamberg vom 09.07.2018 mit dem Geschäftszeichen 3 OLG 130 Ss 58/18:

„Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des gesetzlich nicht definierten Begriffes des „Lieferverkehrs“ im Sinne des Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“ […] ergibt sich, dass mit der stichwortartigen Umschreibung nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren und Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist.“
Ergebnis
Ein Ausnahmetatbestand zum Befahren einer gesperrten Verkehrsfläche lässt sich für das Taxi aus dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ nicht ableiten.
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