Miet-Taxi | Aktuelle Rechtsprechung

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Rundschreiben – März 2024

Zum Schadensersatzrecht nach Verkehrsunfall hat uns ein Taxi-Unternehmer (Mehrwagenunternehmer) aus dem Regierungsbezirk Mittelfranken auf zwei jüngst ergangene Urteile aufmerksam gemacht, die sich insbesondere mit der Frage eines Ersatzfahrzeugs (Miettaxi) auseinandersetzen. Wir haben den in dieser Sache tätigen Rechtsanwalt angeschrieben und um Kommentierung gebeten. Diese überreichen wir Ihnen – zusammen mit den beiden aktuellen Urteilen – unten als Download.

Beide Endurteile sind deckungsgleich und sprechen dem geschädigten Taxi-Unternehmer dem Grunde nach das Recht zu, sein unfallgeschädigtes Fahrzeug durch ein Mietfahrzeug zu ersetzen. Die Rechtslage sollte für einen Mietwagenbetrieb, der unter gleichen Voraussetzungen arbeitet, ähnlich sein.

Bemerkenswert ist bei beiden Urteilen die Entscheidung im Hinblick auf die Eigenersparnis. Diese ist – abweichend von anderen bekanntgewordenen Entscheidungen – beim Einsatz eines Miettaxis nur drei Prozent (!). Kfz.-Haftpflichtversicherungen sind häufig rechtsirrtümlich der Auffassung, dass der Eigenersparnisabzug für die Taxi- und Mietwagenbranche im Bereich von 10 bis 15% liegt.

Hier ist wohl eher der Wunsch Vater des Gedankens.

Die sogenannte Eigenersparnis ist der geldwerte Vorteil, der bei der Anmietung eines Miet-Taxis durch „Schonung“ des eigenen Fahrzeugs entsteht, das während der Ausfallzeit keine variablen Abnutzung, also keine km.-bezogenen Kosten hat (vorliegend beispielsweise Verschleiß von Bremsen und Reifen, Ölverbrauch, anteilige Kaufpreisabschreibung usw.). Diese Kosten werden, weil sie schlicht und ergreifend nicht anfallen, während der Reparaturzeit eingespart. Sie sind deshalb von den Miettaxikosten zu subtrahieren.

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Hinweis

Die Rechtsprechung im Gerichtsbezirk Nürnberg/Fürth in Sachen Schadenersatz / Miettaxi ist nicht zwingend mit der Entscheidungspraxis aus anderen Gerichtsbereichen gleichzusetzen.


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